Agrarentwicklung und Bodenschutz
Der Begriff LEADER ist eine Abkürzung aus dem Französischen (Liaison Entre Actions de Développement de l'Économie Rurale) und heißt ins Deutsche übersetzt „Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“.
LEADER ist ein methodischer Ansatz und fördert die Entwicklung in ländlichen Regionen der EU.
Hierbei steht der Bottom-Up-Ansatz im Vordergrund. Das heißt, die Regionen sollen sich von unten heraus entwickeln. Die Menschen in den Regionen bestimmen selbst, welche Entwicklungen sie vorangbringen wollen.
Um diesen Prozess zu befördern haben sich EU-weit rund 2.600 Lokale Aktionsgruppen (LAG) gegründet.
In der aktuellen Förderperiode (2014-2020) sind in der Bundesrepublik Deutschland 321 und in Brandenburg 14 Lokale Aktionsgruppen aktiv.
Grundlage ihres Handelns ist die Regionale Entwicklungsstrategie (RES) die durch Akteure der jeweiligen Region selbst verfasst wurde. In dieser RES ist das Fördergebiet klar abgesteckt und die Handlungsfelder für die Region definiert.
Die Lokale Aktionsgruppe entscheidet selbst, ob die beantragten Förderprojekte geeignet sind ihre RES umzusetzen.
Mit der LAG „Oderland“ e.V. und der LAG „Märkische Seen“ e.V. leisten gleich zwei Lokale Aktionsgruppen hervorragende Arbeit bei der Entwicklung des Ländlichen Raumes in unserem Landkreis. Beide LAG’n sind kreisübergreifend tätig.
Die LAG „Oderland“ e.V. ist in den östlichen Teilen der Landkreise Märkisch – Oderland (MOL) und Oder – Spree (LOS) sowie in den ländlichen Ortsteilen der Stadt Frankfurt (Oder) tätig.
Die LAG „Märkische Seen“ e.V. deckt das Gebiet der westlichen Teile der Landkreise MOL und LOS bis zum Berliner Stadtrand ab.
Näheres zu den Aktivitäten der beiden Lokalen Arbeitsgruppen können Sie unter folgenden Links erfahren:
Aufgaben des Landkreises im Kleingartenwesen
Der Landkreis Märkisch-Oderland ist gemäß der Verwaltungsvorschrift des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22.04.1993 für die Anerkennung und den Entzug der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit von Kleingärtnerorganisationen, welche ihren Sitz innerhalb des Landkreises haben, zuständig. Weiterhin sind die Geschäftsführungen der kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Kleingärtnerorganisationen durch den Landkreis zu prüfen.Im Landkreis Märkisch-Oderland haben drei Kleingärtnerorganisationen ihren Sitz.
- Regionalverband der Kleingartenfreunde Seelow e.V. (6 Mitgliedsvereine)
- Regionalverband „Oberbarnim“ der Gartenfreunde von Bad Freienwalde, Wriezen und Umgebung e.V. (16 Mitgliedsvereine)
- Verband der Kleingärtner Strausberg und Umgebung. e.V. (24 Mitgliedsvereine)
Insgesamt sind in diesen drei Verbänden 46 Kleingartenvereine organisiert.
Gesetzliche Grundlage
Gesetzliche Grundlage für die Anerkennung der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit bildet § 2 Bundeskleingartengesetz (BKleingG).
Das Bundeskleingartengesetz definiert Kleingärten als Pachtgärten, welche dem Nutzer zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient und in einer Anlage liegt, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen zusammengefasst sind.
Der Bundesgerichtshof hat in einer Grundsatzentscheidung (BGH-Urteil III ZR 281/03) den Begriff der kleingärtnerischen Nutzung genauer definiert, wonach diese den Charakter einer Anlage maßgeblich mit prägen muss. In der Regel ist dies anzunehmen, wenn wenigstens ein Drittel der Fläche zum Anbau von Gartenerzeugnissen für den Eigenbedarf genutzt wird.
Weiterhin regelt das Gesetz u. a. die maximale Größe des einzelnen Kleingartens sowie der darauf befindlichen Lauben und die Pachthöhe. Pächter eines Kleingartens genießen außerdem besonderen Kündigungsschutz.
Gärten und Lauben, die bereits vor dem 03.10.1990 so existiert haben, sind unabhängig von ihrer Größe und Beschaffenheit in ihrem Bestand geschützt.
