Ausländerbehörde
Die Ausländerbehörde ist Ansprechpartner für Menschen aus aller Welt und entscheidet in verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten von Ausländern, die in der Bundesrepublik Deutschland leben bzw. sich hier aufhalten.
Die Ausländerbehörde ist ferner bereits in Verfahren beteiligt, die Ausländer bei deutschen Auslandsvertretungen hinsichtlich der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland führen.
Zu den wesentlichen Aufgaben zählen die Prüfung und Entscheidung:
- über Anträge auf der Erteilung oder die Änderung von Aufenthaltsdokumenten im Rahmen des Asylverfahrens,
- von Anträgen auf Erteilung von Erlaubnissen zur Ausübung der Beschäftigung,
- von Anträgen auf Erteilung/Verlängerung von Aufenthaltstiteln (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Blaue Karte etc.),
- von Angelegenheiten der Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an Integrationskursen oder
- von Verpflichtungserklärungen im Zusammenhang mit Visaangelegenheiten (Besuchsvisum, Multivisum) und Zuarbeiten in anderen Visumverfahren (nationales Visum).
- Aber auch die Einleitung von Maßnahmen der Organisation und Durchführungen von Maßnahmen zur Durchsetzung von Ausreiseverpflichtungen (Abschiebungen) sind Bestandteil der Aufgabenwahrnehmung der Ausländerbehörde.
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis* wird für die im Gesetz genannten möglichen Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird immer zeitlich befristet und zweckgebunden erteilt. Mit deren Erteilung ist auch die Prüfung eines Anspruches auf den Besuch des Integrationskurses verbunden. Der festgelegte Zweck und die damit verbundenen Auflagen (zum Beispiel Einschränkung der Erwerbstätigkeit) gehen aus dem Wortlaut der Aufenthaltserlaubnis hervor. Die Aufenthaltserlaubnis wird jeweils verlängert, solange
- die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen
- der Aufenthaltszweck fortbesteht und
- noch keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann
Ein Ausschluss der Verlängerung kommt insbesondere in Betracht, wenn der vorübergehende Charakter eines bestimmten Aufenthaltszwecks gesichert werden soll. Hierzu gehören insbesondere kurzfristige Arbeitsaufenthalte, bei denen eine Aufenthaltsverfestigung nicht beabsichtigt ist, wie die Aufenthalte zu Aus-, Fort und Weiterbildungen sowie zu zeitlich begrenzten oder saisonalen Erwerbstätigkeiten.
Ist der Antragsteller seiner Teilnahmeverpflichtung an einem Integrationskurs zum Zeitpunkt der erforderlichen Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht nachgekommen, so muss die Ausländerbehörde mit ihm ein Beratungsgespräch führen, in dem er auf die Auswirkungen seiner Pflichtverletzung hingewiesen wird. Eine beharrliche Verweigerung der Teilnahme kann eine Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen.
* gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union
Die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet, berechtigt kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (selbstständige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung) und darf - abgesehen von einem Verbot bzw. einer Beschränkung der politischen Betätigung nach § 47 - nicht mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Niederlassungserlaubnis verleiht stets ein eigenständiges, vom ursprünglichen Erteilungszweck unabhängiges Aufenthaltsrecht.
Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn
- die gesetzlichen Bestimmungen zur Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind (variiert je nach Vorschrift),
- der Lebensunterhalt gesichert ist (Arbeitnehmer: Arbeitsvertrag und Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate
- Selbständige/Freiberufler: aktueller Einkommenssteuerbescheid bzw. Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters (Gewinn nach Steuern)),
- mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
- Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
- dem Antragsteller die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist, er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
- über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt wird. Diese Voraussetzungen sind auch nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde,
über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt wird.
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und ersetzt die bisherige unbefristete Aufenthaltserlaubnis und die Aufenthaltsberechtigung. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, ist zeitlich und räumlich unbeschränkt und darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden.
Auch bekannt als "Einladung zu Besuchs- und Geschäftszwecken".* Ab 1. Januar 2019 ist die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nur nach vorheriger Terminvereinbarung per Telefon oder E-Mail und nur dienstags sowie freitags möglich.
Was ist bei Besuchsaufenthalten zu beachten?
