Untere Wasserbehörde
Folgende Aufgaben sind in Bezug auf die Abwasserbeseitigung durch die Untere Wasserbehörde zu erfüllen
- Entscheidungen, Genehmigungen von Abwasseranlagen und Kanalisationsnetzen
- Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen bei Kläranlagen und Kleinkläranlagen
- Überwachung Abwasserbeseitigung und Abwassereinleitungen
- Anzeigen und Genehmigungen über das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleiterverordnung - IndV) z.B. Abwasser aus Fahrzeugwaschanlagen
Folgende Aufgaben sind in Bezug auf die Wasserentnahmen und Einleitungen durch die Untere Wasserbehörde zu erfüllen
- Entscheidungen, Erlaubnisse und Stellungnahmen zu Gewässerbenutzungen und Erdaufschlüssen z.B. Brunnen, Wasserentnahmen aus oberirdischen Gewässern, Regenwassereinleitungen
- Erarbeitung wasserrechtlicher Stellungnahmen von Bau- und bergrechtlichen Genehmigungsverfahren
- Verfahren zur Aufhebung u. Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- Entscheidungen zu Vorhaben in Trinkwasserschutzgebieten
ANTRAG PER E-MAIL IST AUSREICHEND!
Die Antragstellung kann gern per E-Mail erfolgen. Dreifache Ausführungen in postalischer Form sind nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass E-Mails mit Dateianhängen nur bis max. 15MB empfangen werden können. Die Unterlagen schicken Sie bitte als PDF-Dokument(e). Das gescannte und unterschriebene Antragsformular oder die gescannte und unterschriebene Vollmacht genügt.
Sie haben eine konkrete Anfrage?
Gern können Sie Ihre Anfrage an den Kontakt auf der rechten Seite senden. Geben Sie dabei bitte die genaue Grundstücksbezeichnung (Anschrift und/oder Gemarkung, Flur und Flurstück) an.
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Geothermieanlage planen oder herstellen möchten, beachten Sie bitte, dass eine solche Anlage das Grundwasser nutzt. Grundwasser ist eines der wichtigsten Gemeingüter das Menschen, Tiere und Pflanzen zum Leben benötigen. Der Schutz des Grundwassers muss daher oberste Priorität haben, was sich in den wasserrechtlichen Bestimmungen widerspiegelt.
Bitte bedenken Sie, dass Sie als (zukünftige-/r) Betreiber einer solchen Anlage dieses Grundwasser benutzen und mit dem Vorzug dieser Technik als Wärmequelle auch Sorgfaltspflichten einhergehen müssen.
Planung und Dimensionierung
Für die Planung und Dimensionierung Ihrer Geothermieanlage wird die Beratung durch ein zertifiziertes Fachunternehmen empfohlen. I. d. R. bieten diese auch einen Antragsservice an.
Antragsverfahren
Erdwärme für ein Neubauprojekt
Sie planen eine Erdwärmeanlage im Zusammenhang mit dem Neubau eines Gebäudes? Beachten Sie dabei bitte, dass der Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für Ihre Geothermieanlage zusammen mit dem Bauantrag über die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland zu stellen ist. Dies gilt auch, wenn die erteilte Baugenehmigung noch nicht älter als sechs Jahre ist. In diesem Fall ist eine Änderung zur Baugenehmigung zu beantragen.
Umrüstung einer Bestandsimmobilie
Sie planen die Umrüstung einer Bestandsimmobilie? In diesem Fall können Sie den Antrag direkt an die Untere Wasserbehörde richten. Beachten Sie bei der Stilllegung von Ölheizungsanlagen die Meldepflichten an die Untere Wasserbehörde.
Klassische Geothermieanlagen mit Tiefensonden (bis 400 Meter)
Für Geothermieanlagen mit Tiefensonden ist eine wasserrechtliche Erlaubnis zwingend erforderlich, weil das Grundwasser aufgeschlossen und thermisch genutzt/benutzt wird. Es wird die Erlaubnis für die Errichtung und den Betrieb einer solchen Anlage erteilt.
Bei Ihrer Planung beachten Sie bitte im Vorfeld, dass der zukünftige Sondenstandort in einem Radius von 1,00 Meter nicht überbaut werden soll. Auch soll der Standort von hochwachsenden Gehölzen freigehalten werden.
