Ab welcher Entfernung habe ich einen Anspruch auf einen Zuschuss oder eine Beförderung?

  • 1. - 6. Jahrgangsstufe mindestens 2 km,
  • 7. - 10. Jahrgangsstufe mindestens 3,5 km und
  • Sekundarstufe II mindestens 5 km

Der Schulweg ist dabei der kürzeste verkehrsübliche Fußweg. Er beginnt an der Gebäudeeingangstür des Wohnhauses des Schülers/der Schülerin und endet  am nächstliegenden Eingang der Schulgrundstücks der Schule, unabhängig davon, auf welche Weise der Schulweg tatsächlich zurückgelegt wird. Bei der Unterbringung in einem Internat/Wohnheim tritt dieses an die Stelle der Wohnung.

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