Häufig gestellte Fragen Bußgeldbehörde
Fragen und Antworten zur Bußgeldbehörde
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1. Benötige ich für eine Vorsprache in der Bußgeldbehörde einen Termin?
3. Ich habe eine Verwarnung erhalten, bin aber zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht
mit dem Kfz. gefahren. Was muss ich tun?
4. In welcher Frist muss ich das Verwarnungsgeld zahlen?
5. Was kann ich tun, wenn ich mit der Verwarnung nicht einverstanden bin?
6. Ich habe eine Verwarnung erhalten, da ich mein Auto nicht umgemeldet hatte.
7. Kann ich meine Akte einsehen?
8. Wie hoch könnte das Bußgeld ausfallen?
10. Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?
11. Kann ich einen Einspruch per E-Mail einlegen?
12. Warum ist das Bußgeldverfahren nicht nach drei Monaten ab Tattag verjährt?
13. Wann muss ich mein Fahrverbot antreten?
14. Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?
15. Mir wurde ein Fahrverbot von einer anderen Bußgeldbehörde auferlegt,
kann ich den Führerschein bei Ihnen in Verwahrung geben?
16. Wie erfahre ich meinen Punktestand?
17. Wann werden die Punkte im Fahreignungsregister wieder gelöscht?
18. Wie kann ich das Verwarnungs-/Bußgeld zahlen?
19. Ich kann gegenwärtig nicht zahlen, wie kann ich mich verhalten?
20. Was bedeutet Erzwingungshaft?
21. Von wem und auf welcher Grundlage werden die Geschwindigkeitsmessungen im
Landkreis Märkisch-Oderland durchgeführt?
22. Welche Messtechnik wird im Landkreis Märkisch-Oderland eingesetzt?
23. Kann ich das Beweisfoto im Internet anschauen?
24. Was passiert wenn ich nicht oder nicht wahrheitsgemäß auf die Anhörung reagiere?
Benötige ich für eine Vorsprache in der Bußgeldbehörde einen Termin?
Nein, Sie können Ihr Anliegen ohne vorherige Terminvereinbarung während den angegebenen Öffnungszeiten klären.
Mit einer Verwarnung werden geringfügige Ordnungswidrigkeiten geahndet. Diese werden wirksam, wenn der Betroffene mit einer Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der eingeräumten Zahlungsfrist zahlt. Zusätzliche Kosten werden bei der Verwarnung nicht erhoben. Die Höhe des Verwarnungsgeldes beträgt bis zu 55 Euro.
Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann der Erlass eines Bußgeldbescheides folgen. Dieser ist dann mit weiteren Kosten verbunden.
Zu beachten ist, dass alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen im Rahmen der Anhörung nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden. Ein Rechtsbehelf ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig.
Ich habe eine Verwarnung erhalten, bin aber zum angegebenen Zeitpunkt gar nicht mit dem Kfz. gefahren. Was muss ich tun?
Sollten Sie den in der Verwarnung angegebenen Verstoß nicht begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie die entsprechenden Personalien bitte auf dem Anhörungsbogen mit. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen diese Person.
In welcher Frist muss ich das Verwarnungsgeld zahlen?
Das Verwarnungsgeld ist, soweit der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist, innerhalb einer Woche zu zahlen.
Was kann ich tun, wenn ich mit der Verwarnung nicht einverstanden bin?
Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn sie akzeptiert und bezahlt wird. Sind Sie hiermit nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Woche Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Damit lösen Sie jedoch ein Verfahren aus, in welchem Ihnen – sollten Sie nicht im Recht sein – zusätzliche Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.
Ich habe eine Verwarnung erhalten, da ich mein Auto nicht umgemeldet hatte. Was muss ich beachten?
In § 13 Fahrzeugzulassungsverordnung werden für alle Fahrzeughalter Mitteilungspflichten bei Änderungen vorgeschrieben. Der Fahrzeughalter ist z. B. verpflichtet, Änderungen zur Anschrift des Halters unverzüglich der Kfz.-Zulassungsbehörde mitzuteilen und die erforderlichen Änderungen unverzüglich in den Fahrzeugdokumenten vornehmen zu lassen.