Tiefensonden unterhalb von Gebäuden oder sonstigen befestigten Flächen (Zufahrten oder Stellplätze) wird i. d. R. nur unter zusätzlichen Auflagen erlaubt. Sofern möglich und zumutbar sind Standorte auf unbefestigten Freiflächen auf dem Grundstück zu wählen.
allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung:
- Anlage befindet sich nicht im Wasserschutzgebiet und auch nicht im Einzugsgebiet einer Wasserfassung;
- Für Anlagen größer 35kW (Leistung) wurde ein Geothermal-Response-Test mit Simulation (EED) durchgeführt (Antragsformular);
- Bauausführung erfolgt durch ein Fachbetrieb nach AwSV bzw. zertifiziert nach DVGW W120;
- Es kommen nur (Bau-)Produkte zur Anwendung, die für Geothermieanlagen zugelassen sind;
- Für Anlagen mit Endteufen von mehr als 100 Metern ist am Erlaubnisverfahren des Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe zu beteiligen
Flächenkollektoranlage / Ringgrabenkollektoranlagen
Flächenkollektoranlage und Ringgrabenkollektoren nutzen die Energie, die in der obersten Bodenschicht durch Witterungseinflüsse (Luft, Niederschläge und Sonne) gespeichert wird. Dabei kommt das oben erklärte Wärmetauscherprinzip zum Einsatz, um das Gebäude zu beheizen. Weil Flächenkollektoranlage zwingend auf die Energiezufuhr durch Umwelteinflüsse angewiesen sind, müssen Kollektorfelder/Ringgrabenkollektoren unbedingt von Überbauung freizuhalten. Auch das Anlegen von Terrassen oder Zufahrten beeinflusst die Effizienz der Anlage maßgeblich.
Solche Anlagen können Alternativen in Wasserschutzgebieten sein, sofern die den Grundwasserleiter schützende Deckschicht (Bodenschicht) nicht tangiert/durchteuft wird.
Der Flächenbedarf ist i. d. R. größer als bei Tiefensonden. Als Faustregel gilt: der Flächenbedarf entspricht etwa dem Doppelten der zu beheizenden Gebäudefläche.
Eine wasserrechtliche Zustimmung/Zulassung ist aus Gründen des vorbeugenden Grundwasserschutzes (betrifft insbesondere Sicherheits-/Abschalteinrichtungen an der Wärmepumpe und Wartungspflichten des Betreibers) geboten.
Sonderformen für besondere Anwendungsgebiete
Manchmal können weder Tiefensonden noch größere Sondenfelder zum Einsatz kommen. Hierfür gibt es verschiedene technische Möglichkeiten die Erdwärme dennoch zu nutzen. Dazu gehören z. B. Erdwärmekörbe oder VTP-Sonden. Diese können in verschiedenen Größen im Erdreich verbaut werden und stellen der Wärmepumpe die Energie auf kleineren Flächen und in geringeren Tiefen zur Verfügung. Zu beachten ist, dass die Effizienz solcher Anlagen aufgrund der Bauart i. d. R. etwas geringer ist.
Auch für derartige Anlagen ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis/Zulassung erforderlich.
