Untere Naturschutzbehörde
Alleen entlang von Straßen und Wegen sind typische Kulturlandschaftselemente, die unsere Landschaft gliedern. Alleen sind Baumreihen beidseitig der Fahrbahn an Straßen und Wegen, die in der Regel aus gleichaltrigen und vom Habitus her gleichartigen Bäumen bestehen.
Alleen sind gesetzlich geschützt. Eine Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung ist gemäß § 17 Brandenburgische Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) nicht zulässig.
Daher ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung oder Befreiung vom Verbot der Beeinträchtigung durch die Untere Naturschutzbehörde entsprechend der Zuständigkeit zu prüfen.
Sollte eine Genehmigung erforderlich sein, ist ein formloser begründeter Antrag mit konkreten Angabe zum betroffenen Baumbestand (Baumart, Stammumfang/Stammdurchmesser gemessen in 1,30 m Höhe, Foto) der Lage bzw. des Standortes der Bäume und der Angabe des Standortes für Ersatzpflanzungen zu stellen.
Weiterführende Links
HVE - Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung
Gemeinsamer Runderlass „Nachhaltige und verkehrsgerechte Sicherung der Alleen in Brandenburg“ (Alleenerlass)
Bäume haben in vielerlei Hinsicht einen unschätzbaren klimatischen und ökologischen Wert. Sie produzieren Sauerstoff und sind für ein intaktes Klima wichtig. Sie dienen als Lärm- und Windschutz sowie Schattenspender.
Bäume haben eine starke Wirkung auf das Orts- und Landschaftsbild. Sie sind ein wichtiges Gestaltungselement und bieten Nistplätze, Nahrung, Lebensraum und Schutz für viele Tier – und Pflanzenarten.
Bäume können durch verschiedene rechtliche Regelungen geschützt sein.
Unterliegen Bäume dem Schutz einer gemeindlichen Baumschutzsatzung, ist das Amt oder die amtsfreie Gemeinde für die Entscheidung über einen Fällantrag zuständig. Ist das nicht der Fall, liegt die Zuständigkeit bei der Unteren Naturschutzbehörde (UNB).
Für Fällungen von Bäumen ist die Vegetationszeit zu beachten. § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) regelt, dass in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. eines Jahres das Abschneiden oder auf den Stock setzen von Bäumen unter anderem außerhalb des Waldes unzulässig ist.
Für die Fällung in der Vegetationszeit bedarf es einer Befreiung durch die UNB. Im Geltungsbereich kommunaler Baumschutzsatzungen entscheiden die Ämter oder amtsfreien Gemeinden über die Erteilung der Befreiung.
Außerdem kann die Fällung von Bäumen einen genehmigungspflichtigen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 BNatSchG darstellen. Als Eingriff in Natur und Landschaft gelten Fällungen von Bäumen ab 60 cm Stammumfang in 130 cm Höhe. In Abhängigkeit der Vitalität der einzelnen Bäume ist eine Kompensation in Form einer Ersatzpflanzung oder Ersatzzahlung erforderlich.
Unabhängig davon, zu welcher Zeit Bäume gefällt werden müssen, sind diese auf Vorkommen von besonders geschützten Tier und Pflanzenartenzu untersuchen. Insbesondere können Vögel, Fledermäuse oder holzbewohnende Käferarten in Bäumen ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten haben. Höhlen, Spalten oder Nischen an Bäumen werden teilweise ganzjährig, bzw. wiederholt im Jahr durch Fledermäuse und Vögel genutzt. Die Beseitigung dieser Strukturen durch Baumfällungen ist ganzjährig verboten und bedarf einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde. Darüber hinaus können besonders geschützte Moose und Flechten an Bäumen vorkommen.
Anträge auf Baumfällungen können unter Verwendung des Antragsformulars bei der UNB eingereicht werden.
Geschütze Biotope sind Lebensräume besonderer Lebensgemeinschaften. Diese verdienen wegen ihrer Seltenheit und hohem ökologischen Wert einen besonderen Schutz auch außerhalb bestehender Schutzgebiete. Die gesetzlich geschützten Biotope sind allein aufgrund ihrer Existenz gesetzlich geschützt, ein Unterschutzstellungsverfahren bedarf es nicht.
Nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind folgende Biotope gesetzlich geschützt:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
- offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.
Ergänzend dazu unterliegen nach § 18 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG) folgende Biotope dem gesetzlichen Schutz:
Feuchtwiesen, Lesesteinhaufen, Streuobstbestände, Moorwälder, Hangwälder und Restbestockungen anderer natürlicher Waldgesellschaften
Handlungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung oder Zerstörung von gesetzlich geschützten Biotopen mit ihrer typischen Flora und Fauna führen können, sind verboten. Als erhebliche Beeinträchtigungen gelten unter anderem auch die Intensivierung oder Änderung der Nutzung der geschützten Biotope sowie der Eintrag von Stoffen, die geeignet sind, das Biotop nachteilig zu beeinflussen.
