Verkehrsbehörde

Die Straßenverkehrsbehörde ist für die Überwachung und Ausführung der Straßenverkehrsordnung im Landkreis Märkisch-Oderland zuständig. Dazu zählen z. B. die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen dauerhafter oder vorübergehender Art oder die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnissen für straßenverkehrsrechtlich relevante Vorhaben.

Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über einige allgemeine Informationen, die für Sie von Interesse sein könnten.

Haben Sie Fragen zu einem Ihnen zugesandten Schreiben, stehen wir Ihnen selbstverständlich gern als Ansprechpartner mit den angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.

Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht
Bei groben Verkehrsverstößen oder uneinsichtigem Verhalten kann gegenüber dem Betroffenen nach gesetzlichen Bestimmungen eine Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht erlassen werden.

Demnach ist, wer Verkehrsvorschriften nicht beachtet, auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde verpflichtet, an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilzunehmen.

Anordnung von Verkehrszeichen/Ampeln/Markierungen
Anträge zur Aufstellung oder zum Abbau von Verkehrszeichen, Ampeln oder Straßenmarkierungen im öffentlichen Straßenraum können sowohl von Behörden und Kommunen, wie auch von einzelnen Bürgern gestellt werden.

Der schriftliche Antrag ist formlos mit einer kurzen Begründung oder Schilderung der Verkehrssituation einzureichen.

Für die Antragsbearbeitung werden keine Gebühren erhoben.

Anordnung von Verkehrszeichen zur Durchführung von Drück- und Treibjagden
Die verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen zur Durchführung von Drückjagden erfolgt durch die untere Straßenverkehrsbehörde. Die verkehrsrechtliche Anordnung zur Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen erfolgt gegenüber dem Baulastträger der Straße.

Der die Jagd Durchführende muss eine Vereinbarung mit dem Straßenbaulastträger abschließen, die ihm (bei Nachweis der Befähigung zum Aufstellen von Verkehrszeichen nach ZTV-SA) oder einem beauftragten Verkehrssicherungsunternehmen erlaubt, die Verkehrszeichen im Namen des Baulastträgers aufzustellen. Die Verkehrssicherungspflicht geht damit auf den Antragsteller bzw. auf das beauftragte Verkehrssicherungsunternehmen über.

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt eingereicht werden, wichtig bei Bundes-, Landes-, und Kreisstraßen ist stets die Angabe der Straße, des Abschnitts und der betroffenen Strecken-km (z. B.: B 1, Abschnitt140,  km 1 bis 1,4). Diese sind an den Leitpfosten ablesbar.

Aufstellen von Containern, Baumaterial
Das Einbringen von Hindernissen in den öffentlichen Verkehrsraum (Straßen sowie Gehwege), die vom eigentlichen Nutzungszweck abweichen, bedarf einer Ausnahmegenehmigung durch die Straßenverkehrsbehörde.

Ausnahme vom Sonntags- und Ferienreisefahrverbot
LKW im gewerblichen Güterverkehr mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t und LKW mit Anhänger dürfen an Sonn- und Feiertagen gemäß § 30 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr nicht fahren. Ausnahmen können durch die Untere Straßenverkehrsbehörde genehmigt werden. Der Antragsteller muss die außerordentliche Dringlichkeit bei Antragstellung darlegen und nachweisen.

In der Ferienreisezeit ist ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Der Zeitraum wird jährlich durch den Gesetzgeber neu festgelegt. Deshalb muss ein Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom LKW-Fahrverbot in der Ferienreisezeit jährlich neu gestellt werden.

Für Transporte in der Erntezeit und private Fahrten zu sportlichen Veranstaltungen (Pferdeanhänger, Anhänger zum Transport von Motorsportfahrzeugen u. ä.) gibt es Sonderregelungen. Bitte erfragen Sie diese für die jeweiligen Anträge.

Ausnahme von der Helm- und Gurtpflicht
Die Straßenverkehrsbehörde kann Berechtigten auf Antrag Ausnahmegenehmigungen zur Befreiung vom Anlegen eines Sicherheitsgurts bzw. von der Tragepflicht eines Schutzhelms erteilen.