LINKS zu den Kleingärtnerorganisationen im Landkreis Märkisch-Oderland
Das Digitale Feldblockkataster (DFBK) ist ein GIS-gestütztes, landwirtschaftliches Flächenkataster und bildet die Grundlage der Flächennachweisführung im Rahmen der Antragstellung auf Agrarförderung. Es enthält alle landwirtschaftlich genutzten und förderfähigen Flächen des Landes Brandenburg.
Bestandteile des digitalen Katasters sind:
- Feldblöcke – zusammenhängende landwirtschaftliche Nutzflächen mit einheitlicher Hauptbodennutzung (z.B. Ackerland, Grünland, Dauerkultur) und natürlichen Grenzen. Sie können einen oder mehrere Schläge enthalten, die von einem oder mehreren Landwirten bewirtschaftet werden,
- Landschaftselemente – gesondert zu erfassende, im räumlichen Zusammenhang zum Feldblock stehende Landschaftsmerkmale, wie zum Beispiel Hecken, Feldgehölze, Baumreihen oder Feuchtgebiete,
- Nichtbeihilfefähige Flächen – im Feldblock gelegene Flächen, auf denen keine landwirtschaftliche Tätigkeit zu verrichten ist, wie z. B. Gräben, Sölle, befestigte Futtermieten, Windräder oder andere bauliche Anlagen.
Im DFBK des Landkreises Märkisch-Oderland sind ca. 6.000 Feldblöcke erfasst. Etwa 65 % der erfassten Feldblöcke haben die Hauptbodennutzung ‚Ackerland‘, 33 % die Hauptbodennutzung ‚Grünland‘ und 2 % entfallen auf die Hauptbodennutzung ‚Dauerkultur‘.
Das Kataster unterliegt durch regelmäßige Feldblockpflege einer ständigen Veränderung.
Wann können Änderungen angezeigt werden?
Änderungen für das kommende Antragsjahr müssen bis zum 15.12. des laufenden Antragsjahres angezeigt werden. Später angezeigte Änderungen können für das neue Antragsjahr nicht mehr berücksichtigt werden (Ausnahme: die Einrichtung neuer Feldblöcke bei Flächenerwerb im laufenden Antragsjahr).
Es gibt Bodenordnungsverfahren die auf der Grundlage des Flurbereinigungsgesetztes (FlurbG) bzw. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes (LwAnpG) oder die auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) durchgeführt werden.
Die Verfahren nach BauGB, auch Umlegung genannt, können auf der Grundlage eines Bebauungsplanes (B-Plan) oder in nicht beplanten Innenbereichen nach § 34 BauGB durchgeführt werden.
Für den Fachdienst Agrarentwicklung sind allerdings die Verfahren nach FlurbG bzw. LwAnpG, auch Flurbereinigung genannt, von größerer Bedeutung.
Zuständig für die Durchführung der Flurbereinigungsverfahren ist im Land Brandenburg das Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung(LELF).
Diese Verfahren haben die Neuordnung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz zum Ziel.
Die Neugestaltung des Verfahrensgebietes soll für alle Beteiligten und die Allgemeinheit den größtmöglichen Nutzen bringen. Hierzu zählen zum Beispiel die Schaffung von gemeinsam zu nutzenden Wegen und Anlagen, die Durchführung von Bodenverbesserungsmaßnahmen und die Landschaftsgestaltung nach den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung.
Die neuen Flurstücke sollen nach Lage, Form und Größe möglichst so geschnitten werden, dass einheitlicher Grundbesitz entsteht.
Im Wesentlichen werden drei Formen der Flurbereinigungsverfahren unterschieden:
- Klassische Flurneuordnungsverfahren – das gesamte Verfahrensgebiet wird vermessen
- Beschleunigte Zusammenlegung – Tausch ganzer Grundstücke (keine oder wenig Vermessung)
- Freiwilliger Landtausch – Tausch ganzer Grundstücke auf freiwilliger Basis
An den Flurbereinigungsverfahren werden die Eigentümer und Erbbauberechtigten der Grundstücke (Teilnehmer) sowie Inhaber von Rechten an den Grundstücken, die betroffenen Gemeinden, Bedarfs- und Erschließungsträger, die Boden- und Wasserverbände sowie die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (Nebenbeteiligte) beteiligt.
