Visaverfahren

 

Wer benötigt ein Visum?*

Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland beantragt wird. Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon befreit, wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen. Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumpflicht bzw. –freiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik besteht, befindet sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes:

Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit vor der Einreise ein Visum beantragt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Staatsangehörige aller EU-Länder sowie folgender Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde einholen. In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.

Wo bekommt man ein Visum?

Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat der Antragstellenden oder dem Staat ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.

Wie wird das Visum beantragt?

Die Antragsteller füllen die, in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare aus und reichen diese dort ein. In dem Antrag müssen insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts angegeben werden. Je nach Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Alle Ungenauigkeiten und Unklarheiten können dazu führen, dass ein Visum widerrufen oder die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels versagt wird und eine Ausreise erfolgen muss. Besteht eine Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Abschiebung, führt dies zwingend zur Versagung des Visums. In diesen Fällen ist vor Beantragung des Visums die Aufhebung der Einreisesperre zu beantragen. Dieser Antrag ist bei der Ausländerbehörde, die die Einreisesperre verfügt hat, zu stellen.

Wie wird der Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert?

Vor Ablauf des Visums bzw. vor Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.

Ein Touristenvisum wird für maximal 3 Monate erteilt. Eine Verlängerung in Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin. Das Visum muss bei der deutschen Botschaft vor der Einreise für den Zeitraum beantragt werden, den man auch in Deutschland verbringen möchte.

Wie verläuft das Visumverfahren?

Bei Verfahren ohne Beteiligung der Ausländerbehörde:

Handelt es sich um ein Visum, für das keine Zustimmung einer Ausländerbehörde erforderlich ist (z.B. bei beabsichtigten Aufenthalten bis zu drei Monaten), entscheidet die Auslandsvertretung über den Antrag in eigener Zuständigkeit.

Bei Verfahren mit Beteiligung der Ausländerbehörde:

Handelt es sich um ein zustimmungsbedürftiges Visum (insbesondere bei beabsichtigten Daueraufenthalten), sendet die Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde. Die Weiterleitung erfolgt in der Regel über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes. Da es sich bei Visumanträgen um schutzbedürftige Daten handelt, ist der Versandweg wegen der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kompliziert und nimmt daher durchschnittlich zwei bis drei Wochen in Anspruch. Zwar werden die Anträge bereits vorher online durch das Bundesverwaltungsamt in Köln bei der Ausländerbehörde angekündigt, jedoch kann eine Bearbeitung in der Regel erst aufgenommen werden, wenn der komplette Antrag mit den vollständigen Unterlagen vorliegt. Die Ausländerbehörde prüft die Unterlagen und stellt noch erforderliche Ermittlungen an. Häufig ist es notwendig, dass die im Landkreis Märkisch-Oderland wohnhaften bzw. ansässigen Referenzpersonen (z. B. Ehegatte, zukünftiger Arbeitgeber) weitere Unterlagen beibringen oder Angaben machen müssen.

Nach Abschluss der Bearbeitung gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab. Diese trifft dann in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung des Visums. Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist ein rein interner Verwaltungsvorgang, der sich nicht an die Antragsteller oder die Referenzpersonen richtet, sondern ausschließlich an die Auslandsvertretung. Das Ergebnis wird deshalb den Antragstellern nicht mitgeteilt. Allein die Auslandsvertretung unterrichtet die Antragsteller über ihre Entscheidung. Gegen ablehnende Entscheidungen können Rechtsmittel bei der deutschen Auslandsvertretung eingelegt werden.

Allgemeine Hinweise:

Dieses Hinweise sind auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.

* gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union