Soziales

Wir bieten Ihnen Unterstützung und Hilfe, wenn Sie sich in einer wirtschaftlichen oder persönlichen Notlage befinden. Wir informieren und beraten Sie über die vielfältigen sozialen Leistungen. 
 

Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe zum Lebensunterhalt deckt den notwendigen Lebensunterhalt von Menschen, wenn er auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

Grundsicherungsleistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII
Anspruchsberechtigt auf Leistungen der Grundsicherung sind Personen ab Erreichen der Altersgrenze § 41 Abs. 2 SGB XII. Schon mit der Vollendung des 18. Lebensjahres sind Personen dann antragsberechtigt, wenn sie aus medizinischen Gründen voll erwerbsgemindert sind und es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Informationen zu den angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) finden Sie hier:

Hilfe zur Gesundheit nach dem 5. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe soll sicherstellen, dass die Personen behandelt werden können, die keinen oder keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz haben. 

Bestattungskosten nach § 74 SGB XII
Örtlich zuständig für die Übernahme der Bestattungskosten ist demnach der Sozialhilfeträger, der bis zum Tod des Hilfeempfängers Sozialhilfe gewährt hat oder subsidiär in dessen Bereich der Sterbeort liegt.
Nähere Informationen zur Beantragung der Übernahme von Bestattungskosten finden Sie hier.

Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII
In bestimmten Fällen können/müssen Schulden übernommen werden, z. B. Mietschulden bei drohender Wohnungslosigkeit oder sonstige Schulden bei einer vergleichbaren Notlage. Die Geldleistung kann als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden.

Berufliche Rehabilitierung nach dem Rehabilitierungsgesetze
Wenn Personen in der DDR Verwaltungsunrecht ausgesetzt waren oder im Berufsleben verfolgt wurden, können sie sich rehabilitieren lassen und sodann Folgeleistungen (Ausgleichsleistungen) in Anspruch nehmen.

Informationspflichten des Sozialamtes gemäß dem Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO):

Informationspflichten gemäß Artikel 13 der-EU-DSGVO
 

Eingliederungshilfe nach dem 6. Kapitel des SGB XII
Eingliederungshilfe hat die Aufgabe, eine drohende Behinderung zu verhüten, eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen bzw. zu mildern und die Menschen mit Behinderungen in die Gesellschaft einzugliedern. Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind, soweit die Hilfe nicht von einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger - wie zum Beispiel der Krankenversicherung, der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit - erbracht wird.

Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII
Die Hilfe zur Pflege ist eine Ergänzung zur gesetzlichen Pflegeversicherung, das heißt es können nur Kosten übernommen werden, die durch die gesetzliche Pflegeversicherung nicht gedeckt sind.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel des SGBXII
Die Leistungen zur Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach dem 8. Kapitel SGB XII richten sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.

Hilfe in anderen Lebenslagen nach dem 9. Kapitel des SGB XII

Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts wird Personen gewährt, die einen eigenen Haushalt nicht mehr selbst führen können und kein Haushaltsangehöriger hierzu in der Lage ist.

Altenhilfe
Altenhilfe richtet sich an alte Menschen, um die durch das Alter entstehende Schwierigkeiten zu verhüten, zu überwinden oder zu mildern und ihnen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen.

Blindenhilfe
Anspruchsberechtigt sind Blinde, Personen, deren Sehschärfe auf dem besseren Auge nicht mehr als 1/50 beträgt oder bei denen ähnlich schwere Störungen des Sehvermögens vorliegen

Zum Pflegestützpunkt Strausberg.

Informationspflichten des Sozialamtes gemäß dem Artikel 13 der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO):

Informationspflichten gemäß Artikel 13 der-EU-DSGVO
 

Sonstige soziale Hilfen ist für die Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für die Aufgabenerfüllung nach dem Betreuungsbehördengesetz verantwortlich.

Aufgrund des Asylbewerberleistungsgesetzes werden Leistungen an Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber bis zum Zeitpunkt der Ausreise gezahlt. Zu diesen Leistungen gehören Grundleistungen in Form eines Regelbedarfes, Gesundheitskosten, einmalige Leistungen sowie Unterkunftskosten.

Termine für den Bereich Asyl finden Sie hier (in der Suchleiste "Terminvereinbarung online" eingeben).

Durch die Betreuungsbehörde werden u. a. die Betreuungsgerichte unterstützt. Die Mitarbeiterinnen der Betreuungsbehörde beraten alle Interessierten zu Fragen im Betreuungsrecht und unterstützen bei der Beantragung einer Betreuung. Sie informieren zu Möglichkeiten der Vorsorge und führen Beglaubigungen durch.
 

Wohngeld wird bewilligt:

  • als Mietzuschuss (für Mieter/Untermieter einer Wohnung und rechtlich Gleichgestellte z. B. Heimbewohner) oder
  • als Lastenzuschuss (für Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sowie rechtlich Gleichgestellte),
    wenn es sich um selbstgenutzten Wohnraum handelt.

Vom Wohngeld ausgeschlossen sind Empfänger von:

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes nach dem SGB II,
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII,
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie
  • Leistungen nach dem SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistungen gehören,
    wenn bei der Leistungsberechnung die Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.

    Mit einem Klick kommen Sie auf die Seite des Wohngeldrechners. Hier können Sie unverbindlich prüfen, ob ggf. ein Wohngeldanspruch besteht.

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung.

    Sie können sich natürlich auch direkt an die Mitarbeiter der Wohngeldbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland wenden. Die Zuständigkeiten richten sich nach dem Anfangsbuchstaben Ihres Familiennamens:


Hinweis:
Sollten Sie bereits Wohngeldleistungen beantragt und eine Ablehnung erhalten haben, besteht die Möglichkeit, dass ggf. nach dem neuen Wohngeldrecht ab 01.01.2023 ein Wohngeldanspruch besteht. Zur Prüfung ist eine erneute Antragstellung erforderlich.
Wohngeld wird ab dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Wohngeldstelle eingegangen ist.

Für die Bewohner der Stadt Strausberg ist die Stadtverwaltung Strausberg zuständig.
 

Vom Betreuungsrecht betroffen sind erwachsene Menschen, die wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst regeln können. 
Das Betreuungsrecht regelt, wie und in welchem Umfang für eine hilfsbedürftige Person vom Gericht eine Betreuerin, ein Betreuer bestellt wird. Das Gericht legt auch den Umfang fest, in dessen Rahmen die fremden Angelegenheiten geregelt werden.

Formular/Anträge:
 

 

Kontakt

Sozialamt

Annett Buchholz

Puschkinplatz 12
15306 Seelow

03346 850-6501

sozialamt@landkreismol.de