Die Teilnehmer bilden die Teilnehmergemeinschaft. Diese sind in Brandenburg im Verband für Landentwicklung und Flurneuordnung Brandenburg (vlf) organisiert.
Zu den vorbereitenden Arbeiten für ein Flurbereinigungsverfahren zählt unter anderem auch die Abstimmung mit den Trägern öffentlicher Belange. Hierzu zählen zum Beispiel das Katasteramt, das Landwirtschaftsamt, das Umweltamt, das Straßenverkehrsamt und andere. Diese erarbeiten die Stellungnahmen zur „Aufstellung der Neugestaltungsgrundsätze nach § 38 FlurbG“ und dem „Wege- und Gewässerplan mit landschaftspflegerischem Begleitplan nach § 41 FlurbG“.
Innerhalb der Kreisverwaltung Märkisch-Oderland ist der Fachdienst Agrarentwicklung die federführende und koordinierende Stelle zur Einholung der Stellungnahmen durch die einzelnen Fachämter.
Der Fachdienst Agrarentwicklung erarbeitet darüber hinaus eine Stellungnahme in Bezug auf die Belange der Landwirtschaft.
Aktuell werden im Landkreis Märkisch-Oderland 16 Flurneuordnungsverfahren durchgeführt. Ein Verfahren (Jahnsfelde) wurde in unserem Landkreis bisher abgeschlossen. Nähere Angaben hierzu finden Sie auf den Seiten des vlf.
Downloads Bodenrecht: https://mlul.brandenburg.de/(Fachbereich Boden - Rechtsvorschriften)
Gesetze
Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz (BbgAbfBodG) vom 06. Juni 1997 (GVBl. I/97, Nr. 05, S.40), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, Nr. 32).
Verordnungen
Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Abfall- und Bodenschutzrechts (Abfall- und Bodenschutz-Zuständigkeitsverordnung - AbfBodZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (GVBl. II/2004 Nr. 33, S. 842) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2014 (GVBl. II/14, Nr. 26).
Verwaltungsvorschriften und Bekanntmachungen
Erlass des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz vom 16. April 2008, Bodenbezogene Verwertung von Klärschlämmen (Belastung mit Perfluorierten Tensiden PFT).
Einführungserlass des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung für die Vollzugshilfe zu den Anforderungen an das Aufbringen und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden (§ 12 BBodSchV) vom 27. Mai 2004.
Leitfaden zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von ehemaligen Rieselfeldern unter Berücksichtigung der Anforderungen von BBodSchG/BBodSchV, Erlass des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 9. September 2002.
Anforderungen an offene Schießstände und Schießplätze aus Sicht des Bodenschutzes im Land Brandenburg, Erlass 6/6/02 des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 15. Juli 2002.
Kriterien für das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Rieselfelder als Vorbereitung für eine Erstaufforstung, Anforderungen aus Sicht des Bodenschutzes im Land Brandenburg, Rundschreiben des Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung vom 26. Oktober 2000.
Zuständigkeit für den Vollzug des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), Einführungserlass vom 8. Juli 1999.
Bundesrecht
Bundes-Bodenschutzgesetz (Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten - BBodSchG), Artikel 1 des Gesetzes vom 17.03.1998 (BGBl. I S. 502), in Kraft getreten am 01.03.1999, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212) m.W.v. 01.06.2012.
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 31 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.
Altablagerung § 2 (5) des BBodSchG
Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind und durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Altlastverdächtige Flächen
Altlastverdächtige Flächen sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.
Altstandorte § 2 (5) des BBodSchG
Altstandorte sind Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stilllegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf, durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Sanierte Altlasten
Sanierte Altlasten sind Flächen, von denen nach durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und bei der derzeitigen bzw. planrechtlich zulässigen Nutzung keine Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.
Schädliche Bodenveränderung gemäß BBodSchG
Schädliche Bodenveränderungen sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.
Stoffliche schädliche Bodenveränderung
Stoffliche schädliche Bodenveränderungen sind schädliche Bodenveränderungen, die durch Schadstoffeinträge in den Boden entstanden sind und Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen.
Verdachtsflächen gemäß BBodSchG
Verdachtsflächen im Sinne des BBodSchG sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.
Sanierung § 2 (7) des BBodSchG
Sanierung sind Maßnahmen zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen), die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder Vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen), zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen § 2 (8) des BBodSchG
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.
