Baulastenverzeichnis


Durch die Wiedereinführung der Baulast im Juli 2016, wird das von 1990 bis 1994 geführte Baulastenverzeichnis fortgeschrieben.

Anhand eines Baulastenverzeichnisses ist ersichtlich, für welche Grundstücke öffentlich- rechtliche Beschränkungen in der Grundstücksnutzung bestehen. Folglich liegen Beschränkungen vor, wenn sich der Eigentümer bzw. der Rechtsvorgänger gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet hat, diese Nutzugsbeschränkungen in das jeweilige Grundbuchblatt eintragen zu lassen.

Nutzungsbeschränkungen,  im Volksmund auch Baulasten genannt, sind unter anderem die Sicherung von Abstandsflächen, eine Vereinigungsbaulast, die Sicherung von Leitungsrechten u. ä. .

Baulasten können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben, daher können Sie einen Antrag auf Auskunft  aus dem Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Märkisch- Oderland stellen. Die Auskunft bzw. Einsicht aus dem Baulastenverzeichnis ist in der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.

Grundsätzlich auskunftsberechtigt sind auf Antrag:
Eigentümer eines Grundstücks
Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück innehaben
Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung
Vermessungsingenieure und Notare (§ 84 V S. 2 BbgBO )
Weiterhin können Personen einen Antrag stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben, wie z. B. den Erwerb eines Grundstücks.

Verfahrensablauf:
Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft stets schriftlich. Im Falle des Bestehens einer Baulast wird zugleich mit der schriftlichen Auskunft eine Kopie des betreffenden Baulastenblattes übersandt.

Hinweis:
Für die schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft werden Verwaltungsgebühren von mindestens 50,00 Euro und maximal 200,00 Euro je Grundstück erhoben. 

 

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