Voraussetzung dafür ist die medizinische Erfordernis, die durch einen Arzt bestätigt werden muss.

Fahrlehrererlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis
Wer Fahrschüler ausbilden möchte, benötigt eine Fahrlehrererlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis. Diese Erlaubnis orientiert sich an den Fahrerlaubnisklassen und wird auf Antrag erteilt.

Eine Antragstellung erfordert das persönliche Erscheinen in der Straßenverkehrsbehörde.

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrlehrererlaubnis bzw. Fahrschulerlaubnis vereinbaren Sie bitte im Vorfeld einen Gesprächstermin mit dem zuständigen Mitarbeiter.

Gewerbliche Personenbeförderung (Taxi- und Mietwagenkonzession)

Wenn Sie beabsichtigen, Personen mit einem Kraftfahrzeug gewerblich zu befördern, benötigen Sie eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr gem. Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Folgende Formen des Gelegenheitsverkehrs sind zu unterscheiden:

  • Taxi gemäß § 47 PBefG
  • Mietwagen gemäß § 49 PBefG
  • Ausflugsfahrten mit PKW gemäß § 48 (1) PBefG
  • Ferienziel-Reisen mit PKW gemäß § 48 (2) PBefG

Die Antragsformulare erhalten Sie auf unserer Internetseite oder direkt bei der Straßenverkehrsbehörde. Bitte füllen Sie die Antragsformulare vollständig aus und reichen die erforderlichen Nachweise und Unbedenklichkeitsbescheinigungen ein. Stellen Sie den Antrag bitte persönlich bei der Straßenverkehrsbehörde.

Detaillierte Informationen zur Erteilung einer Genehmigung geben wir Ihnen auch gern in einem persönlichen Beratungsgespräch. Vereinbaren Sie hierzu bitte einen Termin mit uns.

Motorsportveranstaltung
Das Ordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland ist Ansprechpartner für Fragen in Bezug auf die Genehmigung von Motorsportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren.

Beabsichtigen Sie, eine motorsportliche Veranstaltung wie beispielsweise ein Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen oder Wertungsprüfungen mit Renncharakter im Landkreis Märkisch-Oderland durchzuführen, benötigen Sie nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) eine Erlaubnis.

Findet eine derartige Veranstaltung ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund statt, entfällt die Erlaubnispflicht nach dem LImschG. Einzuholen ist dann eine Erlaubnis nach 
§ 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierfür ist das Straßenverkehrsamt Ihr Ansprechpartner.

Radverkehr
Der Landkreis Märkisch-Oderland hat die Potenziale des Tourismus im Allgemeinen und des Radverkehrs im Speziellen als Wirtschaftsfaktor für die Region erkannt. Er hat es sich zum Ziel gesetzt, die touristische Entwicklung im Landkreis voranzubringen und im Zuge dessen auch die Radverkehrsverhältnisse weiter zu verbessern. Dies beinhaltet neben einem Ausbau der Radverkehrsinfrastruktur auch die Verknüpfung des Fahrrades mit Bus und Bahn, eine einheitliche Wegebeschilderung sowie ein nutzergruppenspezifisches Marketing. Zwei wichtige Projekte, die diesen Zielen Rechnung tragen, sind die 4-Wege-Netz-Konzeption und die Knotenpunktwegweisung des Landkreises.

Weitere Informationen erhalten Sie zu diesem Thema im Wirtschaftsamt.

Verkehrsunfallkommission Landkreis Märkisch-Oderland
Die Verkehrsunfallkommission (VUK) ist zuständig für das Erkennen und Beseitigen von Unfallhäufungsstellen und thematischen Unfallhäufungsbereichen im öffentlichen Verkehrsraum des Landkreises Märkisch-Oderland.

