Kinder- und Jugendgesundheitsdienst
Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst (KJGD) führt regelmäßig ärztliche Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen durch. Diese Untersuchungen sind durch landesrechtliche Festlegungen definiert. Der KJGD soll Entwicklungsstörungen, Behinderungen oder Krankheiten frühzeitig erkennen und die erforderlichen Maßnahmen rechtzeitig einleiten.
Die Pflichtaufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes umfassen die folgende Untersuchungen:
- Kita-Untersuchungen, vor allem Untersuchungen aller Kinder vom 30. bis 42. Lebensmonat
- Schuleingangsuntersuchungen
- Schulabgangsuntersuchungen/ Erstuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz einschl. Nachuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz
- Bei allen Untersuchungen erfolgt gleichzeitig die Überprüfung des Impfstatus, auf Wunsch und nach Einwilligung der Sorgeberechtigten können eventuelle Impflücken geschlossen werden.
Weitere Aufgaben des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes sind:
- Diagnostik und Verlaufskontrolle zur Beurteilung der Notwendigkeit einer Frühförderung für Kinder mit einer Entwicklungsauffälligkeit oder Entwicklungsverzögerung (Eingliederungshilfe nach Sozialgesetzbuch IX und VIII)
- Beurteilung der Notwendigkeit von Schülerspezialtransporten
- Beratung und Unterstützung Eltern und Familien mit Kindern in spezifischen Problemsituationen
- Intensive Zusammenarbeit mit Kita's, Schulen und dem Jugendamt
- Gesundheitsförderung und Gesundheitsfürsorge
- seit 2009 ZER (Zentrales Einladungs- und Rückmeldewesen lt. BbgGDG)
Gesetzliche Grundlagen:
- Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG)
- VO über die Aufgaben der Kinder- und Jugendgesundheitsdienste im Land Brandenburg
- Brandenburgisches Kita-Gesetz
- Gesetz über die Schulen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Schulgesetz – BbgSchulG)
- Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GV)
- Verordnung über Unterricht und Erziehung für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (Sonderpädagogik-Verordnung – SopV)
- Zweites Gesetz zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kinder- und Jugendhilfe (Kindertagesstättengesetz – KitaG)
- Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder (Frühförderungsverordnung – FrühV)
- SGB VIII und IX
- Jugendarbeitsschutzgesetz
Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst hat im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge die Aufgabe, Kinder in Kindertagesstätten und Tagespflegeeinrichtungen sowie Hauskinder zwischen dem 30. und 42. Lebensmonat einmal jährlich zu untersuchen und den Impfstand zu überprüfen.
Diese Aufgaben werden nach § 11 des Kindertagesstättengesetzes vom 01.01.2004 und gemäß § 6 Abs. 2 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 29.04.2008 durchgeführt.
Ziel dieser Untersuchung ist es, Entwicklungsstörungen frühzeitig zu erkennen und die geeigneten Maßnahmen einzuleiten.
Termine für den Standort Seelow (für die Grundschulen Seelow, Müncheberg, Rüdersdorf, Hennickendorf, Buckow, Manschnow, Lebus, Dolgelin, Alt Zeschdorf und Golzow) finden Sie hier
Die Einschulungsuntersuchung hat die vorrangige Aufgabe, die Schulfähigkeit eines Kindes aus medizinischer Sicht zu beurteilen. Es soll festgestellt werden, ob das Kind in seiner körperlichen und geistigen Entwicklung den Anforderungen der Schule gewachsen ist. Weitere Beurteilungen liegen im pädagogischen und psychologischen Bereich.
Wir weisen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die endgültige Entscheidung, ob ein Kind eingeschult oder vom Schulbesuch zurückgestellt wird, laut Brandenburgischer Grundschulverordnung vom 16.08.2007 durch den Schulleiter erfolgt!
Die Einschulungsuntersuchung umfasst:
- Befragung zu vorhergegangenen Krankheiten (ärztlicher Anamnesebogen zur Einschulungsuntersuchung)
- Beurteilung der körperlichen Entwicklung
- körperliche Untersuchung zur Krankheitsfrüherkennung: z. B. Untersuchung des Haltungs- und Bewegungsapparates, von Haut, Mund, Nase, Ohren, Herz und Lunge
- Beurteilung der Sehfähigkeit: Sehschärfeprüfung, Prüfung des räumlichen Sehvermögens und der Farbtüchtigkeit
- Prüfung der Hörfähigkeit
- Tests zum Entwicklungsstand von Sprechen und Sprache, kognitive Fähigkeiten
- Beurteilung der Bewegungsentwicklung einschl. Koordination (z. B. auf einem Bein stehen) und Feinmotorik
- Durchsicht des Impfausweises und Hinweis auf erforderliche Schutzimpfungen
Bei auffälligen Befunden, wie z. B. vermuteten Seh- oder Hörstörungen, wird den Eltern eine Abklärung durch den Kinderarzt oder einen anderen Facharzt empfohlen.
Bezüglich der erkennbaren Schulreife des Kindes oder bei auffälligen Entwicklungsproblemen nehmen die Ärzte des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes nach Rücksprache mit den Eltern Kontakt mit den Pädagogen der zuständigen Schule auf. Hinweise werden auf der Schulärztlichen Stellungnahme gegeben, die nach der Untersuchung im Beisein der Eltern ausgefüllt und von diesen unterschrieben wird.
Erstuntersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) einschließlich Nachuntersuchungen nach dem JArbSchG
Um die Jugendlichen beim Übergang in das Berufsleben vor Schädigungen ihrer Gesundheit zu schützen, müssen diese gemäß § 32 JArbSchG vor Aufnahme einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit untersucht werden. Diese Aufgabe wurde in Brandenburg ausschließlich dem Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes als Pflichtaufgabe übertragen.
Nach der Untersuchung erhalten die Jugendlichen eine ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber und eine zweite für den Sorgeberechtigten. Es wird empfohlen, diese Bescheinigung für den Arbeitgeber zu kopieren. Damit wird eine gleichzeitige Mehrfachbewerbung möglich, da diese Bescheinigung bei jeder Einzelbewerbung verlangt wird.
Nach § 33 des JArbSchG muss dem Arbeitgeber ein Jahr nach Aufnahme der Beschäftigung bzw. Ausbildung der Nachweis einer Nachuntersuchung durch den Jugendlichen erbracht werden. Diese Nachuntersuchung kann durch die Ärzte des Jugendgesundheitsdienstes oder den Hausarzt erfolgen.
Wird die Untersuchung beim Hausarzt durchgeführt, benötigen die Jugendlichen einen Untersuchungsberechtigungsschein. Dieser wird im zuständigen Gesundheitsamt gegen Vorlage des Personalausweises ausgehändigt.
In enger Zusammenarbeit mit den Frühförder- und Beratungsstellen, Kinderärzten, Erzieherinnen, Ergotherapeuten, Logopäden und anderen Therapeuten betreuen wir Säuglinge, Kleinkinder und Vorschulkinder mit Entwicklungsauffälligkeiten.
Durch die Kinderärzte des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes ist eine erste Diagnostik möglich, die Voraussetzung für den Zugang zu einer Förderung, nach Antragstellung durch den Sorgeberechtigten, ist. Die Kinderärzte des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes beurteilen die eventuelle Förderbedürftigkeit des Kindes und dokumentieren dies in einer ärztlichen Stellungnahme gegenüber dem Sozial- oder Jugendamt als Trägern der entsprechenden Hilfsmaßnahmen im Rahmen der Eingliederungshilfe.
Die entsprechenden Informationen erhalten Sie an den einzelnen Standorten durch unsere Mitarbeiterinnen.