Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines
Erteilung Fischereischein
Rechtliche Grundlage
Gemäß § 17 Abs. 1 Fischereigesetz für das Land Brandenburg bedarf die Ausübung der Fischerei der Genehmigung (Fischereischein) durch die zuständige Fischereibehörde. Diese wird erteilt:
- für Berufsfischer zur Ausübung des Fischfangs mit allen zugelassenen Fischfanggeräten;
- für Angler zur Ausübung des Fischfangs mit Angelgeräten.
Gemäß § 17 Abs. 4 Nr. 4 BbgFischG ist ein Fischereischein u. a. nicht erforderlich für Personen, die den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben.
Die Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BbgFischG ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Anglerprüfung bei einer anerkannten Prüfstelle bestanden hat
Benötigte Unterlagen
- ausgefüllter Antrag auf Erteilung eines Fischereischeines
- Urkunde über die Ablegung der Anglerprüfung (Kopie)
- aktuelles Passbild
Verfahrensablauf
- ausgefülltes Antragsformular, Urkunde über die Ablegung der Anglerprüfung (Kopie) sowie ein aktuelles Passbild zur persönlichen Vorsprache mitbringen oder an die Untere Fischereibehörde per Post senden
- die Untere Fischereibehörde prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung des Fischereischeines vorliegen
- nach erfolgreicher Prüfung wird Ihnen der Fischereischein Vorort ausgestellt oder an Ihre im Antragsformular angegebene Anschrift versandt
Hinweis
Bitte berücksichtigen Sie, dass die Bearbeitung Ihres Antrages auf Erteilung eines Fischereischeines erst 7 Tage nach der Ablegung der Anglerprüfung erfolgen kann.
Gebühren
Für die Erteilung eines Fischereischeines wird gemäß § 3 Abs. 1 Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) i. V. m. der Tarifstelle 13.1.8.1 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.
Die Gebühr kann vor Ort per EC-Karte entrichtet oder im Nachgang infolge der Übersendung eines Gebührenbescheides überwiesen werden.