Der Biber (Castor fiber) gehört zu den europarechtlich streng geschützten Arten. So ist er in Anhang II und IV der FFH-Richtlinie aufgeführt.
Mitte des 19. Jahrhunderts wurde der Biber in Deutschland und somit auch in Brandenburg fast ausgerottet. Nur ein kleiner Restbestand der Säugetierart überlebte an der Elbe. Dank der strengen Schutzbestimmungen hat sich der Biberbestand inzwischen erholt. In Brandenburg wird er derzeit auf etwa 3.300 Tiere geschätzt. Ein Schwerpunkt seiner Verbreitung in Brandenburg stellt der Landkreis Märkisch-Oderland und hier insbesondere das Oderbruch dar.
Mit seinen Aktivitäten trägt der Biber zum Erhalt der Artenvielfalt und funktionierenden Ökosystemen bei. Doch die aktive Lebensraumgestaltung des Bibers kann zu Konflikten führen, indem beispielsweise durch den Anstau von Fließgewässern vernässte Bereiche entstehen, Biberbaue in Deichen, Straßen- oder Bahndämmen zu Schäden an selbigen führen oder Gehölze angenagt werden.
Gemäß § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ist es verboten, Biber zu stören, zu verfolgen, zu fangen, zu verletzen oder gar zu töten. Biberburgen, -baue und –dämme dürfen nicht beschädigt oder zerstört werden. Ausnahmen hiervon sind in der Brandenburgischen Biberverordnung (BbgBiberV) geregelt. Außerdem kann die UNB von den Zugriffsverboten eine Ausnahme nach § 45 BNatSchG zulassen
1. zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftlicher Schäden,
2. zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflanzenwelt,
3. für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesen Zwecken dienende Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung,
4. im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder der maßgeblich günstigen Auswirkungen auf die Umwelt oder
5. aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art.
Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert.
Verstöße gegen die Regelungen des besonderen Artenschutzes können durch die UNB mit Geldbußen belegt werden. Vorsätzliche und gewerbliche Verstöße stellen einen Straftatbestand dar und können mit Haftstrafen geahndet werden.
Im Landkreis Märkisch-Oderland unterstützen derzeit vier ehrenamtliche Biberberater die Arbeit der UNB und stehen Ihnen bei Fragen zum Biber gern zur Verfügung:
Herr Hans Becker
E-Mail: hoppegarten.becker@gmail.com
Herr Andreas Heinrich
E-Mail: a.heinrich@nkv.de
Herr Thomas Rothe
E-Mail: hoppegarten.rothe@gmail.com
Herr Dirk Schulz
E-Mail: spezialbau-schulz@gmx.de