Brachflächen
Brachflächen sind
- stillgelegte Industrie- und Gewerbeflächen, die Altlastenverdachtsflächen sind,
- Flächen, die aufgrund ihrer Lage, ihrer natürlichen Bedingungen oder wegen ihrer ehemaligen Nutzungen nicht mehr wirtschaftlich genutzt werden können, weil die Kosten einer Erschließung oder Aufbereitung im Verhältnis zu einem möglicherweise auf dieser Fläche zu erwirtschafteten Gewinn zu hoch sind.
Städtebauliche Brachflächen
Städtebauliche Brachflächen sind
- minder-, fehl- oder nicht mehr genutzte Flächen und Bereiche (städtebaulich), deren bisherige Nutzung infolge des wirtschaftsstruk-turellen Wandels, der militärischen Abrüstung oder aus sonstigen Gründen aufgegeben wurde und für die ökonomisch und stadtstruk-turell tragfähige Folgenutzungskonzepte zu entwickeln sind, die städtebaulichen Umstrukturierungsprozessen unterliegen und die einer Stabilisierung und behutsamen Aufwertung durch stadtentwicklungspolitische Maßnahmen bedürfen und die aufgrund ihrer Größe, ihrer Lage innerhalb oder zu der Stadt oder aus sonstigen Gründen eine besondere städtebauliche Bedeutung haben.
- ungenutzte funktionslose Flächen, von denen sich Investoren, Eigentümer oder Nutzer vorübergehend oder endgültig zurückgezogen haben. Damit ist ein tatsächlicher Zustand beschrieben, dem vielfältige Motivationen zugrunde liegen können, von Spekulationsabsichten über fehlende Nachfrage, private Vermögensverhältnisse (Erbschaftsprobleme) bis zu Freude am Wildwuchs auf solchen Flächen.
- als Brachflächen werden aufgegebene Betriebsgrundstücke verstanden, die bisher keiner optimalen neuen Nutzung zugeführt wurden und betriebliche Reserveflächen, die von den Unternehmen nicht mehr benötigt werden. Brachflächen entstehen in der Regel als Folge des wirtschaftlichen Strukturwandels bei gleichzeitig geringer wirtschaftlicher Dynamik, so dass die üblicherweise auf ein freiwerdendes Grundstück drängenden Nachfolgenutzungen nicht vorhanden sind. Um eine erneute Nutzung zu erreichen, ist daher im Allgemeinen städtebaulicher Handlungsbedarf gegeben.
Brachen und ihre Entstehung
- Industrie- und Gewerbebrachen
- Fortschreiten der internationalen Arbeitsteilung,
- relativer Bedeutungsverlust des industriellen Sektors,
- Umbrüche in der Produktionsstruktur durch Einführung neuer Basisinnovationen,
- Verlagerung oder Aufgabe von Betrieben z.B. wegen fehlender Erweiterungsmöglichkeiten am bestehenden Standort.
- Militärbrachen
- Wandel der Militärstrategien und dadurch bedingte Truppenreduzierung und Schließ0ung von Standorten.
- Infrastruktur- und Verkehrsbrachen
- Aufgabe von Flächen der Bahn (Telekom, Post) aufgrund Rationalisierungs- und Konzentrationsmaßnahmen.
- Aufgabe von Flächen der Bahn (Telekom, Post) aufgrund Rationalisierungs- und Konzentrationsmaßnahmen.
Das Altlastenkataster (ALKAT) ist ein Programm zur einheitlichen Erfassung, Verwaltung und Auswertung von Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, Verdachtsflächen und stofflichen schädlichen Bodenveränderungen, das entsprechend den gesetzlichen Grundlagen im Landkreis Märkisch-Oderland geführt wird.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz zum Schutz des Bodens (BBodSchG) vom 17. März 1998
- Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom 12. Juli 1999
- Brandenburgisches Abfallgesetz (BbgAbfG) vom 06. Juni 1997
- Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg (heute MUGV) zur Übermittlung von Daten durch die unteren Abfallwirtschaftsbehörden vom 01. März 1993
Altlastenkataster
Mit ALKAT werden Daten zu altlastverdächtigen Flächen, Altlasten, Verdachtsflächen und stofflichen schädlichen Bodenveränderungen durch das Amt für Landwirtschaft und Umwelt des Landkreises Märkisch-Oderland (unteren Bodenschutzbehörde) erfasst und vierteljährlich an das Landesumweltamt übermittelt.
