Bauaufsichtsbehörde

Das Bauordnungsamt ist zuständig für Erteilen von Baugenehmigungen, denkmalrechtliche Erlaubnisse, ordnungsbehördliche Verfahren oder Baulastenauskünfte.

Unter Berücksichtigung und Wahrung aller notwendigen Rechtsgrundlagen ist es die Pflicht des Bauordnungsamtes, die ordnungsgemäße Umsetzung aller in unseren Aufgabenbereich fallenden Tätigkeiten sicherzustellen.

Bitte beachten Sie, dass außerhalb der Öffnungszeiten die Mitarbeiter der technischen Bauaufsicht und des Denkmalschutzes telefonisch nicht erreichbar sind.

Der Gesetzgeber hat u. a. den Landkreisen die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden übertragen.
Somit nimmt das Bauordnungsamt diese übertragenen Pflichtaufgaben als untere Bauaufsichtsbehörde wahr. Innerhalb des Amtes ist der Bereich nach Technische Bauaufsicht und Rechtliche Bauaufsicht unterteilt. Die verschiedenen Aufgaben werden nachfolgend auszugsweise aufgeführt.

Technische Bauaufsicht

  • Prüfen und Erteilen von Baugenehmigungen
  • Prüfen und Erteilen von Vorbescheiden
  • Prüfung planungsrechtlicher Zulässigkeit
  • Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange oder Fachbehörde
  • Sonderbauten mit Wiederkehrenden Prüfungen technischer Anlagen und Gebrauchsabnahmen fliegender Bauten
  • Führen des Baulastenregisters
  • Einsicht in Bauakten
  • Ausnahmen und Befreiungen nach dem Gebäudeenergiegesetz
  • Bearbeitung von Anträgen nach dem Wohngebäudeeigentumsgesetz

Rechtliche Bauaufsicht

  • Widerspruchbehörde
  • Ordnungsbehördliche Verfahren
  • Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
  • untere Denkmalschutzbehörde
  • höhere Verwaltungsbehörde nach BauGB

Die Zuständigkeiten der technischen Bauaufsicht sind u. a.  das Erteilen von Vorbescheiden und Baugenehmigungen, die Durchführung bauaufsichtlicher Maßnahmen und die Bauüberwachung. Des Weiteren gehören das Führen des Baulastenverzeichnisses wie auch Akteneinsichten zum Arbeitsfeld.

Die technische Bauaufsicht ist nach örtlicher Zuständigkeit in Team Nord und Team Süd aufgeteilt.
Hier finden Sie die Karte zu den ZUständigkeitsbereichen.

Telefonische Erreichbarkeit ist nur während der Öffnungszeiten gewährleistet!

Der Bereich Sonderbauten gehört zur technischen Bauaufsicht.

Informationspflichten des Fachdienstes Technische Bauaufsicht gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Baugenehmigungen:

Diese Information soll Sie über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, die von Ihnen stammen, durch den Landkreis Märkisch-Oderland, Fachdienst Technische Bauaufsicht sowie Ihre Rechte informieren.

Information zur Datenverarbeitung gemäß DSGVO

Im Fachdienst Rechtliche Bauaufsicht erfolgt die Bearbeitung von Widersprüchen gegen sämtliche Entscheidungen der unteren Bauaufsichtsbehörde und der unteren Denkmalschutzbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland.

Außerdem erfolgt hier die Ermittlung und Bearbeitung von bauaufsichtlichen und denkmalschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten. Diese werden dann im Rahmen von ordnungsbehördlichen Verfahren durch den Erlass bauordnungsrechtlicher Verfügungen und deren Durchsetzung im Wege der Verwaltungsvollstreckung geahndet. Hierzu zählen z. B. Verfahren zur Nutzungsuntersagung, Anordnungen von Beseitigungen oder Baueinstellungen.    

Höhere Verwaltungsbehörde
Für die Genehmigung der Bauleitpläne (Bebauungs- und Flächennutzungspläne) ist nach dem Baugesetzbuch die Höhere Verwaltungsbehörde zuständig. Im Genehmigungsverfahren wird hier geprüft, ob der Bauleitplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist und den Anforderungen des Baugesetzbuches, den aufgrund des Baugesetzbuches erlassenen Vorschriften (Baunutzungsverordnung, Planzeichenverordnung) oder sonstigen Rechtsvorschriften (des Bundes, des Landes, der Kommune) entspricht.

Informationspflichten des Fachdienstes Rechtliche Bauaufsicht gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):

Diese Information soll Sie über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten, die von Ihnen stammen, durch den Landkreis Märkisch-Oderland, Fachdienst Rechtliche Bauaufsicht sowie Ihre Rechte informieren.

Information zur Datenverarbeitung gemäß DSGVO

Der Bereich „Sonderbauten“ übernimmt Aufgaben nach der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Er wacht darüber, dass die öffentlich-rechtlichen  Vorschriften, insbesondere bei Sonderbauten, eingehalten werden. Zu Sonderbauten gehören u.a. Krankenhäuser, Schulen, Versammlungsstätten, Pflegeheime und Hotels.

