Bußgeldbehörde

Die Bußgeldbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland ist für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr zuständig. Je nach Schwere des Verstoßes wird dabei ein Verwarn- oder Bußgeldverfahren eröffnet.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige allgemeine Informationen, die für Sie von Interesse sein könnten.

Haben Sie Fragen zu einem Ihnen zugesandten Verwarn-oder Bußgeldbescheid, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern als Ansprechpartner mit den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Verwarngeldverfahren

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten wird durch die Verwaltungsbehörde ein Verwarnungsgeld festgesetzt, dabei handelt es sich um Beträge zwischen 5 Euro und 55 Euro.

Erklärt sich der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden, ist eine vollständige und fristgerechte Zahlung des Verwarnungsgeldes innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Zahlungsfrist vorzunehmen. Die Zahlungsfrist beträgt 7 Tage nach Erhalt des Verwarnungsschreibens. Das Verfahren ist damit abgeschlossen.

Bußgeldverfahren

Vom Verwarngeld- zum Bußgeldverfahren

Wird das Verwarnungsgeld nicht fristgerecht gezahlt und/oder es werden Einwände geltend gemacht, die nicht zur Einstellung des Verfahrens führen, wird das Verwarnungsgeld in ein Bußgeldverfahren übergeleitet und ein Bußgeldbescheid erlassen.

Zu beachten ist, dass mit der Eröffnung des Bußgeldverfahrens neben der Geldbuße auch die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) dem Betroffenen auferlegt werden können.

Bußgeld

Bei Ordnungswidrigkeiten, die im Bußgeldkatalog mit einer Geldbuße ab 60 Euro belegt sind, wird grundsätzlich ein Bußgeldverfahren eröffnet.

Bevor ein Bußgeldbescheid erlassen wird, ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zum Tatvorwurf zu äußern. Dazu wird dem Betroffenen durch die Bußgeldbehörde ein Anhörungsbogens zugesandt, welcher innerhalb einer Frist an die Behörde zurückzusenden ist. Mit Zusendung des Anhörungsbogens wird die Frist zur Verjährung unterbrochen, so dass ein Bußgeldbescheid auch nach Ablauf von 3 Monaten ab Tatvorwurf erlassen werden kann.

Rechtsmittel

Nachdem der Bußgeldbescheid zugestellt ist, kann ein Einspruch gemäß § 67 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) innerhalb einer Frist von 2 Wochen geltend gemacht werden. Maßgeblich für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Schreibens bei der Bußgeldbehörde.

Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Ein Einspruch per E-Mail ist nur zulässig, wenn die E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an poststelle@landkreismol.de gesendet wird.

Im Einspruchsverfahren werden durch die Bußgeldbehörde alle ihr bekannten Tatsachen, Beweismittel und Äußerungen noch einmal geprüft. 

Im Ergebnis der Prüfung kann das Verfahren eingestellt, neu entschieden oder über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung abgegeben werden.

Mahnung und Vollstreckung

Wird das Bußgeld innerhalb von 28 Tagen nach Rechtskraft nicht bezahlt, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Erfolgt auch innerhalb des Mahnverfahrens keine Zahlung, wird das Vollstreckungsverfahren eröffnet.

Gegen zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Betroffene können Maßnahmen bis zur Anordnung der Erzwingungshaft veranlasst werden.

Fahrverbot

Werden Pflichten im Straßenverkehr grob oder beharrlich verletzt und die Sicherheit im Straßenverkehr gefährdet, kann dem Betroffenen ein Fahrverbot auferlegt werden. Das Fahrverbot dient als erzieherische Maßnahme dazu, den Betroffenen zu einem künftig rücksichtsvollen Verhalten anzuhalten. Mit einem Fahrverbot verbundene Einschränkungen in der persönlichen Bewegungsfreiheit und etwaige finanzielle Nachteile sind dabei durch den Betroffenen hinzunehmen.

Das Fahrverbot gilt für alle Kfz. im öffentlichen Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland, also auch für Kraftfahrzeuge, für die keine Fahrerlaubnis erforderlich ist (z. B. Mofas).