Erfasst werden:
- allgemeine Angaben zum Standort,
- Angaben zu abgelagerten Abfällen/ eingetragenen Schadstoffen,
- planerische Vorgaben zur Flächennutzung,
- Ausbreitungsmöglichkeiten der Schadstoffe und
- Angaben zur Sanierung
Methodik der Erfassung
Im Landkreis Märkisch-Oderland werden die ermittelten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu altlastverdächtigen Flächen und Altlasten einheitlich in einem Altlastenkataster erfasst.
Die behördliche Erfassung beinhaltet:
- die Durchführung umfassender Erhebungen zu altlastverdächtigen Flächen,
- einzelfallbezogene historische Recherchen,
- das Führen und Fortschreiben von Katastern und Dateien über die altlastverdächtigen Flächen/Altlasten,
- die Darstellung der erfassten Flächen in Karten
Den Erhebungen sowie der gesamten Erfassung liegen vor allem folgende Zielrichtungen zugrunde:
- die Feststellung und Lokalisierung möglichst aller im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gelegener Verdachtsflächen, die Sammlung eines Bestandes an grundlegenden Daten über diese Flächen (flächendeckende Erhebungen) sowie deren Aufbereitung und Dokumentation,
- gezielte Detailerhebungen und -aufzeichnungen (historische Recherche) als Vorarbeit für die Gefahrenermittlung und -abwehr im Einzelfall (standortbezogene Erhebungen),
- Datenerhebung über durchgeführte Sanierungs-/Gefahrenabwehrmaßnahmen
Die Daten werden in regelmäßigen Abständen an das Landesumweltamt übermittelt und dort zentral im Fachinformationssystem Altlasten (FIS Altlasten) gespeichert.
In den Erfassungskatalogen sind Art und Umfang der zu erfassenden Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu den Einzelflächen, wie z.B. allgemeine Standortangaben, Informationen zu vorhandenen Gutachten, Analysenergebnissen und Grundwassermessstellen abgebildet.
Die Kataloge unterteilen sich in:
- einen Erfassungskatalog für Altablagerungen und Altstandorte (AA/AS),
- einen Erfassungskatalog für stoffliche schädliche Bodenveränderungen (SSBV) und
- einen Erfassungskatalog für noch nicht zuordenbare Flächen
sowie in Zusatzkataloge für:
- Altlastverdächtige Flächen und Altlasten, die der "Haftungsfreistellung" unterliegen,
- Altlastverdächtige Flächen und Altlasten auf ehemaligen WGT-Flächen,
- Rüstungsaltlastverdachtsstandorte und Rüstungsaltlasten.
Auskünfte/Umweltinformation
Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind Umweltinformationen und grundsätzlich zugänglich. Nur in Ausnahmefällen, wenn die öffentlichen Belange oder die Belange Dritter beeinträchtig würden, müssen aus Gründen des Datenschutzes Grenzen gesetzt werden.
Wir benötigen für Auskünfte zu Flächen, die Sie interessieren, die genaue Bezeichnung des Grundstücks (Gemarkung, Flur, Flurstück bzw. postalische Anschrift).
Auskünfte aus dem Altlastenkataster sind beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt des Landkreises Märkisch-Oderland (untere Bodenschutzbehörde) zu erhalten. Je nach Umfang der Auskunft, kann diese gebührenpflichtig sein.
Gegenwärtig (Stand 30.06.2015) sind im Landkreis Märkisch-Oderland im Altlastenkataster registriert:
Gesamt Altablagerungen, Altstandorte sowie militärische Altlasten | 1825 |
Altlablagerungen | 503 |
- davon Rüstungsstandorte | 16 |
- davon Militärische Liegenschaften NVA | 21 |
- davon Militärische Liegenschaften WGT | 161 |
- davon Truppenübungs-/Schießplätze | 4 |
Altstandorte (Haftungsfreistellung) | 487 |
Altstandorte | 633 |
Informationspflichten des Fachdienstes Agrarentwicklung und Bodenschutz gemäß den Artikeln 13 und 14 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO):
Diese Informationen sollen Sie über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, die von Ihnen stammen, durch den Landkreis Märkisch-Oderland, Fachdienst Agrarentwicklung und Untere Bodenschutzbehörde sowie Ihre Rechte informieren.