Fahrerlaubnisbehörde
Was Sie tun müssen, wenn Sie den Führerschein verloren haben, wenn Sie ihn um eine Fahrzeugklasse erweitern möchten oder sich Ihr Name geändert hat, erfahren Sie auf den folgenden Seiten. Darüber hinaus informieren wir Sie, welche Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um gewerblich Personen zu befördern, wofür Sie eine Werkstattkarte benötigen und welche Voraussetzungen für das begleitete Fahren ab 17 notwendig sind.
- Fahrerlaubnisklassen
- Begleitetes Fahren ab 17 in den Klassen B oder BE
- Modellversuch Moped mit 15 Jahren für das Bundesland Brandenburg
- Bus und LKW
Informationspflichten des Fachdienstes Fahrerlaubnis- und Bußgeldbehörde gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO):
Diese Information soll Sie über die Art, den Umfang und den Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten durch den Landkreis Märkisch-Oderland (Fachdienst Fahrerlaubnis- und Bußgeldbehörde) sowie Ihre Rechte informieren.
Information zur Datenverarbeitung gemäß DSGVO Verfahren zur Fahrerlaubnis
Erwerb einer Fahrerlaubnis
Der Antrag auf Ersterteilung der Klassen A1, AM, L, T kann frühestens mit 15 ½ Jahren gestellt werden. Der Antrag auf Erteilung der Klassen A2, B, BE kann frühestens mit 17 ½ Jahren und Klasse A (unbeschränkt) frühestens mit 24 Jahren gestellt werden (vgl. § 10 FeV).
Die Antragstellung kann auch über die zuständige Amts-/Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfolgen.
Neuerteilung des Führerscheins nach Entziehung oder Verzicht
Wenn Sie Ihre Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde verloren haben, muss die Fahrerlaubnis wieder erteilt bzw. neu erteilt werden.
Dieses Verfahren gilt auch für die Ersterteilung nach einer gerichtlichen Sperre oder wenn gegen einen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis eine Sperre ausgesprochen wurde. Dies gilt auch, wenn der Erstantrag auf eine Erlaubnis abgelehnt wurde.
Die neue Fahrerlaubnis kann frühestens nach Ablauf der Sperrfrist erteilt werden, dabei muss die Erlaubnis neu beantragt werden. Im Idealfall sollte der Antrag bereits circa 3 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Internationaler Führerschein
Wollen Sie im Ausland auf das Autofahren nicht verzichten, könnte ein internationaler Führerschein erforderlich sein.
Der internationale Führerschein ist für maximal 3 Jahre gültig. Wenn allerdings eine Fahrerlaubnis der Klassen C oder D eingetragen werden soll, deren Frist geringer als 3 Jahre ist, verkürzt sich auch der internationale Führerschein auf die Frist der eingetragenen Klassen C oder D.
Dieser wird auf Antrag durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Der Antrag ist nur möglich, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Beantragung seinen Hauptwohnsitz im Landkreis Märkisch-Oderland hat und der Führerschein bereits im neuen EU-Kartenformat vorliegt. Sollten Sie noch einen alten grauen oder rosa Führerschein haben, muss dieser zunächst in den neuen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden.
Der Antrag auf Ersterteilung der Klassen A1, AM, L, T kann frühestens mit 15 ½ Jahren gestellt werden.
Der Antrag auf Erteilung der Klassen A2, B, BE kann frühestens mit 17 ½ Jahren und Klasse A (unbeschränkt) frühestens mit 24 Jahren gestellt werden (vgl. § 10 FeV).
Im Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17 (Klasse B und/oder BE) kann die Antragstellung mit 16 ½ Jahren erfolgen.
Sie können alle Anträge direkt in den Räumen des Straßenverkehrsamtes stellen.
Die Ausfertigung eines Ersatzführerscheines nach Diebstahl oder Verlust, die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage eines ausländischen Führerscheines, einer Dienstfahrerlaubnis und Fahrer-/Werkstatt-/ Unternehmerkarten können Sie nicht über die Ämter, Städte und Gemeinden beantragen.
Im Zusammenhang mit der erstmaligen Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis übernehmen auch viele Fahrschulen diese Aufgabe.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Vorlage des Führerscheins im Original
- bei Namensänderung Eheurkunde und Urkunde zur Namensänderung (soweit noch nicht im Ausweis geändert)
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis der Schulung in Erster Hilfe
Die Formulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.
Sie können den Antrag auch über das Bürgeramt in Ihrer Gemeinde stellen.
Weiterhin ist die genaue Anschrift der Fahrschule erforderlich. Bei einer kreisfremden Fahrschule sind zusätzlich die genaue Anschrift der Technischen Prüfstelle und die Angabe des Prüfortes erforderlich (zu erfragen bei der ausbildenden Fahrschule). Liegt der Prüfort außerhalb des Landkreises MOL ist zusätzlich der Nachweis nach § 17 Abs. 3 FeV - Bezug zum Prüfort (z. B. Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder Arbeit) erforderlich.
Gebühren:
Antrag auf Ersterteilung (Klassen AM, L, T) ohne Probezeit: | 43,90 Euro |
Antrag auf Ersterteilung (Klassen A1, A2, B, BE) mit Probezeit: | 44,70 Euro |
falls gewünscht: Direktversand durch die Bundesdruckerei: | 5,10 Euro |
Für die Ausfertigung der Dokumente wird neben einer Unterschrift auch ein biometrisches Passbild benötigt. Da diese einem bestimmten Standard entsprechen müssen, ist die Beantragung des Führerscheines bzw. die Erteilung einer Fahrerlaubnis über das Internet nicht möglich.
Sie können den Antrag in der Fahrerlaubnisbehörde oder über das Bürgeramt stellen. Die Antragsformulare stehen zum Download zur Verfügung.
Folgende Unterlagen und Angaben sind prinzipiell erforderlich:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe
Weiterhin ist die genaue Anschrift der Fahrschule erforderlich. Bei einer kreisfremden Fahrschule sind zusätzlich die genaue Anschrift der Technischen Prüfstelle und die Angabe des Prüfortes erforderlich (zu erfragen bei der ausbildenden Fahrschule). Liegt der Prüfort außerhalb des Landkreises MOL ist zusätzlich der Nachweis nach § 17 Abs. 3 FeV - Bezug zum Prüfort (z. B. Nebenwohnung, Schul- oder Berufsausbildung, Studium oder Arbeit) erforderlich.
Gebühren:
Antrag: | 44,70 Euro |
Prüfungsbescheinigung nach § 48a FeV: | 7,70 Euro |
Überprüfung Voraussetzungen je Begleitperson bei Inhabern eines Führerscheins aus MOL: | 6,00 Euro |
oder bei Inhabern eines kreisfremden Führerscheins: | 7,00 Euro |
Hier ist zusätzlich der Antrag zur Teilnahme Begleitendes Fahren ab 17 sowie für jede Begleitperson eine Anlage auszufüllen und bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen. Der Anlage ist jeweils eine Kopie des Personalausweises der Begleitperson und eine Kopie des Führerscheins der Begleitperson beizufügen. Die Antragsformulare stehen zum Download zur Verfügung.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis der Schulung in Erster Hilfe
Die Formulare stehen Ihnen zum Download zur Verfügung.
Sie können den Antrag auch über das Bürgeramt in Ihrer Gemeinde stellen.
Gebühren:
Antrag auf Erweiterung (Klassen AM, L, T) ohne Probezeit: | 43,90 Euro |
Antrag auf Erweiterung (Klassen A1, A2, B, BE) mit Probezeit: | 44,70 Euro |
falls gewünscht: Direktversand durch die Bundesdruckerei: | 5,10 Euro |
Auf Grund der Änderungen der Fahrerlaubnis-Verordnung zum 19.03.2019 wurde u.a. auch eine Regelung zu Gültigkeit von Führerscheinen getroffen, welche vor dem 01.01.1999 ausgefertigt wurden. Für Fahrten im Ausland, insbesondere in nicht EU-Staaten empfiehlt sich aber bereits jetzt ein Umtausch.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
Vor 1953 19. Januar 2033
1953 bis 1958 19. Januar 2022
1959 bis 1964 19. Januar 2023
1965 bis 1970 19. Januar 2024
1971 oder später 19. Januar 2025
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis ODER gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Vorlage des Führerscheins im Original
- Wurde die Fahrerlaubnis ursprünglich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in der Zeit von 06/1968 bis 05/1982 erteilt, ist die VK30- Nachweiskarte (Fahrerlaubnisantrag) für jede erteilte Fahrerlaubnisklasse abzugeben.
Gebühr für die Umstellung des Führerscheins: | 25,30 Euro |
Für die Ausstellung eines internationalen Führerscheins ist zwingend der Besitz eines EU-Kartenführerscheins erforderlich. Sollten Sie noch im Besitz eines alten Papierführerscheines sein, ist dieser umzutauschen. Zeitgleich kann die Ausstellung des internationalen Führerscheins mit beantragt werden.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- Vorlage des Kartenführerscheins im Original
Gebühren: | 16,30 Euro |
Den Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis können Sie nur in der Fahrerlaubnisbehörde in Strausberg stellen.
Es ist prinzipiell zu unterscheiden, ob eine inländische (deutsche) Fahrerlaubnis auf der Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis/Führerschein
- aus einem EU-/EWR-Staaten,
- aus einem Staaten, die in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgeführt sind oder
- aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) erteilt wird.
Fahrerlaubnisse aus EU-/EWR-Staaten werden ohne erneute Fahrerlaubnisprüfung umgeschrieben.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein biometrisches Lichtbild
- Vorlage des gültigen ausländischen Führerscheins und einer Kopie dessen
- weitere Unterlagen bei Umschreibung von abgelaufenen LKW- oder
Bus-EU/EWR-Fahrerlaubnissen:
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV, Nr. 1
Bei Fahrerlaubnissen aus Staaten, die in der Anlage 11 zur FeV aufgeführt sind, wird ganz oder teilweise auf die Prüfung verzichtet.
Inhaber von Führerscheinen aus allen anderen Staaten (Drittstaaten) müssen die theoretische und praktische Prüfung bei einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr ablegen. Dies kann nur unter Beteiligung einer Fahrschule erfolgen. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.
Der ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden und bei Antragstellung noch gültig sein. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
Internationale Führerscheine werden nicht umgeschrieben, es bedarf immer eines gültigen nationalen Führerscheins.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist) oder Aufenthaltstitel mit gültigem Reisepass
- ein biometrisches Lichtbild
- Vorlage des gültigen ausländischen Führerschein und einer Kopie dessen
- Beglaubigte Übersetzung des ausländischen Führerscheins
- Nachweis der Einreise in Deutschland bzw. Zeitpunkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in Deutschland
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis der Schulung in Erster Hilfe
Weitere Unterlagen bei Umschreibung von abgelaufenen LKW- oder Bus-Fahrerlaubnisse aus Drittstaaten:
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV, Nr. 1
Gebühren:
Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis auf Grundlage EU-/EWR-Fahrerlaubnis: | 36,30 Euro |
Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis auf Grundlage einer ausländische Fahrerlaubnis mit Anrechnung der Restprobezeit: | 44,70 Euro |
Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis aufgrund ausländische Fahrerlaubnis ohne Probezeit: | 43,90 Euro |
Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis aufgrund EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit Verlängerung LKW- oder Bus-Klassen: | 43,90 Euro |
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein biometrisches Lichtbild
- Vorlage des gültigen ausländischen Führerscheins
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein Lichtbild, das den Bestimmungen der Passverordnung entspricht (biometrisches Lichtbild)
- bei Diebstahl - Diebstahlanzeige der Polizei
- ggf. Karteikartenabschrift
Wenn der verlorene Führerschein kein Kartenführerschein war und nicht im Landkreis Märkisch-Oderland ausgestellt wurde, benötigt die Fahrerlaubnisbehörde Ihre Fahrerlaubnisdaten von der Ausstellungsbehörde des verlorenen Führerscheins (Karteikartenabschrift).
Um die Ausstellung des Ersatzführerscheins zu beantragen, müssen Sie die Ausstellungsbehörde Ihres Führerscheines vorab telefonisch um die Übersendung der Daten an die Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises MOL bitten. Dies kann gern auch per Fax (03346 8507183) übermittelt werden.
Sollte der verlorene Führerschein zwischen Juni 1968 und Mai 1982 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR ausgestellt worden sein, ist die VK30-Nachweiskarte (Fahrerlaubnisantrag) für jede erteilte Fahrerlaubnisklasse vorzulegen. Hierzu sei darauf hingewiesen, dass bei der Fahrerlaubnisbehörde aus dieser Zeit keine Nachweise über die Erteilung der Fahrerlaubnis vorliegen. Sie sind somit in der Nachweispflicht.
Gebühren:
Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins: | 31,20 Euro |
Ausstellung einer vorläufig gültigen Fahrberechtigung bei Verlust: | 10,40 Euro |
eidesstattliche Versicherung zur Niederschrift bei Verlust: | 30,70 Euro |
Insgesamt: | 72,30 Euro |
Bzw. bei einem Diebstahl
Antrag auf Ausstellung eines Ersatzführerscheins bei Diebstahl: | 31,20 Euro |
Ausstellung einer vorläufig gültigen Fahrberechtigung bei Diebstahl: | 10,40 Euro |
Insgesamt: | 41,60 Euro |
Sollten Sie dringend aus beruflichen oder privaten Gründen einen neuen Führerschein benötigen, besteht die Möglichkeit einer Expressbestellung bei der Bundesdruckerei. Der Führerschein sollte dann spätestens nach 2 Werktagen hergestellt und hier zur Abholung vorliegen. Die Antragstellung muss aber zwingend und persönlich im Straßenverkehrsamt erfolgen.
Als Privatperson können Sie Ihren Punktestand im Fahreignungsregister selbst abfragen. Diese Auskunft ist kostenlos. Für die genaue Beantragung nutzen Sie bitte den direkten Link zum Kraftfahrtbundesamt. Dort erhalten Sie auch das entsprechende Antragsformular bzw. können die online-Funktion nutzen.
Nehmen Inhaber einer Fahrerlaubnis freiwillig an einem Fahreignungsseminar teil und legen sie hierüber der nach Landesrecht zuständigen Behörde innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung des Seminars eine Teilnahmebescheinigung vor, wird ihnen bei einem Punktestand von ein bis fünf Punkten ein Punkt abgezogen. Maßgeblich ist der Punktestand zum Zeitpunkt der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung.
Der Besuch eines Fahreignungsseminars führt jeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem Punktabzug. Für den zu verringernden Punktestand und die Berechnung der Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der Teilnahmebescheinigung relevant.
Die Eintragung und Löschung von Einträgen (Punkten) im Fahreignungsregister hat sich zum 01.05.2014 geändert und vereinfacht.
Nunmehr erfolgt eine Löschung nach festen Fristen:
2 Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen wegen verkehrssicherheits-beeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeitsverstöße mit einem PKW ab 21 km/h)
5 Jahre bei Entscheidungen wegen besonders verkehrssicherheits-beeinträchtigenden Ordnungswidrigkeiten (z. B. alle Entscheidungen mit einem Regelfahrverbot)
Weitere Regelungen für Straftaten mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis finden Sie in § 29 STVG.
Die neue Fahrerlaubnis kann frühestens nach Ablauf der Sperrfrist erteilt werden. Zu beachten ist, dass die Erlaubnis neu beantragt werden muss. Der
Antrag kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden.
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein biometrisches Lichtbild
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des BZRG - Belegart „0" (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate und zu beantragen in Ihrem Einwohnermeldeamt)
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre, nur für die Klassen A1, A2, A unbeschränkt, B, BE, M, L oder T)
- Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht schon für die entzogene Fahrerlaubnis nachgewiesen)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV (nur für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E) - nicht älter als 2 Jahre
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV, Nr. 1 (nur für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E) - nicht älter als 1 Jahr
- bei Neuerteilung der Klassen D, D1, DE, D1E zusätzlich ein Gutachten nach Anlage 5 FeV, Nr. 2 (Funktions- und Leistungstest) - nicht älter als 1 Jahr
Eine Liste der bisher bekannten Untersuchungsstellen für die Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Sie können den Antrag bereits sechs Monate vor Ablauf der gerichtlichen Sperre A im Straßenverkehrsamt stellen.
Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug erfolgt grundsätzlich im Umfang der Berechtigungen, die zum Zeitpunkt des Entzuges bestanden. Voraussetzung dafür ist, dass die für die beantragten Fahrerlaubnisklassen erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn der Fahrerlaubnisbewerber den Nachweis führt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein. Die Behörde ist also nicht verpflichtet, automatisch nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie hat vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG).
Bestehen Bedenken an der Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, die Beibringung von augenärztlichen, fachärztlichen und medizinisch- psychologischen Gutachten anzuordnen.
Die Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Antragstellers.
Es ist nicht immer möglich, bereits bei Antragstellung konkret zu beurteilen, ob Gutachten beigebracht werden müssen; die Dauer des Antragsverfahrens verlängert sich, wenn Gutachten oder Prüfungsnachweise erforderlich sind.
Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr erreicht wurde. Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine MPU obligatorisch und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration.
Auch wenn die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums oder wiederholter Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften (Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 StVG) entzogen wurde, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben.
Zum Nachweis eines geänderten Umgangs mit Alkohol oder Drogen sind forensisch gesicherte und fremdbestimmte Screenings im Rahmen eines Alkohol- oder Drogenabstinenzkontrollprogrammes erforderlich. Diese werden in der Regel durch amtlich anerkannte Begutachtungsstellen für Fahreignung durchgeführt.
Begleitend zum Abstinenzkontrollprogramm sollte zur Festigung und Umsetzung von Einstellungs- und Verhaltensänderungen Kontakt zu einem seriösen Verkehrspsychologen oder einer entsprechenden Kursstelle aufgenommen werden. Nur bei einer seriösen Beratung erhalten Sie ein ausführliches Beratungsprotokoll, aus dem konkret hervorgeht, was in Vorbereitung auf die MPU noch zu tun bleibt (Therapie o. ä.). Mit diesen Empfehlungen haben Sie einen individuellen Fahrplan. Die Qualitätskriterien kompetenter und seriöser MPU-Beratung werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) empfohlen (www.bast.de/mpu).
Die Rehabilitation verkehrsauffälliger Kraftfahrer (verkehrspsychologische Einzel- und Gruppeninterventionen, verkehrspsychologische Beratung) wird von besonders qualifizierten Verkehrspsychologen in eigener Praxis oder auch bei entsprechenden Dienstleistungsunternehmen durchgeführt.
Beachten Sie jedoch, dass alle Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahreignung in der Regel zum Zeitpunkt der Beantragung der neuen Fahrerlaubnis weitestgehend abgeschlossen sein müssen oder zeitnah enden.
Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderlichen theoretischen oder praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung verlangt werden. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.
Die Gebühren werden bei Antragstellung und in Vorkasse erhoben.
Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung oder Verzicht in Vorkasse
mit Restprobezeit: | 151,50 Euro |
ohne Probezeit: | 150,70 Euro |
Eintragung der Schlüsselnummer 95 für Bewerber um die Neuerteilung der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E nach BKrFQG: | 32,50 Euro |
Wird gegenwärtig bearbeitet. Nährere Informationen folgen.
Den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung müssen Sie in der Fahrerlaubnisbehörde in Strausberg stellen.
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- Vorlage des Kartenführerscheins im Original
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des BZRG - Belegart „0" (bei Antragstellung nicht älter als drei Monate und zu beantragen in Ihrem Einwohnermeldeamt)
- Bescheinigung über Ausbildung in Erster Hilfe (nur für Krankenkraftwagen)
- augenärztliches Gutachten nach Anlage 6 FeV (nicht älter als 2 Jahre)
- ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung nach Anlage 5 FeV, Nr. 1 (nicht älter als 1 Jahr)
- Bei Ersterteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist zusätzlich ein Gutachten nach Anlage 5 FeV, Nr. 2 (Funktions- und Leistungstest). Die ärztliche Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sein.
Gebühren:
Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung: | 42,60 Euro |
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
- ein biometrisches Lichtbild
- Vorlage der gültigen Dienstfahrerlaubnis oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses die Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV über die Erteilung der Fahrerlaubnis, ggf. eines bereits vorhandenen zivilen Führerscheines.
Gebühren:
Erteilung einer allg. Fahrerlaubnis n. § 27 FeV ohne Probezeit: | 43,90 Euro |
Erteilung einer allg. Fahrerlaubnis n. § 27 FeV mit Probezeit: | 44,70 Euro |
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Bundespersonalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist)
- ein biometrisches Lichtbild
- gültiger EU-Kartenführerschein (sofern Sie noch im Besitz eines alten Führerscheindokuments sind, müssen Sie dieses Umtauschen in einen EU-Kartenführerschein. Hierzu benötigen Sie ein weiteres biometrisches Lichtbild)
- bei einer Folgekarte ist zusätzlich die aktuellen Fahrtenschreiberkarte bzw. vormals Fahrerkarte vorzulegen
Das entsprechende Formular steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Gebühren:
Fahrtenschreiberkarte – Abholung in der Fahrerlaubnisbehörde: | 42,00 Euro |
Fahrtenschreiberkarte – Zusendung über Kraftfahrt-Bundesamt: | 45,00 Euro |
Sollte die Fahrtenschreiberkarte unbrauchbar bzw. nach einem Diebstahl-/Verlust beantragt werden, ist zusätzlich die defekte Fahrtenschreiberkarte und eine schriftliche Erklärung zur Fehlfunktion bzw. eine Diebstahlanzeige vorzulegen, ggf. ist hier auch eine eidesstaatliche Versicherung zur Niederschrift erforderlich (zusätzliche Gebühr 30,70 €).
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist) des Unternehmers oder Geschäftsführers (Kopie)
- Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister (Kopie)
- bei Werkstätten: aktuelle Anerkennung oder Beauftragung nach § 57b StVZO
- gültiger Bundespersonalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller (nicht älter als 6 Monate) Meldebescheinigung des Technikers (Kopie)
- Schulungsnachweis für den Techniker gemäß der „Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 StVZO durchführen“ (nicht älter als 3 Jahre)
- Schriftliche Erklärung über das Arbeitsverhältnis oder Kopie Arbeitsvertrag
Notwendige Unterlagen für die Folgewerkstattkarte bei Fristablauf:
- Vorlage aktuelle Werkstattkarte
- gültiger Bundespersonalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist) des Unternehmers oder Geschäftsführers (Kopie)
- nach 3 Jahren: aktuelle Anerkennung oder Beauftragung nach § 57b StVZO
- gültiger Bundespersonalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller (nicht älter als 6 Monate) Meldebescheinigung des Technikers (Kopie)
- Nach 3 Jahren: Schulungsnachweis für den Techniker gemäß der „Richtlinie für die Durchführung von Schulungen der verantwortlichen Fachkräfte, die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte nach § 57b Abs. 3 StVZO durchführen“ (nicht älter als 3 Jahre)
- Schriftliche Erklärung über das Arbeitsverhältnis oder Kopie Arbeitsvertrag
Sollte die Werkstattkarte unbrauchbar sein, ist zusätzlich die unbrauchbare Werkstattkarte und eine schriftliche Erklärung zur Fehlfunktion bzw. Beschädigung vorzulegen.
Das entsprechende Formular steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Gebühren:
Werkstattkarte, nur Abholung in der Fahrerlaubnisbehörde: | 42,00 Euro |
Folgende Unterlagen sind für die Beantragung notwendig:
- gültiger Bundespersonalausweis oder gültiger Reisepass (Reisepass nur mit einer Meldebescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist) des Unternehmers oder Geschäftsführers (Kopie)
- gültiger Bundespersonalausweis oder gültiger Reisepass mit aktueller (nicht älter als 6 Monate) Meldebescheinigung der verantwortlichen Person (Kopie)
- Gewerbeanmeldung oder Auszug aus dem Handelsregister (Kopie)
Das entsprechende Formular steht Ihnen zum Download zur Verfügung.
Gebühren:
Unternehmenskarte – Abholung in der Fahrerlaubnisbehörde: | 42,00 Euro |
Unternehmenskarte – Zusendung über Kraftfahrt-Bundesamt: | 45,00 Euro |
Notwendige weitere Unterlagen für die Ersatzunternehmerkarte bei Unbrauchbarkeit oder Diebstahl:
- Schriftliche Erklärung zum Verlust/Diebstahlsanzeige
- Unbrauchbare Unternehmenskarte und schriftliche Erklärung zum Verlust/Diebstahlsanzeige
Bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis oder Ausstellung eines neuen Führerscheines ist vom Fahrerlaubnisbewerber bzw. -Inhaber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Es werden keine Lichtbilder in digitaler Form angenommen!
Kontakt
Fahrerlaubnis- und Bußgeldbehörde
Leitung
Am Biotop 12
15344 Strausberg
Sprechzeiten
Sprechzeiten (nur mit Termin)
Montag | 8-12 Uhr |
Dienstag | 9-8 Uhr |
Mittwoch | 9-12 Uhr |
Donnerstag | 8-15 Uhr |
Freitag | 8-12 Uhr |
Telefonische Erreichbarkeit
Montag | 7-8 Uhr 13-15 Uhr |
Mittwoch | 13-16 Uhr |
Donnerstag | 7-8 Uhr |
Freitag | 7-8 Uhr |