Es werden hier folgende strategische Ziele verfolgt:

  • Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr
  • Reduzierung der Verkehrsunfälle
  • Verminderung der Unfallfolgen
  • Schutz der schwächeren Verkehrsteilnehmer
  • Erhöhung der Normenakzeptanz
    • Erforschung von Unfallursachen
       

Personen, die die Verkehrsvorschriften nicht beachten und damit die Verkehrssicherheit gefährden, können auf Vorladung der Straßenverkehrsbehörde zur Teilnahme am Verkehrsunterricht verpflichtet werden.

Dieser Verkehrsunterricht zielt darauf ab, Kenntnisse zu den Verkehrsvorschriften aufzufrischen und eine Auseinandersetzung mit den Tatvorwürfen und ihrer Tragweite zu ermöglichen. Der Verkehrsunterricht dient ausschließlich dem Zweck, im Interesse der Allgemeinheit die Verkehrssicherheit zu erhöhen.

Die Schulung wird meist in Gruppengesprächen, aber auch in Form des Frontalunterrichts durchgeführt. Darüber hinaus sind auch Einzelbeschulungen möglich.

Wenn Sie nachweisbar Verkehrsvorschriften nicht beachtet haben und ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren gegen Sie eingeleitet wurde, kann die Straßenverkehrsbehörde anordnen, dass Sie an einem Unterricht über das Verhalten im Straßenverkehr teilnehmen müssen.

Sollten Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit, innerhalb von 1 Monat Widerspruch gegen die Vorladung beim Landkreis Märkisch-Oderland einzulegen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Behörde eingeht.

Wird der Widerspruch nicht rechtzeitig erhoben, wird die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht rechtskräftig. Sie sind dann verpflichtet, der Anordnung nachzukommen.

Der Landkreis Märkisch-Oderland hat einen elektronischen Verwaltungszugang eröffnet.

Dabei ist zwingend zu beachten, dass die E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt wird. Alle E-Mails mit qualifiziert elektronisch signierten Dokumenten sind an die zentrale E-Mail-Adresse poststelle@landkreismol.de zu senden.

E-Mails und Nachrichten, die an andere E-Mail-Adressen des Landkreises Märkisch-Oderland gesendet werden, entsprechen nicht dem Formerfordernis. Ein auf diesem Weg eingelegter Widerspruch ist als unzulässig zurückzuweisen.

Sollten Sie der Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht nicht fristgerecht nachkommen, werden von der Behörde Zwangsmaßnahmen angeordnet. Weiterhin kann gegen Sie ein Bußgeldverfahren eingeleitet werden.

Es werden Gebühren in Höhe von 25,60 Euro erhoben.

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland. Bitte nutzen Sie hierfür die zur Verfügung stehenden Antragsformulare. Die Formulare sind vollständig auszufüllen und mit einem Verkehrszeichen- und Lageplan einzureichen. 

Angaben zur Frist (mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Ereignis).

Für die verkehrsrechtliche Anordnung von Verkehrszeichen zur Durchführung von Drück- und Treibjagden werden durch die Straßenverkehrsbehörde Gebühren  im Rahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro erhoben.

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland. Bitte nutzen Sie hierfür die zur Verfügung stehenden Antragsformulare. Die Formulare sind vollständig auszufüllen und mit einer Lageskizze einzureichen. 

Angaben zur Frist (mindestens 2 Wochen vor dem beabsichtigten Ereignis).

Für die Ausnahmegenehmigung zum Einbringen von Hindernissen in den öffentlichen Verkehrsraum werden durch die Straßenverkehrsbehörde werden Gebühren im Rahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro erhoben. 

Das Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen gilt für alle LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t und für alle LKW mit Anhänger im gewerblichen Güterverkehr.

Ist ein Transport mittels LKW aus bestimmten wichtigen Gründen dennoch notwendig, können Sie eine Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot beantragen und dennoch am Verkehr teilnehmen.

Das Fahrverbot gilt an allen Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 Uhr bis 22:00 Uhr und auf allen Straßen in der Bundesrepublik Deutschland.

Das Fahrverbot gilt gemäß Ferienreiseverordnung in der Zeit vom 01.07. bis 31.08. jeden Jahres an allen Samstagen von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten festgelegten Autobahnen und Bundesstraßen.