Von den Verboten kann die Untere Naturschutzbehörde eine Ausnahme zulassen, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können.
Das Landesamt für Umwelt führt ein Verzeichnis der gesetzlichen Biotope und schreibt es fort. Aufgrund natürlicher Entwicklungen kann dieses Verzeichnis nicht als bindend betrachtet werden. Das heißt, dass auch Biotopflächen, die nicht in diesem Verzeichnis aufgeführt sind, dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen können.
Auch fahrlässige Schädigungen der gesetzlichen Biotope sind rechtswidrig und Verursacher sind verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Ungenehmigte Handlungen können zudem mit Geldbußen geahndet werden.
Ob Biotope dem gesetzlichen Schutz unterliegen, kann nicht immer auf den ersten Blick festgestellt werden. Wenn Zweifel am gesetzlichen Schutz einer Fläche unterliegen, sind im Rahmen von Planungs- und Genehmigungsverfahren Fachgutachter hinzuzuziehen oder die Naturschutzbehörden zu befragen.
Weiterführende Links
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MLUK) – Arten- und Biotopschutz
Landesamt für Umwelt (LfU) - Anwendung der Naturschutzfachdaten
Liste Biotoptypen im Land Brandenburg
Bundesamt für Naturschutz (BfN) – Biotopschutz und Landschaftsschutz
Eingriffe in Natur und Landschaft sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können.
Vorhaben, die den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können, stellen genehmigungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft dar.
Folgende Maßnahmen können u. a. dazuzählen:
- Fällung von Bäumen und Rodung von Gehölzstrukturen,
- Versiegelung von Boden durch Baumaßnahmen (Errichtung von Gebäuden, Bau von Straßen),
- Bodenveränderungen durch Abgrabungen und Aufschüttungen,
- Beseitigung von Lebensräumen für Tierarten durch Umbau und Abriss von Gebäuden.
Die Eingriffsreglung fordert vom Verursacher, Vorhaben so zu planen und umzusetzen, dass Beeinträchtigungen vorrangig vermieden und minimiert werden. Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Ist das nicht möglich, kann der Eingriff durch eine Zahlung ersetzt werden. Zweckgebundene Gelder sind an das Land Brandenburg abzuführen und werden für konkrete Maßnahmen im Landkreis eingesetzt. Ein Beispiel dafür ist der Flächenpool „Alte Oder“, welcher durch die Flächenagentur Brandenburg GmbH betreut wird.
Weiterführende Links
Kapitel 3 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 3 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
HVE - Hinweise zum Vollzug der Eingriffsregelung
Stiftung Naturschutzfonds Brandenburg
Flächenagentur Brandenburg GmbH
Erlass zur Verwendung gebietseigener Gehölze bei der Pflanzung in der freien Natur
Die Landschaftsplanung hat die Aufgabe, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege für den jeweiligen Planungsraum zu konkretisieren.
Die Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes sind auch für Planungen und Verwaltungsverfahren aufzuzeigen, deren Entscheidungen sich auf Natur und Landschaft auswirken können.
Unterschieden wird:
- Landschaftsprogramm für das Land Brandenburg,
- Landschaftsrahmenplan für den Landkreis Märkisch-Oderland (MOL),
- Landschaftspläne für die Gemeindegebiete im Landkreis MOL,
- Grünordnungspläne für Teilgebiete der Gemeinden im Landkreis MOL.
Die Pläne sind aufzustellen, wenn wesentliche Veränderungen von Natur und Landschaft im Planungsraum eingetreten, vorgesehen oder zu erwarten sind.
Bei der Aufstellung von Landschaftsplänen sind die Behörden und die Öffentlichkeit entsprechend zu beteiligen.
Im Landkreis Märkisch-Oderland läuft derzeit die Erarbeitung des Landschaftsrahmenplans.
Weiterführende Links
Kapitel 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
Abschnitt 2 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Viele der seltenen und gefährdeten Lebensräume mit den darin lebenden Pflanzen- und Tierarten sind durch menschliche Nutzung entstanden wie z. B. Trockenrasen und Heiden sowie Feuchtwiesen.
Für deren Wiederherstellung, Erhalt und Entwicklung braucht es auch heute noch den unermüdlichen Einsatz des Menschen, um sie den naturschutzfachlichen Anforderungen entsprechend zu pflegen.
Für diese Landschaftspflege, die per Hand und mit Maschinen oder oftmals auch durch den Einsatz von Weidetieren erfolgt, stehen verschiedene Fördermittel wie KULAP (Kulturlandschaftsprogramm) oder Vertragsnaturschutz zur Verfügung, um die dabei auftretenden Erschwernisse zu vergüten.
Weiterführende Links
Naturdenkmäler sind gemäß Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist
1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.
