Gesetzliche Vertretung
Eine gesetzliche Vertretung kann lediglich in den neuen Bundesländern eingesetzt werden. Bei der der gesetzliche Vertreter die Funktion des Grundstückseigentümers bis zu dessen Ermittlung des Grundstückseigentümers bzw. seiner Erben übernimmt. Die gesetzliche Vertretung eines Grundstückseigentümers kommt dann in Betracht, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder der Aufenthalt des Eigentümers nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. In erster Linie sind die Gemeinden antragsberechtigt. Für eine Beantragung durch Privatpersonen hat der Gesetzgeber höhere Anforderungen gestellt.
Rechtsgrundlagen:
Art. 233 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB)
§ 11b Vermögensgesetz (VermG)
Benötigte Unterlagen:
Der Antrag auf Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters kann formlos gestellt werden. Im Antrag ist das individuelle Bedürfnis und bei Beantragung durch Privatpersonen auch das berechtigte Interesse für die Vertreterbestellung darzulegen. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. vor, wenn eine Rechtsbeziehung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Antragsteller möglich wäre, wenn der Aufenthalt des Grundstückseigentümers bekannt wäre.
Hinweis für Eigentümer:
Mit der amtlichen Bekanntmachung der Verfahren fordert das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) unbekannte oder unauffindbare Grundstückseigentümer auf, sich innerhalb der in der Liste genannten Frist beim Bundesamt zu melden. Die Bekanntmachung ist Bestandteil von Aufgebotsverfahren für solche Vermögenswerte, die in der DDR unter staatlicher Verwaltung standen, deren Eigentümer jedoch nicht förmlich enteignet wurden. Das Aufgebot wird in Form einer Liste veröffentlicht. Diese Liste teilt sich in die Kategorien: Aufgebotsteil, das heißt ehemals staatlich verwaltetes Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und sonstige, vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) verwahrte Vermögenswerte. Die Liste ist unter folgendem Link abrufbar:
Erbenermittlung bei Bodenreformgrundstücken durch das Land Brandenburg:
Das Land Brandenburg veröffentlichte eine Liste mit unbekannten Eigentümern, die online einzusehen ist. Hierbei handelt es sich um Personen, für deren Bodenreformgrundstücke ein gesetzlicher Vertreter die Auflassung an das Land Brandenburg erklärt hat, weil Eigentümer unbekannt waren.
https://mdfe.brandenburg.de/mdfe/de/themen/bauen-und-liegenschaften/bodenreform/#