Hierzu werden:

  • in Krankenhäusern und Versammlungsstätten wiederkehrend bauaufsichtliche Überprüfungen durchgeführt,
  • Sonderbauten auf Grundlage von Hinweisen und Feststellungen anderer Behörden, hauptsächlich der Brandschutzdienststelle, bauordnungsrechtlich überprüft,
  • die regelmäßige Prüfung sicherheitstechnischer Gebäudeausrüstungen überwacht sowie
  • fliegende Bauten (Karussells auf Jahrmärkten, Bühnen, Veranstaltungszelte, Verkaufsstände, aufblasbare Spielgeräte wie Hüpfburgen u.a.) vor Inbetriebnahme besichtigt und zur Nutzung freigegeben (Gebrauchsabnahme)

 

Denkmalpflege und Denkmalschutz haben die Aufgabe, Kulturdenkmale als Quellen und Zeugnisse menschlicher Geschichte und erdgeschichtlicher Entwicklung zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken, dass sie in die städtebauliche und dörfliche Entwicklung sowie in die Raumordnung und Landschaftspflege einbezogen werden. 

Zu den wichtigsten Aufgaben gehören u. a.:

  • denkmalrechtliche Erlaubnisse sowie Stellungnahmeverfahren im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens
  • Mitwirkung bei der Fortschreibung der Denkmalliste
  • Annahme von Anzeigen über Schäden und Mängel an Denkmalen sowie Erlass von Anordnungen  zum Schutz der Denkmale
  • Zuständigkeit für Anzeigen von Funden und Eigentümerwechsel von eingetragenen Denkmalen
  • Ausstellung von Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen
  • Vergabe von Denkmalfördermitteln des Landkreises
  • Beteiligung als Träger öffentlicher Belange
  • Erlass von ordnungsbehördlichen Verordnungen

Hier finden Sie den online Antrag auf Denkmalrechtliche Erlaubnis.

Zur Denkmaldatenbank des Landes Brandenburg geht es hier.

Durch die Wiedereinführung der Baulast im Juli 2016, wird das von 1990 bis 1994 geführte Baulastenverzeichnis fortgeschrieben.

Anhand eines Baulastenverzeichnisses ist ersichtlich, für welche Grundstücke öffentlich- rechtliche Beschränkungen in der Grundstücksnutzung bestehen. Folglich liegen Beschränkungen vor, wenn sich der Eigentümer bzw. der Rechtsvorgänger gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet hat, diese Nutzugsbeschränkungen in das jeweilige Grundbuchblatt eintragen zu lassen.

Nutzungsbeschränkungen,  im Volksmund auch Baulasten genannt, sind unter anderem die Sicherung von Abstandsflächen, eine Vereinigungsbaulast, die Sicherung von Leitungsrechten u. ä. .

Baulasten können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben, daher können Sie einen Antrag auf Auskunft  aus dem Baulastenverzeichnis bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Märkisch- Oderland stellen. Die Auskunft bzw. Einsicht aus dem Baulastenverzeichnis ist in der Brandenburgischen Bauordnung geregelt.

Grundsätzlich auskunftsberechtigt sind auf Antrag:
Eigentümer eines Grundstücks
Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück innehaben
Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung
Vermessungsingenieure und Notare (§ 84 V S. 2 BbgBO )
Weiterhin können Personen einen Antrag stellen, die ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben, wie z. B. den Erwerb eines Grundstücks.

Verfahrensablauf:
Eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft stets schriftlich. Im Falle des Bestehens einer Baulast wird zugleich mit der schriftlichen Auskunft eine Kopie des betreffenden Baulastenblattes übersandt.

Hinweis:
Für die schriftliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis einschließlich Prüfung des berechtigten Interesses sowie Negativauskunft werden Verwaltungsgebühren von mindestens 50,00 Euro und maximal 200,00 Euro je Grundstück erhoben. 

In der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland kann in Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder in bereits abgeschlossene Verfahrensakten Einsicht genommen werden.
Inwieweit eine Privatperson Einsicht in laufende Verfahrensakten bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nehmen kann ist davon abhängig, ob diese Antragsteller/-in oder Beteiligte/-r in dem laufenden Verfahren ist.

Hinweis:
Bei Anfertigungen von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken in laufenden Verfahren werden Kosten erhoben (Tarifstelle Brandenburgische Baugebührenordnung).

Handelt es sich bei der Akteneinsicht, um eine bereits abgeschlossene Bauakte, richtet sich der Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Gemäß § 1 des AIG hat jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes das Rechts auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen.
Einsicht genommen werden kann in den Aktenbestand ab 1990 bis zum heutigen Zeitpunkt !
Hinweis:  Bei Einsichtnahme in Akten und sonstigen Informationsträgern nach dem AIG können Verwaltungsgebühren in Höhe bis zu 1000,00 Euro entstehen. Zusätzlich werden Kosten für die Anfertigung von Zweitschriften, Kopien oder Computerausdrucken erhoben. 
(jeweils Gebührenordnung zum Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz)

Verfahrensablauf:
Die Akteneinsicht ist schriftlich bei der ausführenden Bauaufsichtsbehörde zu beantragt. Dabei kann die Bauaufsichtsbehörde bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn der zuständige Mitarbeiter Aufsicht führt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht.
Sind in einem Verwaltungsverfahren der oder des Beteiligten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinsichtlich dieses Verfahrens eingeschaltet und bevollmächtigt, gilt auch in Bezug auf diese oder diesen, dass die Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Akten (in Kopie) dem Antragsteller kostenpflichtig zusenden. Ein Anspruch auf Überlassung der Akten besteht nicht.
Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Art und Weise der Akteneinsicht und legt den Zeitpunkt der Akteneinsicht fest. Ohne vorherige Absprache kann die Akteneinsicht nicht gewährt werden. Altakten dürfen nicht ausgeliehen bzw. mitgenommen werden.

Kontakt

Christiane Fälker

Leitung Bauordnungsamt

Klosterstraße 14 
15344 Strausberg

03346 850-7501 03346 850-7509

bauordnungsamt@landkreismol.de