Bei der Ferienreiseverordnung kann das Fahrverbot für LKW durch Ausnahmegenehmigungen aufgehoben werden, wenn eine Beförderung mit alternativen Verkehrsmitteln nicht möglich ist. 

Für Transporte in der Erntezeit und/oder private Fahrten zu sportlichen Veranstaltungen (Pferdeanhänger, Anhänger zum Transport von Motorsportfahrzeugen u.ä.) gibt es Sonderregelungen. Bitte erfragen Sie diese bei der Antragstellung.

Für die Ausnahmegenehmigung vom Sonntags- und Ferienreisefahrverbot werden durch die Straßenverkehrsbehörde Gebühren im Rahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro erhoben.

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland. Bitte nutzen Sie hierfür die zur Verfügung stehenden Antragsformulare. Die Formulare sind vollständig auszufüllen und mit Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 der einzusetzenden Fahrzeuge (auch Anhänger) sowie der Frachtpapiere einzureichen. Handelt es sich um eine Ausnahmegenehmigung auf Zeit, ist auch die Zustimmung der IHK bei der Beantragung einzureichen. 

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland. Bitte nutzen Sie hierfür das zur Verfügung stehende Antragsformular. Die schriftliche Bestätigung eines Arztes zur medizinischen Erfordernis ist mit dem Antrag einzureichen. 

Für die Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Anlegen eines Sicherheitsgurts bzw. von der Tragepflicht eines Schutzhelms werden durch die Straßenverkehrsbehörde Gebühren in Höhe von 15,00 Euro erhoben.

Für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung und einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % ist die Ausnahmegenehmigung kostenlos.

Einen Bewohnerparkausweis können Sie in der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland beantragen, wenn Sie in einem Anwohnerparkbereich wohnhaft sind. Für die Ausstellung werden Gebühren in Höhe von 30,00 Euro pro Jahr erhoben.

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland.

Für die Beantragung des Bewohnerparkausweises reichen Sie mit Ihrem formlosen Antrag (alternativ können Sie auch das Antragsformular verwenden) bitte:

  • eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Pass und Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • eine Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I
  • eine Nutzungserklärung des Fahrzeughalters, wenn Sie selbst nicht Halter des Fahrzeuges sind
  • eine Kopie der Negativbescheinigung des Vermieters (ausschließlich bei Neuerteilung)

ein. 

Bei Verlust des Bewohnerparkausweises wird Ihnen auf Antrag ein Ersatzausweis ausgestellt. Die Gebühr hierfür beträgt 15,00 Euro.

Um auf ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen parken zu dürfen, benötigt man einen besonderen blauen Parkausweis - den "Parkausweis für Personen mit Behinderungen in der Europäischen Union“.

Diesen können Sie in der Straßenverkehrsbehörde beantragen, wenn Sie im Landkreis Märkisch-Oderland wohnhaft sind und über einen gültigen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder mit dem Merkzeichen Bl (blind) verfügen.

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland.

Für die Beantragung eines Schwerbehindertenparkausweises reichen Sie mit Ihrem formlosen Antrag (alternativ können Sie auch das Antragsformular verwenden) bitte:

  • eine Kopie des gültigen Schwerbehindertenausweises
  • eine Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite) oder Pass und Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
  • eine Vollmacht bzw. eine Kopie des Betreuerausweises oder die Bestellung vom Amtsgericht, wenn die Antragstellung in Vertretung erfolgt
  • eine Bescheinigung des Landesamtes für Soziales und Versorgung Frankfurt (Oder)
  • ein Lichtbild

ein.

Das Mindestalter für die Erteilung der Fahrlehrererlaubnis beträgt 22 Jahre. Eine Fahrlehrererlaubnis können Sie unabhängig von Ihrem Beruf und Ihrer bisherigen Tätigkeit erwerben, wenn Sie über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung verfügen und keine Tatsachen vorliegen, die auf Unzuverlässigkeit hindeuten. Darüber hinaus ist die geistige, körperliche und persönliche Eignung durch ein ärztliches Zeugnis sowie ein polizeiliches Führungszeugnis nachzuweisen.

