Unterhaltsvorschuss
Willkommen bei den Unterhaltsvorschussstellen des Landkreises Märkisch-Oderland! Nachfolgend finden Sie Informationen zum Unterhaltsvorschuss.
Was ist Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die auf schriftlichen Antrag entsprechend dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt wird.
Das Unterhaltsvorschussgesetz dient zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter. Die Unterhaltsvorschussleistung kann für minderjährige Kinder bis Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen bestehen. Die monatliche Leistung bemisst sich nach dem Mindestunterhalt (§ 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 oder 2 BGB) unter Anrechnung des für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes.
Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Kinder die bei einem Elternteil leben, der ledig, geschieden, getrennt lebend vom Ehegatten oder verwitwet ist und
- das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
- keinen oder nicht ausreichenden Unterhalt vom familienfernen Elternteil erhalten.
Das Kind und der alleinerziehende Elternteil müssen in einem Haushalt zusammenleben.
Darüber hinaus haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch, wenn
- sie keine Leistungen nach dem SGB II (Hartz-IV) beziehen oder
- sie durch die Zahlung von Unterhaltsvorschuss nicht mehr auf SGB II-Leistungen angewiesen sein werden oder
- der alleinerziehende Elternteil ein monatliches Einkommen von mindestens 600,00 € (Brutto) hat und nur ergänzend Leistungen nach dem SGB II bezieht.
Wann besteht kein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen?
Ein Anspruch auf diese Leistung besteht u. a. nicht, wenn
- das Kind mit beiden Elternteilen in einem Haushalt zusammen lebt,
- der Elternteil bei dem das Kind lebt, heiratet,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, Auskünfte die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes mitzuwirken,
- das Kind ausreichenden Unterhalt bzw. Waisenbezüge oder eigene Einkünfte (mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistung) erhält,
- das Kind von beiden Eltern betreut wird (z. B. Wechselmodell).
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