Haben Sie also den in der Verwarnung angeführten Sachverhalt noch nicht geändert, sollten Sie dies unverzüglich nachholen.
Ja, Sie können Ihre Akte in den Räumen der Bußgeldstelle einsehen. Eine Übersendung der Akte, einer Kopie der Akte oder Auszügen aus der Akte an den Betroffenen erfolgt nicht.
Wie hoch könnte das Bußgeld ausfallen?
Zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit wird im Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe der Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bemisst sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bußgeldkatalog, diese kann auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes bis zu 2.000 Euro betragen.
Für die meisten Verkehrsverstöße gibt es sogenannte Regelsätze, welche in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) aufgelistet sind. Von diesen Regelsätzen kann z. B. beim bereits Vorliegen von Eintragungen im Fahreignungsregister nach oben abgewichen werden.
Daneben werden als Verfahrenskosten Gebühren von mindestens 25 € und Auslagen z. B. für die Postzustellung von 3,50 € sowie andere Aufwendungen der Verwaltungsbehörde erhoben. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich vorgeschrieben.
Die Bußgeldentscheidung beinhaltet auch eine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens trägt.
Das Bußgeldverfahren ist grundsätzlich gebührenpflichtig (§§ 105 bis 107 OWiG). Daher werden bei Erlass eines Bußgeldbescheides immer Gebühren und Auslagen erhoben, die durch den Betroffenen zu tragen sind.
Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldbuße. Sie beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro.
Auslagen sind Kosten, die im Bußgeldverfahren entstehen, sie werden gesondert ausgewiesen. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die nachweispflichtige Zustellung eines Bescheides und die Kosten für das Erstellen eines Gutachtens.
Was kann ich tun, wenn ich mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden bin?
Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Landkreis Märkisch-Oderland bzw. bei der entsprechenden Bußgeldbehörde einzulegen. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Behörde eingeht.
Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr geändert werden.
Kann ich einen Einspruch per E-Mail einlegen?
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat einen elektronischen Verwaltungszugang eröffnet. Dabei ist zwingend zu beachten, dass die E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wird. Alle E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten sind an die zentrale E-Mail-Adresse poststelle@landkreismol.de zu senden.
E-Mails und Nachrichten, die an andere E-Mail-Adressen des Landkreises Märkisch-Oderland gesendet werden, entsprechen nicht dem Formerfordernis. Ein auf diesem Weg eingelegter Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen.
Warum ist das Bußgeldverfahren nicht nach 3 Monaten ab Tattag verjährt?
Im Straßenverkehrsrecht ist geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach 3 Monaten ab Tattag verjähren.
Die Verjährung kann unterbrochen werden. Dazu sind im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Bedingungen enthalten, die die Verjährungsfrist unterbrechen.
Dazu zählen u. a.:
- die erste Anhörung an den Betroffenen
- die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
- der Erlass eines Bußgeldbescheides.
Hier beginnt die Frist dann von neuem.
Wann muss ich mein Fahrverbot antreten?
Wurde bei Erlass des Bußgeldbescheides gegen Sie ein Fahrverbot angeordnet, regelt sich die Wirksamkeit nach § 25 Abs. 2 oder 2 a StVG. Dies ist im Bußgeldbescheid angegeben. In der Regel wird Ihnen eine Frist von bis zu 4 Monaten eingeräumt, in welcher Sie nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides das Fahrverbot antreten müssen.
Die Fahrverbotsfrist kann durch den Betroffenen selbst bestimmt, jedoch nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.
Zu beachten ist, dass die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet wird, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen (Eingang bei der Behörde) oder an dem das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis vermerkt wird.
Gibt es Ausnahmen vom Fahrverbot?
