Informationen für Jäger
Erntejagd Kerngebiet 4 (MOL/Barnim)
Für die Erntejagd in diesem Kerngebiet gelten nachstehende Regelungen:
- Der Landwirt beantragt die Ernte in Abstimmung mit den ortsansässigen Jägern beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
- Der Jäger, in diesem Fall der Obmann, gibt an, wie viele Jäger für die Erntejagd zur Verfügung stehen.
- Die Entnahme von Schwarzwild für die beantragte Maisernte, wird durch die Untere Jagdbehörde genehmigt.
- Aufgefundenes Fallwild ist unverzüglich dem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt mitzuteilen (Tel. 03346 850 6969, asp@landkreismol.de)
- Das während der Ernte erlegte Schwarzwild ist zentral aufzubrechen. Das Auslaufen von Sekreten während des Transportes ist entsprechend zu verhindern.
- Jedes erlegte Stück Schwarzwild ist mittels Blutprobe auf ASP zu beproben. Antrag auf Laboruntersuchung Wildtierprobe
- Die Eigenverwertung ist nach Erhalt des negativen Laborergebnisses zugelassen.
- Bis zum Erhalt des Probeergebnisses ist das Wildbret in einer Kühlzelle/einem Wildkühlschrank, welche/r sich dort im Kerngebiet befinden muss, zu belassen.
Erfolgt keine Eigenverwertung, ist das erlegte Stücke Schwarzwild, zusammen mit dem Aufbruch, zur folgenden Abgabestelle für Schwarzwild zu verbringen:
Dorfstr. 37 a, 16259 Bad Freienwalde (Oder), Hohenwutzen
Die Abgabestelle ist ab 08.09.2021 von Montag bis Samstag von 07.00- 12-00 Uhr geöffnet:
Mit der Tierseuchenallgemeinverfügung vom 2. Juli 2021 haben sich zahlreichen Änderungen für die Jagd ergeben.
1. Jagd im Kerngebiet
- Die Entnahme von Schwarzwild erfolgt nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
- Schwarzwild ist möglichst vollständig zu entnehmen
- Jede Entnahme ist unverzüglich bei der Unteren Jagdbehörde per E-Mail oder Telefax anzuzeigen
- Verwertung und Entsorgung des Aufbruchs erfolgt nach Anlage 5 der Tierseuchenallgemeinverfügung
2. Jagd in der "Weißen Zone"
- Entnahme von Schwarzwild erfolgt nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften
- Schwarzwild ist möglichst vollständig zu entnehmen
- Jede Entnahme ist unverzüglich bei der Unteren Jagdbehörde per E-Mail oder Telefax anzuzeigen
- Verwertung und Entsorgung des Aufbruchs erfolgt nach Anlage 5 der Tierseuchenallgemeinverfügung
3. Jagd in der Sperrzone II - Gefährdetes Gebiet
- Jagd auf alle Wildarten erfolgt nach jagdrechtlichen Vorschriften
- der Aufbruch ist über die dafür bereitgestellten Behälter zu entsorgen
- Verwertung von Schwarzwild ist gemäß Anlage 5 der Tierseuchenallgemeinverfügung zulässig, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen
4. Erntejagd
- können nach vorheriger Anzeige durch den Landwirt, nach Absprache mit dem entspr. Jagdausübungsberechtigen, durchgeführt werden
Was können Jäger vorbeugend tun?
- Hohe Schwarzwildbestände begünstigen die Ausbreitung von Infektionen, eine konsequente Bestandsreduzierung (besonders Frischlinge und Überläuferbachen), u.a. durch Gemeinschaftsjagden ist wirksame Vorbeugung
- Keine Verwendung von Aufbruch zum Kirren, sachgerechte Entsorgung
- Bei Auffälligkeiten (vermehrt Fallwild, abgekommene oder verhaltensauffällige Tiere, Organveränderungen) unverzüglich Jagd- und Veterinärbehörde informieren
- Kontinuierliche Beteiligung am Untersuchungsprogramm: Untersuchungen von erlegten Tieren auf Klassische und Afrikanische Schweinepest (Serumprobe)
- Probenahme bei Fallwild und Unfallwild
Weitere Links
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/landwirtschaft/jagd/afrikanische-schweinepest/
https://mluk.brandenburg.de/mluk/de/aktuelles/coronasituation/faq-jagd/
Hier finden Sie die Internetseiten des:
Jadgverband Märkisch-Oderland Altkreis Seelow e.V.
Wichtiger Hinweis zu den Formularen
Bei den hier aufgeführten Formularen handelt es sich grundsätzlich um PDF-Formulare die am PC ausgefüllt werden können. Diese Funktion wird jedoch nicht von allen Browsern unterstützt. Bitte das entsprechende Formular herunterladen und ausfüllen.