Bei Besuchsreisen bis zu drei Monaten entscheidet die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit über die Erteilung des Visums. Für Besuchsaufenthalte gilt, dass die Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes nachgewiesen sein muss. Wenn eine im Bundesgebiet aufhaltende Referenzperson hierfür aufkommt, muss dem Visumantrag eine Verpflichtungserklärung gem. § 68 des Aufenthaltsgesetzes beigefügt werden. Die Verpflichtungserklärung ist auf einem bundeseinheitlichen Formular in der Ausländerbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland in der Außenstelle Diedersdorf auszufüllen und wird Ihnen, nach Überprüfung, beglaubigt ausgehändigt bzw. übersendet.
Benötigte Unterlagen:
Personalausweis mit Wohnsitz im Landkreis Märkisch-Oderland (oder Bestätigung des Zweitwohnsitzes im Kreisgebiet MOL; Vorlage eines Reisepasses nur zusammen mit einer aktuellen Meldebescheinigung, die nicht älter als sechs Monate ist, möglich),
Verdienstbescheinigung oder Rentenbescheid (min. 1265,00 EUR netto im Monat für die Einladung einer Person; für jeden weiteren Erwachsenen + 150,00 EUR netto; für jedes weitere Kind + 80,00 EUR netto),
bei Selbständigen ist ein Schreiben des Steuerberaters über das monatlich zur Verfügung stehende Nettoeinkommen vorzulegen (Wird nur in Verbindung mit Unterschrift und Stempel des Steuerberaters akzeptiert!),
Daten des Besuchers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und wenn vorhanden Passnummer).
Bei nicht ausreichendem Verdienst besteht die Möglichkeit durch ein Sparbuch mit Sperrvermerk zugunsten der Ausländerbehörde der Verpflichtung nachzukommen (erforderlicher Sparbetrag: 2.000,00 EUR für eine Person; jede weitere erwachsene Person + 1.500,00 EUR).
Wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt für die Aufenthaltsdauer aus eigenen Mitteln bestreitet, muss der Bonitätsnachweis bei der Antragstellung in der Deutschen Auslandsvertretung erbracht werden.
Was ist bei Geschäftsreisen zu beachten?
Auch bei Geschäftsreisen bis zu drei Monaten entscheidet die deutsche Auslandsvertretung in eigener Zuständigkeit über die Erteilung des Visums.
Was ist bei mehreren Geschäftsreisen im Jahr zu beachten?
Für Geschäftsreisende kann auch ein sogenanntes unechtes Jahresvisum für mehrere Ein- und Ausreisen mit einer Höchstaufenthaltsdauer von drei Monaten pro Halbjahr in Frage kommen. In diesen Fällen beteiligt die Auslandsvertretung bei Bedarf die Ausländerbehörde. Diese prüft vor allem, ob die Antragsteller den hier benannten Firmen bekannt sind, welche Art von Geschäften beabsichtigt ist, ob weitere Firmen besucht werden sollen, über welchen Zeitraum sich die Besuche erstrecken sollen und wer für die Kosten des Aufenthalts aufkommen wird. Eine schriftliche Beantwortung der Anfrage durch die hiesige Referenzfirma ist innerhalb kurzer Frist erforderlich. Nach der Prüfung sendet die Ausländerbehörde ihre Stellungnahme an die Auslandsvertretung, die über den Visumantrag abschließend entscheidet.
Wer benötigt ein Visum?*
Für die Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum, das bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland beantragt wird. Staatsangehörige bestimmter Länder sind davon befreit, wenn sie sich bis zu drei Monaten zu Besuchszwecken ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Deutschland aufhalten wollen. Eine Übersicht über die Staaten, für die Visumpflicht bzw. –freiheit bei der Einreise in die Bundesrepublik besteht, befindet sich auf den Internetseiten des Auswärtigen Amtes:
Soll der Aufenthalt länger als drei Monate dauern oder ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt, muss unabhängig von der Staatsangehörigkeit vor der Einreise ein Visum beantragt werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind Staatsangehörige aller EU-Länder sowie folgender Länder: Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland, Schweiz und Vereinigte Staaten von Amerika. Sie können den erforderlichen Aufenthaltstitel innerhalb von drei Monaten nach der Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde einholen. In Zweifelsfällen geben die deutschen Auslandsvertretungen Auskunft über das Erfordernis eines Visums.
Wo bekommt man ein Visum?
Für die Beantragung und Erteilung eines Visums sind die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland in dem jeweiligen Herkunftsstaat der Antragstellenden oder dem Staat ihres gewöhnlichen erlaubten Aufenthalts zuständig.
Wie wird das Visum beantragt?