Der Beginn bzw. die Wirksamkeit des Fahrverbotes wird mit dem Bußgeldbescheid geregelt. Das Fahrverbot kann sofort oder 4 Monate nach Rechtskraft wirksam werden. Die Berechnung der Frist beginnt erst mit Eingang des Führerscheines. Vergleichen Sie hierzu ggf. unbedingt die Hinweise auf dem Bußgeldbescheid.  

Verwahrung des Führerscheins

Zuständig für die Verwahrung des Führerscheines ist die Bußgeldbehörde, die den Bußgeldbescheid mit dem Fahrverbot erlassen hat. Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Verbotsfrist beginnt erst, wenn der Führerschein in der Verwaltungsbehörde eingegangen ist. Sofern der Führerschein per Post (per Einschreiben empfohlen) an die Behörde gesandt wird, beginnt der Fahrverbotsvollzug nicht bereits bei Absendung, sondern erst mit dem Eingang bei der Bußgeldbehörde.

Abweichende Entscheidung über das Fahrverbot

Im Ausnahmefall kann die Bußgeldbehörde auf Antrag von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen, wenn besondere außergewöhnliche und für den Betroffenen unzumutbare Umstände vorliegen und eine persönliche Härte entstehen würde (z. B. Verlust des Arbeitsplatzes). Die Behörde wird dann über eine angemessene Erhöhung der Geldbuße entscheiden.

Nein, Sie können Ihr Anliegen ohne vorherige Terminvereinbarung während den angegebenen Öffnungszeiten klären.

Mit einer Verwarnung werden geringfügige Ordnungswidrigkeiten geahndet. Diese werden wirksam, wenn der Betroffene mit einer Verwarnung einverstanden ist und das Verwarnungsgeld innerhalb der eingeräumten Zahlungsfrist zahlt. Zusätzliche Kosten werden bei der Verwarnung nicht erhoben. Die Höhe des Verwarnungsgeldes beträgt bis zu 55 Euro.

Wird das Verwarnungsgeld nicht angenommen oder nicht bezahlt, kann der Erlass eines Bußgeldbescheides folgen. Dieser ist dann mit weiteren Kosten verbunden.

Zu beachten ist, dass alle Angaben oder Einwendungen des Betroffenen im Rahmen der Anhörung nur als Äußerung zum Tatvorwurf gewertet werden. Ein Rechtsbehelf ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht zulässig.

Sollten Sie den in der Verwarnung angegebenen Verstoß nicht begangen haben, sondern eine andere Person, so teilen Sie die entsprechenden Personalien bitte auf dem Anhörungsbogen mit. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen diese Person.

Das Verwarnungsgeld ist, soweit der Betroffene mit der Verwarnung einverstanden ist, innerhalb einer Woche zu zahlen.

Eine Verwarnung wird nur wirksam, wenn sie akzeptiert und bezahlt wird. Sind Sie hiermit nicht einverstanden, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb einer Woche Angaben zum Tatvorwurf zu machen. Damit lösen Sie jedoch ein Verfahren aus, in welchem Ihnen – sollten Sie nicht im Recht sein – zusätzliche Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

In § 13 Fahrzeugzulassungsverordnung werden für alle Fahrzeughalter Mitteilungspflichten bei Änderungen vorgeschrieben. Der Fahrzeughalter ist z. B. verpflichtet, Änderungen zur Anschrift des Halters unverzüglich der Kfz.-Zulassungsbehörde mitzuteilen und die erforderlichen Änderungen unverzüglich in den Fahrzeugdokumenten vornehmen zu lassen.

Haben Sie also den in der Verwarnung angeführten Sachverhalt noch nicht geändert, sollten Sie dies unverzüglich nachholen.

Ja, Sie können Ihre Akte in den Räumen der Bußgeldstelle einsehen. Eine Übersendung der Akte, einer Kopie der Akte oder Auszügen aus der Akte an den Betroffenen erfolgt nicht.

