Schwarzarbeit/ unerlaubte Handwerksausübung


Die gesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf den Einzelnen wie auf die Gesellschaft sind erheblich: Sie verzerren den Wettbewerb, gefährden die Existenz kleiner und mittlerer Betriebe, vernichten Arbeitsplätze und verhindern deren Neuschaffung. Die öffentlichen Kassen, aus denen die Daseinsvorsorge der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes finanziert wird, erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Mitunter kommt es auch zu Fällen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel.

Zum sozialen Schutz des Einzelnen wie auch zur Aufrechterhaltung der sozial- und wirtschaftspolitischen Ordnung kann unser Gemeinwesen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung nicht hinnehmen. Wir möchten Sie mit dem Problemkreis dieser schattenwirtschaftlichen Aktivitäten vertraut machen und Ihnen die Möglichkeit bieten, sich aktiv an der Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu beteiligen.

Am 1. August 2004 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten.

In § 1 dieses Gesetzes wird erstmals auch der Begriff der Schwarzarbeit gesetzlich definiert.

>> Hier gelangen Sie zum Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung.

Schwarzarbeit leistet danach derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

● als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,

● als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,

● als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,

● als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung - GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung - GewO) nicht erworben hat,

● als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung - HwO).

Nicht als Schwarzarbeit gelten Dienst- oder Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und die von

● Angehörigen,
● aus Gefälligkeit,
● im Wege der Nachbarschafts- oder
● Selbsthilfe
erbracht werden.
Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt auch eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Schwarzarbeitern das Handwerk legen
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden! Außerdem wird der illegale Gewinn, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, abgeschöpft. Schwarzarbeit lohnt sich also nicht, denn wenn man erwischt wird, übersteigt die Geldbuße bei weitem den Gewinn, der erwirtschaftet wurde.

Sollten Sie in Ihrer Umgebung Schwarzarbeit bemerken, so können Sie diese beim Rechts- und Ordnungsamt anzeigen. Nutzen Sie dazu bitte nebenstehenden Kontakt.

Schwarzarbeit/unerlaubte Handwerksausübung
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