Schornsteinfegerwesen
Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 trat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) als Bundesgesetz in Kraft. Die Änderungen müssen von den Eigentümern sowie den Schornsteinfegern beachtet werden.
Demzufolge obliegt die Verantwortung für den Brandschutz nicht mehr ausschließlich den Schornsteinfegern sondern auch den Eigentümer von Grundstücken und Räumen. Für die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie für die Veranlassung weiterer gesetzlich vorgeschriebener Schornsteinfegerarbeiten sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen selbst verantwortlich.
Die Termine sowie der Umfang sind dem Feuerstättenbescheid zu entnehmen. Durch den Feuerstättenbescheid hat die jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Umfang mit Rechtsgrundlage und die Termine der jeweiligen Schornsteinfegerarbeiten für jedes Gebäude dem Grundstückseigentümer bekannt zu gegeben.
Seit dem 1. Januar 2013 haben Eigentümer von Grundstücken und Räumen jedoch auch die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerhandwerksbetrieb sie mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Dabei muss beachtet werden, dass die Arbeiten nur von Gewerbetreibenden (Betrieben) ausgeführt werden, die über die Eintragung mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle oder über die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung verfügen. Im Schornsteinfegerregister sind die Betriebe verzeichnet, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Folgendes sollten Sie als Eigentümer von Grundstücken und Räumen jedoch dringend beachten!
Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig. Sie umfassen u. a. die Feuerstättenschau als Sicherheitsprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheides und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine.
- hier finden Sie Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
- Schornsteinfegerregister
- Suche nach anderen Schornsteinfegerhandwerksbetrieben
Mit Wirkung vom 1. Februar 2020 wurde Herr Ingo Jahn erneut, befristet bis zum 31. Januar 2027, als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk MO 044 des Landkreises Märkisch-Oderland bestellt.
Aufsichtsbehörde
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (bBSF) unterliegen in ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Kreisordnungsbehörde.
Die Aufsicht wird im Landkreis Märkisch-Oderland durch das Rechts- und Ordnungsamt/ Fachdienst für Allgemeine Ordnungsangelegenheiten geführt.
Die Kreisordnungsbehörde nimmt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit vordergründig folgende Aufgaben des Schornsteinfegerwesens wahr:
- Bearbeitung von Anträgen auf Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren, in diesem Rahmen Prüfung der Rechnungen, Durchführung der Anhörungen und Erteilung der Leistungsbescheide
- zwangsweise Durchsetzung verweigerter Reinigungen, Überprüfungen oder Messungen im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren, d. h. Anhörung Betroffener, Erteilung des Zweitbescheides mit Androhung, Festsetzung und Anwendung der Ersatzvornahme, einschließlich Erteilung von Duldungsverfügungen
- Überprüfung der Kehrbezirke i. d. R. durch Prüfung der Kehrbücher der bBSF
- Überwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung der bBSF
- Ausschreibungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen
- Überprüfung von Schornsteinfegerrechnungen
- Erteilung von Auskünften zum Schornsteinfegerhandwerk jeglicher Art
Ausschreibungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren
Der Landkreis Märkisch-Oderland verfügt über 19 Kehrbezirke, wofür je ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt wurde. Dieser Bestellung geht ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach der Brandenburgischen-Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung (BbgBAAV) voraus.
Seit dem 1. Februar 2014 obliegt diese Zuständigkeit den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreisordnungsbehörden).
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird für jeden Kehrbezirk im Landkreis Märkisch-Oderland durch das Rechts- und Ordnungsamt im Internetportal unter www.bund.de - Stellenangebote - in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin), ausgeschrieben. Die Einreichungsfrist für die Bewerbung und die Einsendung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen bei der jeweiligen Kreisordnungsbehörde endet drei Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung. Hier gilt das Datum des Posteingangs bei der Behörde (Posteingangsstempel).
Sollten zum selben Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben werden, so ist eine Mehrfachbewerbung in eine Rangfolge der beantragten Bezirke festzulegen. Es ist zwingend erforderlich, diese Rangfolge gegenüber jeder Behörde anzugeben, wenn die gleichzeitige Bewerbung bei mehreren Behörden erfolgt.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nach der BbgBAAV:
- die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
- über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen
- in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die eingereichten Bewerbungsunterlagen werden entsprechend der im Internet veröffentlichten Bewertungskriterien beurteilt. Danach erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Eine erfolgte Bestellung wird durch die jeweilige Kreisordnungsbehörde öffentlich bekannt gemacht.
Die konkreten Informationen zu den Ausschreibungen des Landkreises Märkisch-Oderland entnehmen Sie bitte zur gegebener Zeit dem Internetportal www.bund.de – Stellenangebote (Stellen im öffentlichen Dienst) – Tätigkeitsfeld: Handwerk und Produktion.
- Stellenausschreibungen finden Sie hier
- Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - BbgBAAV
Rechtsgrundlagen
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG
- Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO
- Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung - BbgKÜO
- Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - SchfZV
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImschV
- Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfGBbg
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - VwVGBbg
Gebühren