Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (Brexit)
Allgemeines
Die Bundesregierung hat ein Gesetzespaket verabschiedet, in dem die Rechte und Pflichten von britischen Staatsangehörigen in Deutschland ergänzend zum Austrittsabkommen der EU geregelt werden.
Britische Staatsangehörige benötigen zukünftig für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht. In Deutschland bereits lebende britische Staatsangehörige müssen ihren Aufenthalt bei der Ausländerbehörde an ihrem Wohnsitz anzeigen. Sie erhalten anschließend ein Aufenthaltsdokument-GB.
Wann sind Sie nach dem Austrittsabkommen begünstigt?
Sie leben als britischer Staatsangehöriger oder als dessen Familienangehöriger bereits im Einklang mit dem Unionsrecht in Deutschland oder verlegten Ihren Wohnsitz bis 31.12.2020 nach Deutschland und Sie wohnen auch nach dem 31.12.2020 weiter in Deutschland?
In diesem Fall genießen Sie ein aus dem Unionsrecht abgeleitetes Aufenthaltsrecht.
Was müssen Sie beachten?
Wenn Sie nach dem Austrittsabkommen begünstigt sind und weiterhin in MOL leben wollen, müssen Sie Ihren Aufenthalt bis spätestens 30.06.2021 in der Ausländerbehörde anzeigen.
Aufenthaltsdokument-GB
Britische Staatsangehörige benötigen zukünftig für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel oder einen anderen Nachweis über ihr Aufenthaltsrecht.
Wenn der Wohnsitz spätestens am 31.12.2020 nach Deutschland verlegt wurde, genießen britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige ein aus dem EU-Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Es gelten dabei erleichterte Voraussetzungen.
Ihnen wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt. Dieses ist in der Regel 10 Jahre gültig und bescheinigt das Recht auf Einreise und Aufenthalt. Jede Erwerbstätigkeit (Beschäftigung oder Selbstständige Tätigkeit) ist damit erlaubt.
Dazu müssen sie bis spätestens 30.06.2021 ihren Aufenthalt bei der für sie zuständigen Ausländerbehörde angezeigt haben.
Voraussetzungen
Britische Staatsangehörigkeit:
Auf dem Reisepass steht die Bezeichnung „British Citizen“.
Sie besitzen neben der britischen Staatsangehörigkeit nicht auch die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen).
Familienangehörige ohne britische Staatsangehörigkeit:
Sie sind Familienmitglied eines oder einer britischen Staatsangehörigen und besitzen selbst nicht die britische Staatsangehörigkeit? Dann können Sie das Aufenthaltsdokument-GB ebenfalls nur erhalten, wenn Sie nicht auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaats der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) besitzen.
Sie haben Ihren Wohnsitz spätestens bis zum 31.12.2020 nach Deutschland verlegt. Hauptwohnsitz aktuell in MOL. Wenn Sie in MOL nur Ihren Nebenwohnsitz haben, wenden Sie sich bitte an die zuständige Ausländerbehörde Ihres Hauptwohnsitzes.
Vorsprache mit Termin:
Nutzen Sie bitte das Online-Terminvergabesystem der Ausländerbehörde.
Erforderliche Unterlagen
Gültiger Pass
Der Pass muss bei Vorsprache noch mindestens 6 Monate gültig sein.
zwei aktuelle biometrische Passfotos
Das Foto muss aktuell sein. Es muss die Anforderungen an Fotos für elektronische Reisepässe erfüllen.
Eheleute:
Heiratsurkunde oder Urkunde über eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft
Für minderjährige Kinder:
Geburtsurkunde und aktuelle Schulbescheinigung
Die Schulbescheinigung sollte bei Vorsprache nicht älter als 14 Tage sein.
Sofern vorhanden: Bisherige Aufenthalts-Dokumente nach dem EU-Freizügigkeitsrecht
Nur, wenn Ihnen oder Familienangehörigen eines der folgenden Dokumente von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellt worden ist:
Aufenthaltskarte,Daueraufenthaltskarte oder Bescheinigung über das Daueraufenthaltsrecht für Unionsbürger
Beschäftigte: Unterlagen zum Arbeitsverhältnis
aktuelle Bescheinigung des Arbeitsgebers über Art und Dauer der Beschäftigung, letzte Gehaltsabrechnung
Selbständige und freiberuflich Tätige: Unterlagen zur Tätigkeit
Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, letzter Steuerbescheid
Studierende:
aktuelle Immatrikulationsbescheinigung
Nicht Erwerbstätige:
Nachweise über den Lebensunterhalt, Nachweise über Einkommen (z.B. einen Rentenbescheid), aktuelle Bescheinigung des Versicherers über ausreichenden Krankenversicherungsschutz
Bei Bezug von Leistungen nach SGB II oder XII:
aktueller Bescheid, Leistungen nach SGB II (sogenanntes „Hartz IV“): Bescheid des Jobcenters, Leistungen nach SGB XII (Grundsicherung): Bescheid des Sozialamts
Nachweis über den Hauptwohnsitz in MOL
Bescheinigung über die Anmeldung der Wohnung (Meldebestätigung)
Nur in bestimmten Fällen zur Prüfung des Rechts zum Daueraufenthalt: Nachweise über den ständigen Aufenthalt in Deutschland
Sie werden zum Zeitpunkt Ihrer Vorsprache bereits mindestens 5 Jahre in Deutschland gelebt haben?
Und Sie sind erst vor weniger als 5 Jahren nach Berlin gezogen?
Dann bringen Sie bitte Nachweise über Ihren vorherigen Wohnsitz in Deutschland mit (z. B. Steuerbescheid, alter Mietvertrag oder ähnliches).
Gebühren
22,80 Euro: bis zum vollendeten 24. Lebensjahr
37,00 Euro: ab dem vollendeten 24. Lebensjahr
keine: bei bisherigem Besitz einer Daueraufenthaltskarte
+++ Hilfreiche Links +++
Wertvolle Informationen zum Thema „Brexit“ erhalten Sie auf der Website des Bundesministeriums des Innern.