Nützliche Links
Folgende Aufgaben sind in Bezug auf die Anlagen an Gewässern durch die Untere Wasserbehörde zu erfüllen
- Wasserrechtliche Genehmigungen für die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen an Gewässern
- Erlaubnisse zu Gewässerbenutzungen durch Heben und Senken des Wasserstandes
- Entscheidungen, Anordnungen und Stellungnahmen im Zusammenhang mit dem Setzen von Staumarken, Festlegen von Uferlinien, Befahren nicht schiffbarer Gewässer, Gewässerausbau und Rückbau von Gewässern
- Gewässerschauen
Folgende Aufgaben sind in Bezug auf den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in der Landwirtschaft durch die Untere Wasserbehörde zu erfüllen
- Überwachung der Landwirtschaftsbetriebe hinsichtlich Lagerung und Umgang mit Jauche, Gülle, Silosickersaft (JGS)
- Erarbeitung Stellungnahmen/ Entscheidungen für Biogasanlagen und JGS-Anlagen
Folgende Aufgaben sind in Bezug auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen durch die Untere Wasserbehörde zu erfüllen
- Stellungnahmen und Entscheidungen zu Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen z.B. Ölheizungsanlagen, Tankstellen
- Erarbeitung von Stellungnahmen für die Sanierung / Rekultivierung von Altlasten u. Altstandorten
- Erarbeitung wasserrechtlicher Stellungnahmen im Rahmen von Bergbau-, Bau- u. BImSchG - Genehmigungsverfahren
Begriff: IED - englisch für „Industrial Emissions Directive"
Zweck:
Durch die EU-Richtlinie 2010/75 über Industrieemissionen wurde die bisherige Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung von 1996 (IVU-Richtlinie) überarbeitet. Das Ziel der Richtlinie liegt in der Vermeidung oder bestmöglichen Verminderung von Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen. Zu diesem Zweck müssen die Industrieanlagen "beste verfügbare Techniken" (BVT, engl. BREF) anwenden. Die Richtlinie erfasst europaweit ca. 52.000 Anlagen, in Deutschland ca. 9.000 Anlagen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte durch ein Artikelgesetz und zwei Artikelverordnungen, die am 02.05.2013 in Kraft getreten sind.
Der Geltungsbereich der IED-Richtlinie umfasst derzeit folgende Industriebereiche:
- Energiewirtschaft (z.B. Verbrennungsanlagen ab 50 MW Feuerungswärmeleistung, Öl- und Gasraffinerien)
- Herstellung und Verarbeitung von Eisen und Nichteisenmetallen (z.B. Roheisen- und Stahlerzeugung)
- Mineralverarbeitende Industrie (z.B. Zementherstellung ab 500 t/d)
- Chemische Industrie (Chemikalienherstellung, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel)
- Abfallbehandlungsanlagen zur Beseitigung oder Verwertung (Deponien, Verbrennung von Abfällen)
- Herstellung von Zellstoff
- Herstellung von Papier und Pappe (ab 20 t/d)
- Herstellung von Span-, OSB- und Faserplatten (ab 600 m³/d)
- Vorbehandlung oder Färben von Textilfasern und Textilien (ab 10 t/d)
- Gerben von Häuten und Fellen (ab 12 t/d)
- Nahrungsmittelproduktion (Schlachthäuser ab 50 t/d Schlachtkörper, Milchverarbeitung ab 200 t/d)
- Tierkörperbeseitigung (ab 10 t/d)
- Intensivtierhaltung (z.B. Geflügel ab 40.000 Plätzen, Mastschweine ab 2.000 Plätze je 30 kg)
- Oberflächenbehandlung mit organischen Lösemitteln ab 150 kg/h oder 200 t/a (z.B. Appretieren, Bedrucken, Beschichten, Entfetten, Imprägnieren, Kleben, Lackieren, Textil-/Teile-Reinigen und oder Tränken)
- Kohlenstoffherstellung
- CO2-Abscheidung
- Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen (ab 75 m³/d)
- Bestimmte industrielle Abwasserbehandlungsanlagen
Bisher wurden zu folgenden Branchen Merkblätter über beste verfügbare Techniken (BVT-Merkblätter) und BVT-Schlussfolgerungen veröffentlicht; die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerungen - insbesondere hinsichtlich der Emissionswerte - müssen in betroffenen Anlagen bei Neuplanungen und wesentlichen Änderungen sofort umgesetzt werden, bei bestehenden Anlagen spätestens nach 4 Jahren:
- Eisen- und Stahlerzeugung, veröffentlicht am 8. März 2012
- Glasherstellung, veröffentlicht am 8. März 2012
- Gerben von Fellen und Häuten (Lederindustrie), veröffentlicht am 16. Februar 2013
- Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidherstellung, veröffentlicht am 9. April 2013
- Chloralkaliindustrie, veröffentlicht am 11. Dezember 2013
- Zellstoff-, Papier- und Kartonherstellung, veröffentlicht am 30. September 2014
- Mineralöl- und Gas-Raffinieren, veröffentlicht am 28. Oktober 2014
Die Richtlinie enthält u.a. Regelungen zur verstärkten Anwendung europäischer Emissionsstandards bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in allen EU-Mitgliedstaaten. Damit sollen bestehende Ungleichheiten in Europa hinsichtlich der Festlegung von Emissionsgrenzwerten ausgeglichen und fairere Wettbewerbsbedingungen erreicht werden. Daneben enthält die Richtlinie im Vergleich zur alten IVU-Richtlinie strengere Vorgaben für die Überwachung von Genehmigungsauflagen und die allgemeine Überwachung von Anlagen, insbesondere Fristenvorgaben für Vor-Ort-Besichtigungen.