Die Antragsteller füllen die, in der Auslandsvertretung ausgegebenen Antragsformulare aus und reichen diese dort ein. In dem Antrag müssen insbesondere der genaue Einreise- und Aufenthaltszweck sowie der Ort und die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts angegeben werden. Je nach Zweck des Aufenthalts sind weitere Angaben erforderlich. Die Angaben müssen wahrheitsgemäß und vollständig gemacht werden. Alle Ungenauigkeiten und Unklarheiten können dazu führen, dass ein Visum widerrufen oder die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels versagt wird und eine Ausreise erfolgen muss. Besteht eine Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Abschiebung, führt dies zwingend zur Versagung des Visums. In diesen Fällen ist vor Beantragung des Visums die Aufhebung der Einreisesperre zu beantragen. Dieser Antrag ist bei der Ausländerbehörde, die die Einreisesperre verfügt hat, zu stellen.
Wie wird der Aufenthalt im Bundesgebiet verlängert?
Vor Ablauf des Visums bzw. vor Ablauf des erlaubten visumfreien Aufenthalts ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu stellen.
Ein Touristenvisum wird für maximal 3 Monate erteilt. Eine Verlängerung in Deutschland ist in der Regel nicht möglich. Bitte weisen Sie Ihren Gast darauf hin. Das Visum muss bei der deutschen Botschaft vor der Einreise für den Zeitraum beantragt werden, den man auch in Deutschland verbringen möchte.
Wie verläuft das Visumverfahren?
Bei Verfahren ohne Beteiligung der Ausländerbehörde:
Handelt es sich um ein Visum, für das keine Zustimmung einer Ausländerbehörde erforderlich ist (z.B. bei beabsichtigten Aufenthalten bis zu drei Monaten), entscheidet die Auslandsvertretung über den Antrag in eigener Zuständigkeit.
Bei Verfahren mit Beteiligung der Ausländerbehörde:
Handelt es sich um ein zustimmungsbedürftiges Visum (insbesondere bei beabsichtigten Daueraufenthalten), sendet die Auslandsvertretung den Visumantrag mit der Bitte um Stellungnahme an die zuständige deutsche Ausländerbehörde. Die Weiterleitung erfolgt in der Regel über den Kurierdienst des Auswärtigen Amtes. Da es sich bei Visumanträgen um schutzbedürftige Daten handelt, ist der Versandweg wegen der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen kompliziert und nimmt daher durchschnittlich zwei bis drei Wochen in Anspruch. Zwar werden die Anträge bereits vorher online durch das Bundesverwaltungsamt in Köln bei der Ausländerbehörde angekündigt, jedoch kann eine Bearbeitung in der Regel erst aufgenommen werden, wenn der komplette Antrag mit den vollständigen Unterlagen vorliegt. Die Ausländerbehörde prüft die Unterlagen und stellt noch erforderliche Ermittlungen an. Häufig ist es notwendig, dass die im Landkreis Märkisch-Oderland wohnhaften bzw. ansässigen Referenzpersonen (z. B. Ehegatte, zukünftiger Arbeitgeber) weitere Unterlagen beibringen oder Angaben machen müssen.
Nach Abschluss der Bearbeitung gibt die Ausländerbehörde eine Stellungnahme an die Auslandsvertretung ab. Diese trifft dann in alleiniger Zuständigkeit die Entscheidung über die Erteilung des Visums. Die Stellungnahme der Ausländerbehörde ist ein rein interner Verwaltungsvorgang, der sich nicht an die Antragsteller oder die Referenzpersonen richtet, sondern ausschließlich an die Auslandsvertretung. Das Ergebnis wird deshalb den Antragstellern nicht mitgeteilt. Allein die Auslandsvertretung unterrichtet die Antragsteller über ihre Entscheidung. Gegen ablehnende Entscheidungen können Rechtsmittel bei der deutschen Auslandsvertretung eingelegt werden.
Allgemeine Hinweise:
Dieses Hinweise sind auf den „Normalfall“ zugeschnitten. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass im Einzelfall Abweichungen möglich sind.
* gilt nicht für Staatsangehörige aus einem Land der Europäischen Union
Kontakt
Ausländerbehörde
Leitung Kathrin Schilling
Waldsiedlung-Eichendamm 14
15306 Vierlinden OT Diedersdorf
Besucheradresse
Waldsiedlung-Eichendamm 14
Ortsteil Diedersdorf
15306 Vierlinden
Telefonsprechzeiten
Montag und Donnerstag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr
Dienstag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitag
9:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Vor-Ort-Termine nur nach vorheriger Vereinbarung
Sobald Sie einen Termin erhalten, erscheinen Sie bitte püntklich zur vereinbarten Zeit und legen sämtliche Unterlagen vollständig vor.