Solche "Einzelschöpfungen der Natur" können z. B. Bäume mit einem für die jeweilige Art besonderem Stammumfang oder Erscheinungsbild, Findlinge besonderer Größe oder andere geologische Objekte wie Toteislöcher, Kehlen, Dünen usw. sein.
Die Rechtsvorgänger des Landkreises Märkisch-Oderland haben von 1932 bis 1993 eine große Zahl verschiedenster Objekte als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt (ca. 500 Einzelbäume, 21 Alleen, 30 flächige Naturdenkmale, 30 Flächennaturdenkmale, div. Baumgruppen, Findlinge etc.). Hinzu kommt eine geringere Zahl auf Basis der Ramsar-Konvention geschützter Feuchtgebiete. Insgesamt werden in den einschlägigen Verordnungen und Beschlüssen sowie in der Literatur 671 Objekte als Naturdenkmäler bzw. Flächennaturdenkmäler sowie geschützte Feuchtgebiete genannt.
Mit der Ersten Verordnung über Naturdenkmale im Landkreis Märkisch-Oderland (1. NDVO MOL) vom 04.05.2011 (ABl. MOL 2/2011 S. 5) wurde begonnen, die Liste der Naturdenkmäler im Landkreis Märkisch-Oderland zu aktualisieren.
Eine Aufgabe der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) ist, auf die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben zu achten.
Folgende Gesetze und Verordnungen müssen hierbei berücksichtigt werden:
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG),
- Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz(BbgNatSchAG),
- Rechtsverordnungen zu Natur- und Landschaftsschutzgebieten sowie Naturdenkmälern und Geschützten Landschaftsbestandteilen.
Verstöße gegen diese Rechtsgrundlagen stellen in vielen Fällen Ordnungswidrigkeiten dar, die von der UNB verfolgt werden können.
Beispiele für häufige Ordnungswidrigkeiten in Natur- und Landschaftsschutzgebieten sind:
- Ablagerung von Müll und Grünabfällen,
- Neubau, An- oder Umbau von Baulichkeiten wie z. B. Stege, Zäune, Garten- und Gerätehäuser, Garagen und Carports,
- Befahrung mit Kraftfahrzeugen,
- Feuer machen,
- Zelten und campieren,
- Betreten außerhalb der Wege (in Naturschutzgebieten),
- Hunde frei laufen lassen (in Naturschutzgebieten).
Teile von Natur und Landschaft werden seit jeher unter staatlichen Schutz gestellt. Die Unterschutzstellung dient dem Erhalt charakteristischer Landschaftsformen wie Flüsse und Seen, Berge und Täler, Wiesen, Wälder usw. aufgrund ihrer Eigenart und Schönheit. Weitere Ziele sind der Schutz der Natur als wertvollem Lebensraum für verschiedene Tier- und Pflanzenarten und als Erholungsraum für den Menschen.
Im Landkreis Märkisch-Oderland gibt es verschiedene Arten von Schutzgebieten, die sich teilweise auch überlagern können:
- Biosphärenreservat
- Naturpark
- Landschaftsschutzgebiet
- Naturschutzgebiet
- Natura 2000 (FFH-Gebiete und SPA-Gebiete).
Zur Erreichung der Schutzziele können die Nutzungsmöglichkeiten in den verschiedenen Schutzgebieten unterschiedlich stark eingeschränkt oder sogar aufgehoben sein. Nähere Ausführungen hierzu sind den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen oder Erhaltungszielverordnungen zu entnehmen.
Darüber hinaus werden mitunter Pflege- und Entwicklungspläne, Bewirtschaftungserlasse oder Managementpläne für die einzelnen Gebiete erstellt, um deren Entwicklung im Interesse des Naturschutzes zu steuern.
Verschiedene Handlungen in Schutzgebieten wie z. B.
- Baumaßnahmen (auch Stege, Zäune, Geräte- und Gartenhäuser, Garagen und Carports usw.)
- Beseitigung oder Beschädigung von Gehölzen (z. B. Fällung, Entfernung oder Einkürzung von Ästen),
- Freizeitbeschäftigungen (z. B. Reiten, Bootfahren, Zelten/Camping, Lager- und Grillfeuer, Spazierengehen und Wandern),
- Änderung oder Intensivierung der bestehenden Nutzung
bedürfen möglicherweise einer naturschutzrechtlichen Zulassung und sind deshalb vorher durch die Untere Naturschutzbehörde zu prüfen.
Dazu ist ein formloser Antrag mit ausführlicher Darstellung des Vorhabens (Standort mit Lageplan, Beschreibung und Begründung) einzureichen.
Weiterführende Links
Kapitel 4 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
§§ 8-13 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz (BbgNatSchAG)
Kartendienst des Landkreises Märkisch-Oderland – Lage der Schutzgebiete
Kontakt
Untere Naturschutzbehörde
Leitung Ulrike Eckert
Puschkinplatz 12
15306 Seelow