Im §52a BlmSchG ist die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für die IED-Anlagen geregelt. Überwachungspläne haben zu enthalten:
- den räumlichen Geltungsbereich des Plans,
- eine allgemeine Bewertung der wichtigen Umweltprobleme im Geltungsbereich des Plans,
- ein Verzeichnis der in den Geltungsbereich des Plans fallenden Anlagen,
- Verfahren für die Aufstellung von Programmen für die regelmäßige Überwachung,
- Verfahren für die Überwachung aus besonderem Anlass sowie soweit erforderlich, Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden.
Auf Grundlage des Überwachungsplans erstellen die für die IED-Anlagen zuständigen Behörden für jede Anlage ein Überwachungsprogramm, deren wesentlicher Inhalt die Bestimmung der Zeiträume ist, in denen regelmäßige Vor-Ort-Besichtigungen (Regelüberwachungen) durchzuführen sind. In welchem zeitlichen Abstand die Anlagen überwacht werden müssen, richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken. Folgende Kriterien sind hierbei insbesondere heranzuziehen:
- mögliche und tatsächliche Auswirkungen der betreffenden Anlage auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt, unter Berücksichtigung
- der Emissionswerte und -typen
- der Empfindlichkeit der örtlichen Umgebung
- des von der Anlage ausgehenden Unfallrisikos
- der bisherigen Einhaltung der Genehmigungsanforderungen
- der Eintragung eines Unternehmens in ein Verzeichnis gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS-Verordnung)
Der Abstand zwischen den Vor-Ort-Kontrollen darf bei Anlagen mit der höchsten Risikostufe ein Jahr und bei Anlagen mit der niedrigsten Risikostufe drei Jahre nicht überschreiten (§ 52a Abs. 3 BImSchG).
Das Überwachungsintervall wird von der zuständigen Behörde aufgrund einer Überwachungsmatrix festgelegt.
Beurteilungsmatrixund Anlagenbezogenen Umweltrelevanz
Die Richtlinie sieht außerdem als neue Pflicht im Hinblick auf die Stilllegung von bestimmten Anlagen die Rückführung auf den Ausgangszustand von Boden und Grundwasser auf der Grundlage eines im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu erstellenden Ausgangszustandsberichts vor. Darüber hinaus enthält die Richtlinie einige weitere neue Vorgaben, wie zum Beispiel Unterrichtungs- und Folgenbegrenzungspflichten des Betreibers sowie Behördenpflichten bei Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen.
Zur Umsetzung der Regelungen dieser Richtlinie hat die Bundesregierung für das wasserrechtliche Verfahren bei der Zulassung und Überwachung industrieller Abwasserbehandlungsanlagen und Gewässerbenutzungen die Industriekläranlagen- Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV vom 2. Mai 2013 erlassen. Im Landkreis Märkisch-Oderland sind bisher keine Anlagen vorhanden, die in diesen Geltungsbereich fallen.
Nach den §§ 10 Abs. 8a und 52a BImSchG sind Genehmigungsbescheide und Überwachungsprotokolle/Überwachungsprogamm für diese Anlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen.
Aktuelle IED-Anlagen im Landkreis Märkisch-Oderland
IED-Anlagen mit gesonderter wasserrechtlicher Erlaubnis
Folgende Aufgaben sind in Bezug auf die Hochwasserschutzanlagen durch die Untere Wasserbehörde zu erfüllen
- Zulassung/ Entscheidungen von Nutzungen an und auf Hochwasserschutzanlagen sowie in festgesetzten Überschwemmungsgebieten
- Deichschauen
- Sondergenehmigungen zur Befahrung der Deichverteidigungswege
Informationspflichten des Fachdienstes Untere Wasserbehörde gemäß den Artikeln 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO):
Diese Informationen sollen Sie über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, die von Ihnen stammen, durch den Landkreis Märkisch-Oderland, Fachdienst Untere Wasserbehörde sowie Ihre Rechte informieren.