In jedem Fall ist über den Besitz der Fahrerlaubnisklassen A2, BE, CE und der Klasse DE – soweit die Fahrlehrererlaubnisklasse DE begehrt wird – bei der Antragstellung ein Nachweis zu erbringen. 

Außerdem ist eine ausreichende Fahrpraxis in der/den beantragten Fahrlehrererlaubnisklasse(n) erforderlich.

Die fachliche Eignung ist in einer Prüfung nach § 4 FahrlG nachzuweisen.

Aufgrund der Komplexität der Voraussetzungen für eine Fahrlehrererlaubnis ist ein persönliches Gespräch mit dem zuständigen Mitarbeiter zu empfehlen. Vereinbaren Sie hierzu bitte unter den angegebenen Kontaktdaten im Vorfeld einen Gesprächstermin.

Die Antragstellung erfolgt bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland.

Für die Beantragung einer Fahrlehrererlaubnis reichen Sie mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular bitte:

  • einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf (tabellarisch genügt)
  • ein Zeugnis eines Facharztes
  • den Originalführerschein
  • Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG)
  • Nachweis/e über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG)
  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3 Nr.1 FahrlG)
  • einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)

Wenn Sie beabsichtigen, Personen mit einem Kraftfahrzeug gewerblich zu befördern, benötigen Sie eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr gem. § 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG).

Folgende Formen des Gelegenheitsverkehrs sind hierbei zu unterscheiden:

  • Taxi gemäß § 47 PBefG
  • Mietwagen gemäß § 49 PBefG
  • Ausflugsfahrten mit PKW gemäß § 48 (1) PBefG
  • Ferienziel-Reisen mit PKW gemäß § 48 (2) PBefG

Die Antragstellung erfolgt durch persönliche Vorsprache bei der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Märkisch-Oderland.

Für die Beantragung einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz reichen Sie mit den vollständig ausgefüllten Antragsformularen bitte:

  • Angaben über die verwendeten Fahrzeuge (ZBI, HU-BOKraft, Eichung)
  • Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, die Aufschluss über den derzeitigen Vermögensstand geben
  • eine Bescheinigung des Finanzamtes und der Gemeinde des Betriebssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Stellen über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge einschließlich etwa zu zahlender Vorschüsse) zur Unfallversicherung
  • ein Führungszeugnis (Belegart O) – zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  • eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9) – zu beantragen bei der Einwohnermeldebehörde
  • bei juristischen Personen eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die juristische Person und jeden gesetzlichen Vertreter
  • eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister
  • einen Nachweis der fachlichen Eignung (Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gemäß Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr)
  • bei juristischen Personen einen Auszug aus dem Handelsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages in einfacher Kopie.

Wenn Sie detaillierte Informationen zur Erteilung einer Genehmigung erhalten möchten, stehen wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung. Vereinbaren Sie hierzu bitte unter den angegebenen Kontaktdaten im Vorfeld einen Gesprächstermin. 

Wenn Sie im Besitz einer Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz sind und diese erneuern möchten, stellen Sie den Antrag bitte rechtzeitig 3 Monate vor Ablauf der Genehmigung. Andernfalls kann kein nahtloser Übergang der Genehmigung gewährleistet werden.

Die Straßenverkehrsbehörde entscheidet innerhalb von 3 Monaten nach Eingang aller benötigten Unterlagen. Eine Bearbeitung unvollständiger Anträge erfolgt nicht. Gegenstand der Prüfung sind Ihre fachliche Eignung, Ihre persönliche Zuverlässigkeit sowie finanzielle Leistungsfähigkeit. Während des Verfahrens werden unter anderem Stellungnahmen von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer und der zuständigen Fachgewerkschaft eingeholt.

Wenn Sie eine motorsportliche Veranstaltung (z. B. Rennen mit Kraftfahrzeugen, Motorradrennen oder Wertungsprüfungen mit Renncharakter) im Landkreis Märkisch-Oderland durchführen möchten, benötigen Sie nach dem Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) eine Erlaubnis.

