Niederlassungserlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und darf - abgesehen von einem Verbot bzw. einer Beschränkung der politischen Betätigung nach § 47 - nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.
Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn
- die gesetzlichen Bestimmungen zur Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind (variiert je nach Vorschrift),
- der Lebensunterhalt gesichert ist (Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
- Selbständige/Freiberufler: aktueller Einkommenssteuerbescheid bzw. Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters (Gewinn nach Steuern)),
- mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
- dem Antragsteller die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt wird. Diese Voraussetzungen sind auch nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde,
über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt wird.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Gebühren:
Hochqualifizierte (§ 19 I AufenthG) – 147,00 EUR
selbständiger Tätigkeit (§ 21 IV AufenthG) – 124,00 EUR
in allen übrigen Fällen - 113,00 EUR
Hinweis
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Nachweise bitte grundsätzlich im Original und in Kopie vorlegen.