Während der Fahrverbotsfrist ist Ihnen das Führen eines Kfzs jeder Art (auch Mofa) im Straßenverkehr verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern diese im Bußgeldbescheid ausdrücklich formuliert sind.
Wenn Sie trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21 StVG strafbar.
Mir wurde ein Fahrverbot von einer anderen Bußgeldbehörde auferlegt,kann ich den Führerschein bei Ihnen in Verwahrung geben?
Wurde gegen Sie durch die Polizei oder einen anderen Landkreis ein Fahrverbot ausgesprochen, können Sie den Führerschein hier in Verwahrung geben, dieser wird Ihnen dann auch hier wieder ausgehändigt.
Bei Bedarf können Sie zum Abholen des Führerscheins auch eine entsprechende Person schriftlich bevollmächtigen.
Wie erfahre ich meinen Punktestand?
Als Privatperson können Sie Ihren Punktestand im Fahreignungsregister selbst abfragen. Diese Auskunft ist kostenlos. Die Beantragung können Sie über das Internet beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg vornehmen. Dort erhalten Sie das entsprechende Antragsformular bzw. können die Online-Funktion nutzen.
Wann werden die Punkte im Fahreignungsregister wieder gelöscht?
Die Eintragung und Löschung von Einträgen (Punkten) im Fahreignungsregister hat sich zum 01.05.2014 geändert und vereinfacht.
Nunmehr erfolgt eine Löschung nach festen Fristen:
- 2 Jahre und 6 Monate bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsverstöße mit mehr als 21 km/h)
- 5 Jahre bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. alle Entscheidungen mit einem Regelfahrverbot)
Weitere Regelungen für Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis finden
Sie in § 29 StVG.
Wie kann ich das Verwarnungs-/Bußgeld zahlen?
Das Verwarnungs-/Bußgeld kann im Gebäude des Straßenverkehrsamtes mit EC-Karte, in bar oder durch Überweisung bei Ihrem Geldinstitut gezahlt werden.
Um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen, verwenden Sie bitte alle Angaben auf dem Zahlschein.
Ich kann gegenwärtig nicht zahlen, wie kann ich mich verhalten?
Haben Sie eine Verwarnung erhalten, ist das Verwarnungsgeld vollständig zu zahlen. Eine Ratenzahlung ist hier nicht möglich.
Liegt eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung vor bzw. wurde die Zahlung des Betrages bereits angemahnt, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Stundung. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag durch den Betroffenen erforderlich. Wenden Sie sich bitte unter Angabe der Aktenzeichen schriftlich oder telefonisch an die angegebene Anschrift, wir senden ihnen dann ein entsprechendes Antragsformular zu.
Eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen.
Das Gericht kann auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt wurde.
Die Dauer der Erzwingungshaft richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten entscheidet über den Erzwingungshaftantrag das zuständige Amtsgericht.
Von wem und auf welcher Grundlage werden die Geschwindigkeitsmessungen im Landkreis Märkisch-Oderland durchgeführt?
Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung, der Auswertung der Messfotos und alle weiteren Entscheidungen werden ausschließlich von Beschäftigten des Landkreises Märkisch-Oderland durchgeführt. Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist das Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg.
Welche Messtechnik wird im Landkreis Märkisch-Oderland eingesetzt?
Der Landkreis verwendet verschiedene Messgeräte, welche mit Laser, RADAR oder Sensoren die Geschwindigkeit messen. Das verwendete Messgerät ist in den Bescheiden jeweils explizit angegeben.
Kann ich das Beweisfoto im Internet anschauen?
Dies ist beim Landkreis Märkisch-Oderland nicht möglich.
Was passiert, wenn ich nicht oder nicht wahrheitsgemäß auf die Anhörung reagiere?
Sollten Sie nicht auf die Anhörung reagieren, wird die Verwaltungsbehörde zur Feststellung des Fahrzeugführers weitere Ermittlungen z. B. einen Lichtbildvergleich veranlassen.
Die nichtwahrheitsgemäße Angabe eines Fahrzeugführers kann einen Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen.