Rechts- und Ordnungsangelegenheiten
Der Bereich Rechts- und Ordnungsangelegenheiten ist Ansprechpartner für die Verwaltung in allgemeinen und besonderen Rechtsangelegenheiten, umfasst zusätzlich den Bereich der Gesetzlichen Vertretung sowie Kriegsgräberangelegenheiten.
Der Bereich Ordnung hat umfassende Aufgaben aus dem Bereich der allgemeinen Ordnungsangelegenheiten, u.a. Ordnungs- und Gewerbeämteraufsicht, Motorsport, Festsetzung von Messen, Ausstellungen und Großmärkten etc., und insbesondere dem Ausländerwesen.
Eine gesetzliche Vertretung kann lediglich in den neuen Bundesländern eingesetzt werden. Bei der der gesetzliche Vertreter die Funktion des Grundstückseigentümers bis zu dessen Ermittlung des Grundstückseigentümers bzw. seiner Erben übernimmt. Die gesetzliche Vertretung eines Grundstückseigentümers kommt dann in Betracht, wenn der Eigentümer eines Grundstückes oder der Aufenthalt des Eigentümers nicht festzustellen ist und ein Bedürfnis besteht, die Vertretung des Eigentümers sicherzustellen. In erster Linie sind die Gemeinden antragsberechtigt. Für eine Beantragung durch Privatpersonen hat der Gesetzgeber höhere Anforderungen gestellt.
Rechtsgrundlagen:
Art. 233 § 2 Abs. 3 Einführungsgesetz des Bürgerlichen Gesetzbuchs (EGBGB)
§ 11b Vermögensgesetz (VermG)
Benötigte Unterlagen:
Der Antrag auf Einsetzung eines gesetzlichen Vertreters kann formlos gestellt werden. Im Antrag ist das individuelle Bedürfnis und bei Beantragung durch Privatpersonen auch das berechtigte Interesse für die Vertreterbestellung darzulegen. Ein berechtigtes Interesse liegt z. B. vor, wenn eine Rechtsbeziehung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Antragsteller möglich wäre, wenn der Aufenthalt des Grundstückseigentümers bekannt wäre.
Hinweis für Eigentümer:
Mit der amtlichen Bekanntmachung der Verfahren fordert das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) unbekannte oder unauffindbare Grundstückseigentümer auf, sich innerhalb der in der Liste genannten Frist beim Bundesamt zu melden. Die Bekanntmachung ist Bestandteil von Aufgebotsverfahren für solche Vermögenswerte, die in der DDR unter staatlicher Verwaltung standen, deren Eigentümer jedoch nicht förmlich enteignet wurden. Das Aufgebot wird in Form einer Liste veröffentlicht. Diese Liste teilt sich in die Kategorien: Aufgebotsteil, das heißt ehemals staatlich verwaltetes Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und sonstige, vom Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) verwahrte Vermögenswerte.
Erbenermittlung bei Bodenreformgrundstücken durch das Land Brandenburg:
Das Land Brandenburg veröffentlichte eine Liste mit unbekannten Eigentümern, die online einzusehen ist. Hierbei handelt es sich um Personen, für deren Bodenreformgrundstücke ein gesetzlicher Vertreter die Auflassung an das Land Brandenburg erklärt hat, weil Eigentümer unbekannt waren.
Mit Wirkung vom 1. Januar 2013 trat das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) als Bundesgesetz in Kraft. Die Änderungen müssen von den Eigentümern sowie den Schornsteinfegern beachtet werden.
Demzufolge obliegt die Verantwortung für den Brandschutz nicht mehr ausschließlich den Schornsteinfegern sondern auch den Eigentümer von Grundstücken und Räumen. Für die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie für die Veranlassung weiterer gesetzlich vorgeschriebener Schornsteinfegerarbeiten sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen selbst verantwortlich.
Die Termine sowie der Umfang sind dem Feuerstättenbescheid zu entnehmen. Durch den Feuerstättenbescheid hat die jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweilige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger den Umfang mit Rechtsgrundlage und die Termine der jeweiligen Schornsteinfegerarbeiten für jedes Gebäude dem Grundstückseigentümer bekannt zu gegeben.
Seit dem 1. Januar 2013 haben Eigentümer von Grundstücken und Räumen jedoch auch die freie Wahl, welchen Schornsteinfegerhandwerksbetrieb sie mit der Durchführung der Kehr- und Überprüfungsarbeiten beauftragen. Dabei muss beachtet werden, dass die Arbeiten nur von Gewerbetreibenden (Betrieben) ausgeführt werden, die über die Eintragung mit dem Schornsteinfegerhandwerk in der Handwerksrolle oder über die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung verfügen. Im Schornsteinfegerregister sind die Betriebe verzeichnet, die die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllen.
Bitte beachten Sie:
Folgendes sollten Sie als Eigentümer von Grundstücken und Räumen jedoch dringend beachten!
Für die hoheitlichen Tätigkeiten ist weiterhin ausschließlich die jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. der jeweils bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger des betreffenden Kehrbezirks zuständig. Sie umfassen u. a. die Feuerstättenschau als Sicherheitsprüfung der gesamten Feuerungsanlage, das Ausstellen des Feuerstättenbescheides und die erforderliche Bauabnahme neuer oder geänderter Feuerstätten und Schornsteine.
- hier finden Sie Ihren bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
- Schornsteinfegerregister
- Suche nach anderen Schornsteinfegerhandwerksbetrieben
Mit Wirkung vom 1. Februar 2020 wurde Herr Ingo Jahn erneut, befristet bis zum 31. Januar 2027, als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk MO 044 des Landkreises Märkisch-Oderland bestellt.
Aufsichtsbehörde
Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerinnen und Bezirksschornsteinfeger (bBSF) unterliegen in ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Kreisordnungsbehörde.
Die Aufsicht wird im Landkreis Märkisch-Oderland durch das Rechts- und Ordnungsamt/ Fachdienst für Allgemeine Ordnungsangelegenheiten geführt.
Die Kreisordnungsbehörde nimmt im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit vordergründig folgende Aufgaben des Schornsteinfegerwesens wahr:
- Bearbeitung von Anträgen auf Beitreibung rückständiger Schornsteinfegergebühren, in diesem Rahmen Prüfung der Rechnungen, Durchführung der Anhörungen und Erteilung der Leistungsbescheide
- zwangsweise Durchsetzung verweigerter Reinigungen, Überprüfungen oder Messungen im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren, d. h. Anhörung Betroffener, Erteilung des Zweitbescheides mit Androhung, Festsetzung und Anwendung der Ersatzvornahme, einschließlich Erteilung von Duldungsverfügungen
- Überprüfung der Kehrbezirke i. d. R. durch Prüfung der Kehrbücher der bBSF
- Überwachung der ordnungsgemäßen Berufsausübung der bBSF
- Ausschreibungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
- Bearbeitung von Beschwerden und Widersprüchen
- Überprüfung von Schornsteinfegerrechnungen
- Erteilung von Auskünften zum Schornsteinfegerhandwerk jeglicher Art
Ausschreibungs-, Auswahl- und Bestellungsverfahren
Der Landkreis Märkisch-Oderland verfügt über 19 Kehrbezirke, wofür je ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger bestellt wurde. Dieser Bestellung geht ein Ausschreibungs- und Auswahlverfahren nach der Brandenburgischen-Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung (BbgBAAV) voraus.
Seit dem 1. Februar 2014 obliegt diese Zuständigkeit den Landkreisen und kreisfreien Städten (Kreisordnungsbehörden).
Die Tätigkeit als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin bzw. bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger wird für jeden Kehrbezirk im Landkreis Märkisch-Oderland durch das Rechts- und Ordnungsamt im Internetportal unter www.bund.de - Stellenangebote - in der Regel vier Monate vor dem Zeitpunkt, an dem der Bezirk regelmäßig neu zu besetzen ist (Vergabetermin), ausgeschrieben. Die Einreichungsfrist für die Bewerbung und die Einsendung der erforderlichen Bewerbungsunterlagen bei der jeweiligen Kreisordnungsbehörde endet drei Wochen nach der Veröffentlichung der Ausschreibung. Hier gilt das Datum des Posteingangs bei der Behörde (Posteingangsstempel).
Sollten zum selben Vergabetermin mehrere Bezirke ausgeschrieben werden, so ist eine Mehrfachbewerbung in eine Rangfolge der beantragten Bezirke festzulegen. Es ist zwingend erforderlich, diese Rangfolge gegenüber jeder Behörde anzugeben, wenn die gleichzeitige Bewerbung bei mehreren Behörden erfolgt.
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen nach der BbgBAAV:
- die handwerksrechtlichen Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks besitzen,
- über die für die Erfüllung der Aufgaben als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen,
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche persönliche und fachliche Zuverlässigkeit besitzen
- in geordneten finanziellen Verhältnissen leben und
- die für die Ausübung der Tätigkeit erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllen.
Die eingereichten Bewerbungsunterlagen werden entsprechend der im Internet veröffentlichten Bewertungskriterien beurteilt. Danach erfolgt die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber je nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.
Eine erfolgte Bestellung wird durch die jeweilige Kreisordnungsbehörde öffentlich bekannt gemacht.
Die konkreten Informationen zu den Ausschreibungen des Landkreises Märkisch-Oderland entnehmen Sie bitte zur gegebener Zeit dem Internetportal www.bund.de – Stellenangebote (Stellen im öffentlichen Dienst) – Tätigkeitsfeld: Handwerk und Produktion.
- Stellenausschreibungen finden Sie hier
- Brandenburgische Bezirksschornsteinfeger-Ausschreibungs- und Auswahlverordnung - BbgBAAV
Rechtsgrundlagen
- Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG
- Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO
- Brandenburgische Kehr- und Überprüfungsverordnung - BbgKÜO
- Schornsteinfegerzuständigkeitsverordnung - SchfZV
- Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImschV
- Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG
- Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg - VwVfGBbg
- Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg - VwVGBbg
Gebühren
Die gesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung auf den Einzelnen wie auf die Gesellschaft sind erheblich: Sie verzerren den Wettbewerb, gefährden die Existenz kleiner und mittlerer Betriebe, vernichten Arbeitsplätze und verhindern deren Neuschaffung. Die öffentlichen Kassen, aus denen die Daseinsvorsorge der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes finanziert wird, erleiden erhebliche Einbußen an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Mitunter kommt es auch zu Fällen von Arbeitsausbeutung und Menschenhandel.
Zum sozialen Schutz des Einzelnen wie auch zur Aufrechterhaltung der sozial- und wirtschaftspolitischen Ordnung kann unser Gemeinwesen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung nicht hinnehmen. Wir möchten Sie mit dem Problemkreis dieser schattenwirtschaftlichen Aktivitäten vertraut machen und Ihnen die Möglichkeit bieten, sich aktiv an der Verhinderung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu beteiligen.
Am 1. August 2004 ist das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz) in Kraft getreten.
In § 1 dieses Gesetzes wird erstmals auch der Begriff der Schwarzarbeit gesetzlich definiert.
Schwarzarbeit leistet danach derjenige, der Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
● als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
● als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
● als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
● als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 Gewerbeordnung - GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte (§ 55 Gewerbeordnung - GewO) nicht erworben hat,
● als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 Handwerksordnung - HwO).
Nicht als Schwarzarbeit gelten Dienst- oder Werkleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet sind und die von
● Angehörigen,
● aus Gefälligkeit,
● im Wege der Nachbarschafts- oder
● Selbsthilfe
erbracht werden.
Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt auch eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Schwarzarbeitern das Handwerk legen
Diese Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden! Außerdem wird der illegale Gewinn, der aus der Ordnungswidrigkeit gezogen wurde, abgeschöpft. Schwarzarbeit lohnt sich also nicht, denn wenn man erwischt wird, übersteigt die Geldbuße bei weitem den Gewinn, der erwirtschaftet wurde.
Sollten Sie in Ihrer Umgebung Schwarzarbeit bemerken, so können Sie diese beim Rechts- und Ordnungsamt anzeigen. Nutzen Sie dazu bitte nebenstehenden Kontakt.
Mit dem neuen Bundesmeldegesetz, das am 1. November 2015 in Kraft getreten ist, wurde das Melderecht in Deutschland vereinheitlicht und unter anderem das Ziel verfolgt, die Daten der Bürgerinnen und Bürger noch besser zu schützen, die Bürokratiekosten zu senken und Verwaltungsabläufe zu vereinfachen. Das Meldewesen war bis dahin in seinen wesentlichen Grundzügen im Melderechtsrahmengesetz geregelt. Daneben haben die einzelnen Bundesländer eigene landesrechtliche Bestimmungen zum Meldewesen erlassen, die die rahmenrechtlichen Vorgaben umsetzten. Mit der Verwirklichung der Rechtseinheit im Meldewesen durch das Bundesmeldegesetz wurden erstmals bundesweit und unmittelbar geltende Vorschriften für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die mit dem Vollzug des Melderechts befassten Behörden geschaffen. Damit ist und bleibt das Meldewesen zentraler Dienstleister für die Bereitstellung von Daten vor allem für den öffentlichen Bereich, wie beispielsweise für die Vorbereitung von Wahlen.
Mit dem neuen Gesetz wurden nebenbei auch die IT-Standards vereinheitlicht, um die Daten von rund 82 Millionen Bürgerinnen und Bürgern in mehr als 5.200 Melderegistern noch effektiver als bisher verarbeiten zu können. Das neue Melderecht stärkt die Bürgerinnen und Bürger im Hinblick auf ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung. So muss beispielsweise im Rahmen einer einfachen Melderegisterauskunft, die für gewerbliche Zwecke beantragt wird, angegeben werden, dass die Auskunft für einen gewerblichen Zweck benötigt wird. Die im Rahmen der Auskunft erlangten Daten dürfen dann nur für diese Zwecke verwendet werden. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur noch zulässig, wenn die Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle erklärt werden. Sie kann auch gegenüber der Meldebehörde als eine generelle Einwilligung für einen oder beide der genannten Zwecke erklärt werden. Die Bestimmungen über das Verfahren der Melderegisterauskunft im Zusammenhang mit Auskünften für Zwecke der Werbung und des Adresshandels werden auf wissenschaftlicher Basis zu evaluiert, um die maßgeblichen Regelungen auf ihre Wirksamkeit und Vollzugstauglichkeit hin zu überprüfen. Hierfür hat der Gesetzgeber einen Zeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgesehen.
Mit dem Bundesmeldegesetz ist die Meldepflicht in Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen abgeschafft worden, solange Bürgerinnen und Bürger für eine Wohnung in Deutschland gemeldet sind. Das Gesetz beinhaltet zudem eine Vereinfachung der Hotelmeldepflicht. Eine Neuheit stellt der „vorausgefüllte Meldeschein“ dar, der zum 1. Mai 2018 von allen Bundesländern verpflichtend eingeführt wurde. Der vorausgefüllte Meldeschein ist ein Verfahren zur elektronischen Anforderung von Meldedaten bei der Anmeldung in der Meldebehörde. Im Falle einer Anmeldung werden die Meldedaten im automatisierten Verfahren von der bisher zuständigen Meldebehörde bereitgestellt. Damit wird eine erneute Datenerfassung bei der Anmeldung unnötig. Der vorausgefüllte Meldeschein führt zu einer erheblichen Arbeitserleichterung bei der Verwaltung und entlastet die Bürgerinnen und Bürgern, da sie bei der Meldebehörde in diesem Verfahren den Meldeschein nicht mehr selbst ausfüllen müssen. Gleichzeitig werden mit dem neuen Verfahren Fehler bei der Datenverarbeitung verhindert. Die Meldedaten, die in der bisher zuständigen Meldebehörde bereits gespeichert sind, machen sich buchstäblich elektronisch auf den Weg zur Zuzugsmeldebehörde. Es ist selbstverständlich, dass durch den Einsatz bewährter IT-Standards eine sichere Datenübertragung gewährleistet wird. Zum Einsatz kommt ein Verfahren, das auch von den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder empfohlen wird.
Mit dem Bundesmeldegesetz wurde die im Jahr 2002 abgeschaffte Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers bei der Anmeldung und bei der Abmeldung (z.B. beim Wegzug ins Ausland) wiedereingeführt. Damit sollen sog. Scheinanmeldungen wirksamer verhindert werden. Bei der Anmeldung in der Meldebehörde muss eine vom Wohnungsgeber bzw. vom Wohnungseigentümer ausgestellte Bescheinigung vorgelegt werden, mit der der Einzug in die anzumeldende Wohnung bestätigt wird.
Schon vor der Einführung des Bundesmeldegesetzes bestand die Möglichkeit, bei einer Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlichen schutzwürdigen Interessen der meldepflichtigen Person eine Melderegisterauskunft an Personen oder Stellen dadurch zu verhindern, dass für Bürgerinnen und Bürger eine Auskunftssperre im Melderegister eingetragen wird. Mit dem Bundesmeldegesetz gibt es zudem die Möglichkeit der Eintragung eines bedingten Sperrvermerks im Melderegister für Personen, die in Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt, in Einrichtungen zur Behandlung von Suchterkrankungen, in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber wohnen oder sich in einer Justizvollzugsanstalt befinden. Damit soll speziell für den dort wohnenden Personenkreis gewährleistet werden, dass eine Weitergabe von Meldedaten an Private unterbleibt, soweit deren schutzwürdige Interessen dadurch beeinträchtigt würden. Mit dem Gesetz wurde jedoch kein bundeseinheitliches Melderegister geschaffen. Die Länder behalten ihre bisherigen dezentralen Melderegister auf Ortsebene sowie ggf. bestehende zentrale Meldedatenbestände. Für Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden besteht künftig eine gesetzliche Garantie, dass sie jederzeit, rund um die Uhr und automatisiert die wichtigsten Meldedaten der Einwohnerinnen und Einwohner abrufen können.
Informationen zum Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung
Für die öffentlich-rechtliche Änderung des Familien- und Vornamens einer Person ist das Recht des Staates maßgebend, dem sie angehört (Heimatrecht).
Behörden im Geltungsbereich des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen ändern.
Wer Deutscher ist, bestimmt sich nach Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.
Behörden im Geltungsbereich des genannten Gesetzes dürfen auch den Familien- und Vornamen
a) eines Staatenlosen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt,
b) eines heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt oder
c) eines ausländischen Flüchtlings oder Asylberechtigten mit Wohnsitz
d) Kontingentflüchtling im Inland ändern.
Im Übrigen kann eine öffentlich-rechtliche Änderung des Namens (Familien- bzw. Vorname) ausländischer Staatsangehöriger nur durch die Behörden ihres Heimatstaates erfolgen. Ausländische Behörden oder Gerichte können den Namen eines Deutschen mit Wirkung für den Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes nicht ändern. Das gilt auch, wenn der Deutsche seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Staat hat. Gleichwohl verfügte Namensänderungen werden im deutschen Rechtsbereich nicht anerkannt, solange der Betroffene Deutscher ist.
Abweichend hiervon jedoch können Behörden in einem Vertragsstaat des Übereinkommens vom 4. September 1958 über die Änderung von Namen und Vornamen den Namen eines Deutschen ändern, wenn der Betroffene auch die Staatsangehörigkeit des Staates besitzt, dessen Behörde den Namen ändert. Dieses Übereinkommen gilt gegenwärtig zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Spanien und Türkei.
Der Name (Familienname bzw. Vorname) kann nur auf Antrag und nur in der beantragten Form geändert werden. Der Antrag auf Änderung des Familien- bzw. Vornamens ist schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes zu stellen.
Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person ist der Antrag vom gesetzlichen Vertreter zu stellen; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts. Ist für eine geschäftsfähige Person ein Betreuer bestellt und wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so stellt der Betreuer den Antrag; er bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Hat der beschränkt Geschäftsfähige das 16. Lebensjahr vollendet oder steht eine geschäftsfähige Person in dieser Sache unter Betreuung so hört ihn das Gericht zum Antrag.
Das Namensrecht ist durch die entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechts umfassend und –im Grundsatz– abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Sie hat Ausnahmecharakter.
Änderung von Familiennamen
Aufgabe der behördlichen Namensänderung ist im Wesentlichen die Beseitigung von Unzuträglichkeiten, welche mit der Führung eines rechtmäßig erworbenen Familiennamens verbunden sind.
Gem. §§ 3 und 11 NamÄndG i.V. m. Ziff. 28 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund wäre dann anzunehmen, wenn der Antragsteller eine unzumutbare Härte auf Grund des Führens oder Nichtführens eines Namens geltend macht oder wenn die Nichtführung eines Namens die Lebensführung so wesentlich beeinträchtigt, dass dies als unzumutbar anzusehen ist.
Dazu sind geeignete Nachweise vorzulegen. Als Nachweis für eine seelische Belastung ist in der Regel ein psychologisches Gutachten notwendig. Dies sollte u.a. die Art der Belastungen mit dem derzeitigen Familiennamen, den Krankheitsverlauf, den evtl. Therapieverlauf, den Gesundheitszustand zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens sowie den Grund der Notwendigkeit der Namensänderung enthalten.
Da der Familienname grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z. B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt.
Der Familienname ist ein wichtiges Identifizierungsmerkmal. Daher besteht ein öffentliches Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens. Dem Antrag soll nur entsprochen werden, wenn gegen die Änderung des Familiennamens unter dem Gesichtspunkt künftiger Identifizierung keine Bedenken bestehen.
Die Wahl des neuen Familiennamens obliegt zunächst dem Antragsteller. Es besteht aber kein Anspruch auf einen bestimmten Familiennamen. Der neue Familienname muss zum Gebrauch als Familienname geeignet sein. Er soll nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen, z. B. kein Sammelname sein. Ein Phantasiename kann als Familienname nur gewährt werden, wenn er nach Klang- und Schreibweise auch geeignet ist, als Familienname für die Familienangehörigen zu dienen. Namensbildungen, die durch ihre Länge im täglichen Gebrauch zu Schwierigkeiten und z. B. zu Abkürzungen führen könnten, sind ebenfalls zu vermeiden.
Durch den neuen Familiennamen darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge erweckt werden. Auf mutmaßliche Gefühle und Interessen anderer Träger des gewünschten Familiennamens ist Rücksicht zu nehmen, auch wenn diese keinen Rechtsanspruch darauf haben, dass der Kreis der Träger dieses Namens nicht durch eine Namensänderung erweitert wird. Ein Familienname, der durch frühere Träger bereits eine Bedeutung z. B. auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet erhalten hat, soll im Allgemeinen nicht gewährt werden.
Daneben kommt insbesondere bei der Änderung eines fremdsprachigen Namens die Bildung eines an den bisherigen Namen anklingenden neuen Familiennamens in Frage.
Bei Änderungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens genügt in der Regel eine Änderung der Schreibweise des Namens.
Bei einer Änderung des Familiennamens zur Beseitigung einer Verwechslungsgefahr oder bei einem Sammelnamen kann dem bisherigen Familiennamen auch ein unterscheidender Zusatz hinzugefügt werden.
Bei Kindern aus geschiedener Ehe kann eine Änderung, welche die Gewährung des wieder angenommenen Geburtsnamens des sorgeberechtigten Elternteils zum Ziel hat, vorgenommen werden, wenn sie unter Berücksichtigung aller Lebensumstände für das Wohl des Kindes erforderlich ist. Bei der Entscheidung über derartige Anträge ist das Interesse des Kindes an einer einheitlichen Namensführung in der neuen Familiengemeinschaft gegenüber dem Interesse an der Aufrechterhaltung der namensmäßigen Verbindung zum nicht sorgeberechtigten Elternteil unter Berücksichtigung von dessen schützenswertem Interesse abzuwägen. Ein überwiegendes Interesse an der Namensänderung ist gegeben, wenn das Wohl des Kindes auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe es gebietet. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Namensänderung verdecken soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, oder die Namensänderung dem Kind lediglich vorübergehende, altersbedingte Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten ersparen soll, welche sich aus der Namensverschiedenheit ergeben. Auch eine nur emotionale Ablehnung des nicht sorgeberechtigten Elternteils durch das Kind vermag für sich allein die Namensänderung nicht zu rechtfertigen. Andererseits kann die Namensänderung gerechtfertigt sein, wenn das Kind jünger ist und sich entweder keine persönliche Beziehung zum nichtsorgeberechtigten Elternteil entwickelt hat oder wenn in der neuen Familie weitere Kinder leben, die bereits den angestrebten Familiennamen führen.
Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich. Dies gilt nicht für in einer Ehe geborene minderjährige Kinder, die den gleichen Familiennamen wie der Antragsteller führen und unter seiner elterlichen Sorge stehen.
Änderung von Vornamen
Gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz (NamÄndVwV) darf auch ein Vorname nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Die Vorschriften über die Familiennamensänderung sind sinngemäß anzuwenden mit der Maßgabe, dass das öffentliche Interesse an der Beibehaltung der bisherigen Vornamen geringer zu bewerten ist.
Vornamen von Kindern, die älter als ein Jahr und jünger als sechzehn Jahre sind, sollen nur aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes geändert werden.
Als neue Vornamen dürfen anstößige oder solche Bezeichnungen, die ihrem Wesen nach keine Vornamen sind, nicht gewählt werden. Als Vornamen dürfen auch Familiennamen nicht gewählt werden, soweit nicht nach örtlicher Überlieferung Ausnahmen bestehen. Mehrere Vornamen können zu einem Vornamen verbunden werden; ebenso ist die Verwendung einer gebräuchlichen Kurzform eines Vornamens als selbständiger Vorname zulässig. Für Personen männlichen Geschlechts sind nur männliche, für Personen weiblichen Geschlechts nur weibliche Vornamen zulässig. Nur der Vorname Maria darf Personen männlichen Geschlechts neben einem oder mehreren männlichen Vornamen beigelegt werden.
Gebühren, Verfahrensdauer
Das Namensänderungsverfahren ist gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Änderung eines Familiennamens beträgt 2,50 Euro bis 1050,- Euro, für die Vornamensänderung 2,50 Euro bis 275,-Euro. Die Höhe der Gebühr wird im Wesentlichen nach dem Verwaltungsaufwand für die Namensänderung sowie der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner bemessen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse werden je nach Lage des Einzelfalls gebührenmindernd berücksichtigt. Bei Antrag auf Gebührenminderung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse offen zu legen (Einnahmen, Ausgaben, Sparguthaben, Vermögen, Sonstiges).
Wird der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen, so beträgt die Gebühr mindestens 25 Prozent, höchstens jedoch 75 Prozent des Rahmensatzes. Auf Grund der Beteiligung verschiedener Behörden am Verfahren beträgt die durchschnittliche Bearbeitungszeit 2-3 Monate. Im Einzelfall kann jedoch auch mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden.
Antragstellung
Der Antrag ist schriftlich bei der örtlichen Ordnungsbehörde/ Wohnsitzstandesamt oder beim Rechts- und Ordnungsamt des Landkreises Märkisch-Oderland zu stellen. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an nebenstehenden Kontakt.
Kontakt
Dajana Richter
Amtsleitung Rechts- und Ordnungsamt
Waldsiedlung-Eichendamm 14
15306 Vierlinden OT Diedersdorf