Die Erlaubnispflicht nach dem LImschG entfällt, wenn die Veranstaltung ausschließlich auf öffentlichem Verkehrsgrund stattfinden soll. Einzuholen ist dann jedoch eine Erlaubnis nach § 29 der Straßenverkehrsordnung (StVO). Hierfür ist das Straßenverkehrsamt Ihr Ansprechpartner.

Darüber hinaus erteilt Ihnen das Ordnungsamt im Landkreis Märkisch-Oderland weitere Auskünfte bei Fragen in Bezug auf die Genehmigung von Motorsportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren.

Für die Beantragung einer Erlaubnis gem. § 29 StVO reichen Sie bitte mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular:

  • einen Lageplan mit Darstellung der Strecke
  • einen Streckenplan mit Streckenbeschreibung
  • einen detaillierten Zeitplan der gesamten Veranstaltung unter Beachtung von Ruhezeiten

ein.

Durch die Straßenverkehrsbehörde werden Gebühren im Rahmen von 51,00 Euro bis 511,00 Euro erhoben.

Um Veranstaltungen durchzuführen, die sich auf den öffentlichen Straßenverkehr auswirken, muss der Veranstalter eine Ausnahmegenehmigung bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Zu solchen Veranstaltungen zählen z.B. Volksfeste, Umzüge, Marktveranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, die nicht unter das Versammlungsgesetz fallen.

Für diese Veranstaltungen können Erlaubnisse erteilt und eine Verkehrssicherung angeordnet werden.

Für die Beantragung einer Erlaubnis gem. § 29 Abs. 2 StVO reichen Sie bitte mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular:

  • eine Versicherungsbestätigung
  • einen Gewerberegister-/Vereinsregisterauszug
  • einen Lageplan der Veranstaltungsfläche bzw.Umzugsstrecke
  • einen Verkehrszeichenplan, wenn Straßen zu sperren sind (Die Verkehrssicherung muss durch den Träger der Straßenbaulast der betroffenen Straße(n) oder durch ein Verkehrssicherungsunternehmen erfolgen!)

ein.

Durch die Straßenverkehrsbehörde werden Gebühren im Rahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro erhoben.

Für die Durchführung von Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Gehwege, Seitenstreifen u.ä.) müssen Unternehmer, die die Arbeiten durchführen, einen Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung der Verkehrssicherungsmaßnahmen stellen.

Dieser ist vollständig ausgefüllt unter Vorlage eines geeigneten Verkehrszeichenplans bei der unteren Straßenverkehrsbehörde einzureichen. Die untere Straßenverkehrsbehörde ordnet nach Prüfung der örtlichen Gegebenheiten die erforderlichen Verkehrszeichen an.

Mit der Genehmigung einer Halteverbotszone sind Sie berechtigt, im öffentlichen Straßenverkehrsbereich einen Parkplatz oder einen Parkbereich für eine bestimmte Zeit frei zu halten.

Wenn Sie also, z.B. einen Umzug planen und am Tag des Umzugs ausreichend Platz für den Umzugswagen vor Ihrer Tür benötigen, können Sie eine Halteverbotszone bei der Straßenverkehrsbehörde beantragen.

Zu beachten ist, dass die Straßenbehörde die Aufstellung zwar anordnet, die Verkehrszeichen selbst müssen jedoch durch den Antragsteller beschafft und aufgestellt werden. Gegebenenfalls ist ein Dritter mit der Aufstellung und Entfernung der Verkehrszeichen zu beauftragen.

Für die Beantragung reichen Sie bitte mit dem vollständig ausgefüllten Antragsformular einen Verkehrszeichen- und Lageplan ein.

Durch die Straßenverkehrsbehörde werden Gebühren im Rahmen von 10,20 Euro bis 767,00 Euro erhoben.

Kontakt

Verkehrsbehörde

Am Biotop 12
15344 Strausberg

+49 3346/850-7171 +49 3346/850-8129

strassenverkehrsamt@landkreismol.de

Sprechzeiten

Montag          08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag        09:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch       geschlossen
Donnerstag   08:00 - 15:00 Uhr
Freitag            08:00 - 12:00 Uhr