Zur Ahndung einer Ordnungswidrigkeit wird im Bußgeldbescheid eine Geldbuße festgesetzt. Die Höhe der Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bemisst sich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Bußgeldkatalog, diese kann auf der Grundlage des Straßenverkehrsgesetzes bis zu 2.000 Euro betragen.

Für die meisten Verkehrsverstöße gibt es sogenannte Regelsätze, welche in der Bußgeldkatalog-Verordnung (BkatV) aufgelistet sind. Von diesen Regelsätzen kann z. B. beim bereits Vorliegen von Eintragungen im Fahreignungsregister nach oben abgewichen werden. 

Daneben werden als Verfahrenskosten Gebühren von mindestens 25 € und Auslagen z. B. für die Postzustellung von 3,50 € sowie andere Aufwendungen der Verwaltungsbehörde erhoben. Die Verfahrenskosten sind gesetzlich vorgeschrieben.

Die Bußgeldentscheidung beinhaltet auch eine Entscheidung darüber, wer die Kosten des Verfahrens trägt.

Das Bußgeldverfahren ist grundsätzlich gebührenpflichtig (§§ 105 bis 107 OWiG). Daher werden bei Erlass eines Bußgeldbescheides immer Gebühren und Auslagen erhoben, die durch den Betroffenen zu tragen sind.

Die Gebühr richtet sich nach der Höhe der Geldbuße. Sie beträgt 5 % der Geldbuße, mindestens jedoch 25 Euro.

Auslagen sind Kosten, die im Bußgeldverfahren entstehen, sie werden gesondert ausgewiesen. Dazu gehören unter anderem die Kosten für die nachweispflichtige Zustellung eines Bescheides und die Kosten für das Erstellen eines Gutachtens.

Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 2 Wochen Einspruch beim Landkreis Märkisch-Oderland bzw. bei der entsprechenden Bußgeldbehörde einzulegen. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Behörde eingeht.

Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr geändert werden.

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat einen elektronischen Verwaltungszugang eröffnet. Dabei ist zwingend zu beachten, dass die E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wird. Alle E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten sind an die zentrale E-Mail-Adresse poststelle@landkreismol.de zu senden.

E-Mails und Nachrichten, die an andere E-Mail-Adressen des Landkreises Märkisch-Oderland gesendet werden, entsprechen nicht dem Formerfordernis. Ein auf diesem Weg eingelegter Einspruch ist als unzulässig zurückzuweisen.

Im Straßenverkehrsrecht ist geregelt, dass Verkehrsordnungswidrigkeiten vor Erlass eines Bußgeldbescheides bereits nach 3 Monaten ab Tattag verjähren.

Die Verjährung kann unterbrochen werden. Dazu sind im  Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Bedingungen enthalten, die die Verjährungsfrist unterbrechen.

Dazu zählen u. a.:

  • die erste Anhörung an den Betroffenen
  • die vorläufige Einstellung wegen unbekannten Aufenthalts des Betroffenen
  • der Erlass eines Bußgeldbescheides.

Hier beginnt die Frist dann von neuem.

Wurde bei Erlass des Bußgeldbescheides gegen Sie ein Fahrverbot angeordnet, regelt sich die Wirksamkeit nach § 25 Abs. 2 oder 2 a StVG. Dies ist im Bußgeldbescheid angegeben. In der Regel wird Ihnen eine Frist von bis zu 4 Monaten eingeräumt, in welcher Sie nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides das Fahrverbot antreten müssen.

Die Fahrverbotsfrist kann durch den Betroffenen selbst bestimmt, jedoch nicht in mehrere Abschnitte aufgeteilt werden.

Zu beachten ist, dass die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet wird, an dem der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen (Eingang bei der Behörde) oder an dem das Fahrverbot in einem ausländischen Fahrausweis vermerkt wird.

Während der Fahrverbotsfrist ist Ihnen das Führen eines Kfzs jeder Art (auch Mofa) im Straßenverkehr verboten. Ausnahmen sind nur zulässig, sofern diese im Bußgeldbescheid ausdrücklich formuliert sind.

Wenn Sie trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21 StVG strafbar.

