landwirtschaftlicher Grundstücksverkehr und Archiv ARoV
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Ihr Erwerbsinteresse an den o. g. Flächen melden Sie bitte schriftlich bis zur genannten Entscheidungsfrist beim Amt für Landwirtschaft und Umwelt an.
Ziele des Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG) sind:
- die Sicherung des Fortbestandes leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und der Schutz vor unzulässigen Flächenverlusten,
- die Erhaltung der Agrarstruktur und
- die Sicherung der Ernährung
Demzufolge unterliegen die Veräußerung von land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstücken sowie die Bestellung eines Nießbrauchs an solchen Grundstücken der Genehmigung nach §§ 2 und 8 des GrdstVG.
Im Gesetz zur Ausführung des Grundstücksverkehrsgesetzes des Landes Brandenburg vom 18.03.1994 bedarf die Veräußerung von Grundstücken, die kleiner als 2 ha sind, keiner Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 GrdstVG).
Der Genehmigungsantrag wird grundsätzlich vom Notar gestellt, der die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und den schuldrechtlichen Vertrag hierüber beurkundet.
Anschließend wird die Genehmigungsfähigkeit durch die zuständige Landwirtschaftsbehörde geprüft. Im Falle, dass der Erwerber Nichtlandwirt ist, wird die beabsichtigte Veräußerung des Grundstücks veröffentlicht.
Sofern aufstockungsbedürftige, leistungsfähige Haupt- oder Nebenerwerbslandwirte ihr Erwerbsinteresse bekunden, kann die Genehmigung versagt werden.
Information zur Anzeige von Landpachtverträgen
Gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) erfolgt die Anzeige eines schriftlich abgeschlossenen Landpachtvertrages durch „Vorlage“ des Pachtvertrages.
Neben der Vorlage oder postalischen Zusendung des Originalpachtvertrages durch eine Vertragspartei (bzw. einer Kopie des Pachtvertrages in Papierform mit der Bestätigung der Identität der Kopie mit dem Original) genügt gemäß Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg vom 13.08.2024 zur Form der Anzeige von Landpachtverträgen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 LPachtVG auch folgende Form der Vorlage:
Elektronische Zusendung eines deutlich lesbaren Scans des Pachtvertrages durch eine Vertragspartei mit der Bestätigung, dass der elektronisch zugesandte Scan identisch ist mit dem Originalpachtvertrag. Die Bestätigung kann auch darin liegen, dass die anzeigende Vertragspartei in der E-Mail mitteilt, dass sie den der E-Mail anliegenden Pachtvertrag durch diese E-Mail anzeigt.
Information der Brandenburgische Boden Gesellschaft mbH zur Veröffentlichung von Angeboten zur Neuverpachtung
Die Brandenburgische Boden Gesellschaft mbH verwaltet im Auftrag des Landes Brandenburg Grundstücke, für die das Land im Rahmen der Abwicklung der Bodenreform gem. Artikel 233 §§ 11 ff. EGBGB Eigentümer oder zeitweiliger Besitzer geworden ist.
Auf deren Internetseite www.bbg-immo.de (zu erreichen über die Seiten Immobilien/ Landpacht/ Landkreis) werden ab sofort Angebote zur Neuverpachtung veröffentlicht.
Allen interessierten Landwirten wird empfohlen, sich hier regelmäßig zu informieren.
Analog zu den Zielsetzungen des Grundstücksverkehrsgesetzes sollen durch das LPachtVG die Agrarstruktur gefördert, Gefahren für die Agrarstruktur abgewehrt und Sorge dafür getragen werden, dass lebensfähige landwirtschaftliche Betriebe erhalten bleiben.
Zu diesem Zweck besteht für die Verpachtung eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes eine Anzeigepflicht.
In Brandenburg sind landwirtschaftliche Grundstücke mit einer Fläche von unter 1 ha von dieser Verpflichtung ausgenommen.
Grundsätzlich hat der Verpächter die Anzeige durch Vorlage des schriftlichen Pachtvertrages oder im Falle eines mündlichen Vertragsabschlusses durch inhaltliche Mitteilung des Landpachtvertrages der zuständigen Behörde innerhalb eines Monats anzuzeigen. Der Pächter ist zu einer Anzeige ebenfalls berechtigt.
Ergibt die Prüfung des angezeigten Landpachtvertrages, dass dieser den Zielsetzungen des Gesetzes zuwiderläuft, kann der Vertrag oder Vertragsbestandteile beanstandet werden.