Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Schülerinnen und Schüler (für Minderjährige deren gesetzliche Vertreter),
• die aufgrund eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung im Land Brandenburg gemäß § 39 Absatz 2 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) berufsschulpflichtig oder gemäß § 39 Absatz 4 Satz 1 BbgSchulG berufsschulberechtigt sind
und
• deren Zeitaufwand für die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wohnort und Berufsschule, einschließlich der Weg-, Warte- und Übergangszeiten, drei Stunden überschreiten würde, können einen Antrag stellen.