Wurde gegen Sie durch die Polizei oder einen anderen Landkreis ein Fahrverbot ausgesprochen, können Sie den Führerschein hier in Verwahrung geben, dieser wird Ihnen dann auch hier wieder ausgehändigt. 

Bei Bedarf können Sie zum Abholen des Führerscheins auch eine entsprechende Person schriftlich bevollmächtigen.

Als Privatperson können Sie Ihren Punktestand im Fahreignungsregister selbst abfragen. Diese Auskunft ist kostenlos. Die Beantragung können Sie über das Internet beim Kraftfahrt-Bundesamt Flensburg vornehmen. Dort erhalten Sie das entsprechende Antragsformular bzw. können die Online-Funktion nutzen.

Die Eintragung und Löschung von Einträgen (Punkten) im Fahreignungsregister hat sich zum 01.05.2014 geändert und vereinfacht.

Nunmehr erfolgt eine Löschung nach festen Fristen:

  • 2 Jahre und 6 Monate bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsverstöße mit mehr als 21 km/h)
  • 5 Jahre bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. alle Entscheidungen mit einem Regelfahrverbot)

Weitere Regelungen für Straftaten  mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis finden 
Sie in § 29 StVG.

Das Verwarnungs-/Bußgeld kann im Gebäude des Straßenverkehrsamtes mit EC-Karte, in bar oder durch Überweisung bei Ihrem Geldinstitut gezahlt werden.

Um eine korrekte Zuordnung der Zahlung zu ermöglichen, verwenden Sie bitte alle Angaben auf dem Zahlschein.

Haben Sie eine Verwarnung erhalten, ist das Verwarnungsgeld vollständig zu zahlen. Eine Ratenzahlung ist hier nicht möglich.

Liegt eine rechtskräftige und vollstreckbare Entscheidung vor bzw. wurde die Zahlung des Betrages bereits angemahnt, besteht die Möglichkeit einer Ratenzahlung oder Stundung. Hierzu ist ein schriftlicher Antrag durch den Betroffenen erforderlich. Wenden Sie sich bitte unter Angabe der Aktenzeichen schriftlich oder telefonisch an die angegebene Anschrift, wir senden ihnen dann ein entsprechendes Antragsformular zu.

Eine Erzwingungshaft dient grundsätzlich dazu, einen zahlungsunwilligen Schuldner zur Zahlung zu bewegen.

Das Gericht kann auf Antrag der Vollstreckungsbehörde oder, wenn ihm selbst die Vollstreckung obliegt, von Amts wegen Erzwingungshaft anordnen, wenn die Geldbuße oder der bestimmte Teilbetrag einer Geldbuße nicht gezahlt wurde.
Die Dauer der Erzwingungshaft richtet sich nach der Höhe der festgesetzten Geldbuße.

Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten entscheidet über den Erzwingungshaftantrag das zuständige Amtsgericht.

Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsmessung, der Auswertung der Messfotos und alle weiteren Entscheidungen werden ausschließlich von Beschäftigten des Landkreises Märkisch-Oderland durchgeführt. Grundlage für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ist das Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg.

Der Landkreis verwendet verschiedene Messgeräte, welche mit Laser, RADAR oder Sensoren die Geschwindigkeit messen. Das verwendete Messgerät ist in den Bescheiden jeweils explizit angegeben.

Dies ist beim Landkreis Märkisch-Oderland nicht möglich.

Sollten Sie nicht auf die Anhörung reagieren, wird die Verwaltungsbehörde zur Feststellung des Fahrzeugführers weitere Ermittlungen z. B. einen  Lichtbildvergleich veranlassen. 

Die nichtwahrheitsgemäße Angabe eines Fahrzeugführers kann einen Straftatbestand der falschen Verdächtigung erfüllen.

Kontakt

Fahrerlaubnis- und Bußgeldbehörde 

Leitung

Am Biotop 12
15344 Strausberg

+49 3346/850-7171 +49 3346/850-8129

strassenverkehrsamt@landkreismol.de

Sprechzeiten

Montag          08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag        09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch       geschlossen
Donnerstag   08:00 - 15:00 Uhr
Freitag            08:00 - 12:00 Uhr