Artenschutz

Allgemeiner Artenschutz

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) dürfen wild lebende Tiere nicht mutwillig beunruhigt oder ohne vernünftigen Grund gefangen, verletzt oder getötet werden. Die Lebensstätten der wildlebenden Tierarten dürfen ohne vernünftigen Grund nicht beeinträchtigt oder zerstört werden.

Als mutwillig werden Handlungen bezeichnet, wenn diese aus einer Laune oder Stimmung heraus oder zum Selbstzweck betrieben werden.


Diese genannten Grundsätze werden im Speziellen untermauert. So ist es verboten,

  1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird,

  2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen,

  3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden,

  4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

  5. Von den genannten Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde (UNB) eine Befreiung erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliche Interesse oder eine unzumutbare Belastung vorliegt.

    Besonderer Artenschutz

    Neben dem allgemeinen Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt werden im BNatSchG Regelungen zu dem strengen und besonderen Artenschutz getroffen.

    In Deutschland sind eine Vielzahl von Säugetieren, alle Vogelarten, alle Amphiben und Reptilienarten, eine Vielzahl von Fischen, Insekten sowie Pflanzen besonders geschützt.

    Für diese Arten gelten die sogenannten Zugriffs-, Besitz und Vermarktungsverbote nach § 44 BNatSchG. Demnach ist es verboten,

    1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

    2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

    3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

    4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören (Zugriffsverbote).

    5. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),

    6. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c

    a) zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,

    b) zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).

    Bei welchen Vorhaben können besonders geschützte Tierarten betroffen sein?

Unabhängig davon, zu welcher Zeit Bäume gefällt werden müssen, sind diese auf Vorkommen von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten zu untersuchen. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben. Höhlen, Spalten oder Nischen an Bäumen werden teilweise ganzjährig, bzw. wiederholt im Jahr durch Fledermäuse und Vögel genutzt. Die Beseitigung dieser Strukturen durch Baumfällungen ist ganzjährig verboten und bedarf einer Genehmigung der UNB. Darüber hinaus können besonders geschützte Moose und Flechten an Bäumen vorkommen.

Gebäude werden durch eine Vielzahl von Vögeln und Fledermäusen als Lebensstätte genutzt. Daher ist im Vorfeld von Sanierungsarbeiten, auch wenn sie baugenehmigungsfrei durchgeführt werden können, zu überprüfen, ob diese Tierarten betroffen sein können. So können Fledermäuse im Dachboden ihre Hang- und Schlafplätze haben oder Vögel in verschiedenen Gebäudeteilen ihre Nester bauen. Diese Lebensstätten werden teilweise ganzjährig oder jährlich wiederholend von den Tieren genutzt. Vor den Sanierungsarbeiten sind die betroffenen Gebäudeteile daher auf vorkommende Tierarten zu untersuchen. Falls eine Besiedlung bestätigt wurde, ist vor Sanierungsbeginn eine Ausnahmegenehmigung bei der UNB zu beantragen.

Auch hier gilt im Vorfeld zu überprüfen, ob die zum Abbruch vorgesehenen Gebäude oder baulichen Anlagen Vorkommen besonderes geschützter Tierarten, z. B. Fledermäuse und Vögel, beherbergen. Sollte ein Vorkommen festgestellt werden, ist vor Abbruch bei der UNB eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Zu beachten ist, dass dies nicht nur für anzeigepflichtige Abbruchvorhaben gilt.

Im Vorfeld von Planungen, z. B. Bauleitplanung, Bauplanung, ist die Betroffenheit besonders geschützter Tierarten zu überprüfen. So kann auf unbebauten Flächen eine Vielzahl besonders geschützter Tierarten, z. B. Reptilien und Amphibien, auftreten, deren Vorkommen in der Planung und späteren Umsetzung zu berücksichtigen sind. Erforderliche Ausnahmegenehmigungen sind bei der UNB zu beantragen.


Hornissen sind eine besonders geschützte Tierart. Die Beseitigung von Nestern dieser Wespenart ist unzulässig. Auch die Tötung der Tiere unterliegt den Verbotstatbeständen. Aufgrund Ihrer Seltenheit und wichtigen Funktion im ökologischen Kreislauf sollten Hornissen geduldet werden. Die Tiere sind friedliebend und nicht aggressiv.
Sollten dennoch Konflikte mit Hornissen auftreten, ist eine Genehmigung zur Beseitigung der Nester bei der UNB einzuholen.

Von den Zugriffsverboten kann die UNB eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG zulassen

  1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
  2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
  3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
  4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
  5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.

Verstöße gegen die Regelungen des besonderen Artenschutzes können durch die UNB mit Geldbußen belegt werden. Vorsätzliche und gewerbliche Verstöße stellen einen Straftatbestand dar und können mit Haftstrafen geahndet werden.

 


Der Biber (Castor fiber) gehört zu den europarechtlich streng geschützten Arten. So ist er in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführt.

Mitte des 19. Jahrhunderts wurde der Biber in Deutschland und somit auch in Brandenburg fast ausgerottet. Nur ein kleiner Restbestand der Säugetierart überlebte an der Elbe. Dank der strengen Schutzbestimmungen hat sich der Biberbestand inzwischen erholt. In Brandenburg wird er derzeit auf etwa 3.300 Tiere geschätzt. Ein Schwerpunkt seiner Verbreitung in Brandenburg stellt der Landkreis Märkisch-Oderland und hier insbesondere das Oderbruch dar.

Mit seinen Aktivitäten trägt der Biber zum Erhalt der Artenvielfalt und funktionierenden Ökosystemen bei. Doch die aktive Lebensraumgestaltung des Bibers kann zu Konflikten führen, indem beispielsweise durch den Anstau von Fließgewässern vernässte Bereiche entstehen, Biberbaue in Deichen, Straßen- oder Bahndämmen zu Schäden an selbigen führen oder Gehölze angenagt werden.

Gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, Biber zu stören, zu verfolgen, zu fangen, zu verletzen oder gar zu töten. Biberburgen, -baue und –dämme dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden.  Ausnahmen hiervon sind in der Brandenburgischen Biberverordnung (BbgBiberV) geregelt. Außerdem kann die UNB von den Zugriffsverboten eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG zulassen

1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,

2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,

3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,

4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder

5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.

Verstöße gegen die Regelungen des besonderen Artenschutzes können durch die UNB mit Geldbußen belegt werden. Vorsätzliche und gewerbliche Verstöße stellen einen Straftatbestand dar und können mit Haftstrafen geahndet werden.

Im Landkreis Märkisch-Oderland unterstützen derzeit vier ehrenamtliche Biberberater die Arbeit der UNB und stehen Ihnen bei Fragen zum Biber gern zur Verfügung:

Herr Hans Becker
E-Mail: hoppegarten.becker@gmail.com

Herr Andreas Heinrich
E-Mail: a.heinrich@nkv.de

Herr Thomas Rothe
E-Mail: hoppegarten.rothe@gmail.com

Herr Dirk Schulz
E-Mail: spezialbau-schulz@gmx.de

 

Weiterführende Links

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) - Arten- und Biotopschutz

Biber in Brandenburg

Wölfe in Brandenburg

Informationsseite zu gebäudebewohnenden Tierarten

Landesfachausschuss Fledermausschutz NRW (NABU)

Bauen & Tiere

Informationsseite zu Hornissen

Artenschutz
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Kontaktdaten